Beschluss
OVG 3 M 56.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0727.OVG3M56.16.0A
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Leitsätze
1. Die Regelung in § 19 Abs 3 S 1 SchulG (juris: SchulG BE 2004) über das Angebot eines kostenbeteiligungspflichtigen Mittagessens zählt zu der Auflistung der Angebote zur ergänzende Förderung und Betreuung an Ganztagsschulen.(Rn.6)
2. Sie gibt den Erziehungsberechtigten der Schüler keinen Anspruch auf unmittelbare Mitwirkung an der Erstellung des jeweiligen Angebots an der Grundschule, die ihr Kind besucht.(Rn.8)
3. Diese sind durch ein Essensangebot, das ihren Vorstellungen von einer veganen Ernährung nicht entspricht, nicht in eigenen Rechten verletzt, weil sie das Angebot ablehnen und ihr Kind mit einem nach ihren Vorstellungen zubereiteten Mittagessen versorgen können.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung in § 19 Abs 3 S 1 SchulG (juris: SchulG BE 2004) über das Angebot eines kostenbeteiligungspflichtigen Mittagessens zählt zu der Auflistung der Angebote zur ergänzende Förderung und Betreuung an Ganztagsschulen.(Rn.6) 2. Sie gibt den Erziehungsberechtigten der Schüler keinen Anspruch auf unmittelbare Mitwirkung an der Erstellung des jeweiligen Angebots an der Grundschule, die ihr Kind besucht.(Rn.8) 3. Diese sind durch ein Essensangebot, das ihren Vorstellungen von einer veganen Ernährung nicht entspricht, nicht in eigenen Rechten verletzt, weil sie das Angebot ablehnen und ihr Kind mit einem nach ihren Vorstellungen zubereiteten Mittagessen versorgen können.(Rn.9) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden. Auch unter Berücksichtigung des Rechts auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet, ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Dabei dürfen die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht nicht überspannt werden und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in einem Verfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, zugeführt werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2016 – 2 BvR 748/13 – juris Rn. 12). Solche schwierigen Rechts- und Tatfragen wirft das Klagebegehren des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, seiner Tochter ein veganes Schulmittagessen bereit zu stellen, nicht auf, da der Kläger zwar umfangreich vorträgt, eine Rechtsgrundlage für sein Begehren jedoch nicht ersichtlich ist. Dabei kann offen bleiben, ob ein – unterstellter – Rechtsanspruch dem Kläger als erziehungsberechtigtem Vater einer Schülerin zustehen könnte, oder ob eine Umstellung des Rubrums dahingehend zu erwägen ist, dass Klägerin die Schülerin, vertreten durch den Vater ist (vgl. zum Anspruch auf Schülerbeförderung in Brandenburg: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2014 – OVG 3 S 10.14 – juris Rn. 2). Es muss auch nicht vertieft werden, ob der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, richtige Klageart sei die Verpflichtungsklage und die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides daher am Maßstab des § 113 Abs. 5 VwGO zu messen. Denn dann, wenn der Beklagte nicht ermächtigt wäre, über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch durch Verwaltungsakt zu entscheiden, würde gemäß § 88 VwGO eine Auslegung des Klageantrags als Leistungs- oder Feststellungsbegehren in Betracht kommen. Ein Leistungsanspruch auf vertraglicher Grundlage lässt sich allerdings ausschließen. Insoweit entstehen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Eltern eines Schülers und dem Beklagten als Schulträger durch den zwischen den Erziehungsberechtigten und dem jeweiligen Leistungserbringer abgeschlossenen schriftlichen Vertrag, der insbesondere Angaben enthalten muss über den Inhalt und Umfang der von dem Leistungserbringer zu erbringenden Leistung, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung - SchüFöVO) vom 24. Oktober 2011 (GVBl. 2011, 506). Einen solchen Vertrag hat der Kläger mit Wirkung vom 1. August 2013 mit dem Beklagten abgeschlossen. Dieser Vertrag sah die Versorgung des Kindes mit einem kostenbeteiligungspflichtigen Mittagessen vor (Ziffer 2.2). Allerdings haben die Beteiligten den Vertrag insoweit einvernehmlich aufgehoben, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2014 mitgeteilt hatte, dass seine Tochter das angebotene Schulmittagessen ablehne und er sich daher nicht mehr an den Kosten beteiligen wolle, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 2014 die Kostenbeteiligung hinsichtlich des Schulessens im Hinblick auf die Vertragsänderung aufhob. Da der Kläger folglich auf dieser Grundlage schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf ein Schulessen für seine Tochter hat, kann er erst recht nicht verlangen, dass das Essen nach seinen Vorstellungen zubereitet wird. Ein Rechtssatz, aus dem der Kläger einen Leistungsanspruch auf ein veganes Mittagessen ableiten könnte oder jedenfalls ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis mit dem Inhalt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm die Lieferung eines veganen Mittagessens an seine Tochter anzubieten, findet sich nicht. Die ergänzende Förderung und Betreuung der Schüler an der Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen Form, an der die Tochter des Klägers teilnimmt, ist in § 19 Abs. 3 Satz 1 SchulG ausdrücklich als Angebot geregelt, das grundsätzlich ein kostenbeteiligungspflichtiges Mittagessen umfasst. Der Kläger hat sich allerdings entschieden, dieses Angebot hinsichtlich des Mittagessens nicht anzunehmen und der Beklagte ermöglicht ihm daher, seine Tochter mit einem selbstzubereiteten Mittagessen zu versorgen, das diese in der Mittagspause in der Mikrowelle der Schulküche erwärmen und mit ihren Mitschülern einnehmen kann, denn von dem ergänzenden Angebot in § 19 Abs. 3 Satz 3 SchulG, dass die Kinder auf eigene Kosten ein Mittagessen erhalten können, will der Kläger ersichtlich aus finanziellen Gründen keinen Gebrauch machen. Mehr kann der Kläger nicht verlangen, wobei es im vorliegenden Verfahren nicht darauf ankommt, ob es bei der praktischen Umsetzung im Einzelfall die vom Kläger zur Begründung der Beschwerde geschilderten, vom Beklagten allerdings bestrittenen Unzulänglichkeiten gegeben hat. Im Übrigen zeigt auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass diese immer ein Angebot enthielt, das die Erziehungsberechtigten der Kinder an Berliner Schulen annehmen konnten, aber nicht mussten. So wird in der Begründung des Gesetzentwurfs, der zu der Regelung in § 19 SchulG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, 26) führte, betont, dass damit erstmals die in den Schulen zulässigen Ganztags- und Betreuungsangebote genannt werden (Abgh.-Drs. 15/1842 S. 24).). Auch in der Begründung des Gesetzentwurfs, der zur Aufnahme eines Essensangebots in die Vorschrift führte, heißt es, dass „eine Mahlzeit an Grundschulen (…) angeboten werden soll“ (Abgh.-Drs. 15/3924 S. 39). Mit der Erweiterung des Angebots auf alle Ganztagsschulen sollte die Regelung dahingehend ergänzt werden, dass Kinder an der offenen Ganztagsgrundschule, die keine ergänzende Betreuung am Nachmittag erhalten, auf eigene Kosten ein Mittagessen erhalten können (Abgh.-Drs. 16/2624 S. 26 f.). Auch in der aktuellen Fassung beginnt § 19 Abs. 3 Satz 1 SchulG mit den Worten: „Das Angebot …“. Das Verwaltungsgericht hat daher überzeugend darauf abgestellt, dass die vom Kläger angeführten Grundrechte für den geltend gemachten Anspruch unergiebig sind, weil es sich in erster Linie um Abwehrrechte handelt und die Tochter des Klägers auch faktisch nicht gezwungen ist, ein Schulmittagessen anzunehmen, das ihren Ernährungsvorstellungen widerspricht. § 19 Abs. 3 Satz 1 SchulG ist auch sonst nicht darauf angelegt, den Schülern oder ihren Eltern ein subjektives Recht darauf zu vermitteln, dass ihnen ein exakt nach ihren Vorstellungen zubereitetes Mittagessen angeboten wird. Dies ergibt sich ohne weiteres bei Anwendung der gängigen Auslegungsmethoden. Schon der Wortlaut der Regelung gibt keine Hinweise, dass das Essensangebot auf die jeweiligen individuellen Interessen zugeschnitten sein soll. Ferner zeigt die Systematik des Gesetzes auf, dass eine Beteiligung der Schüler und Eltern nur durch ihre Vertreter im Rahmen der Schulkonferenz (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SchulG) und deren Mittagessensausschuss erfolgen soll, zu dessen Aufgaben insbesondere die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle des Mittagessens zählt (§ 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SchulG). Dass die Vorstellungen des Klägers nicht mit dem Sinn und Zweck der Regelung vereinbar sein können, erhellt sich unmittelbar, wenn nicht nur der Kläger und dessen Tochter sondern deren am Mittagessen beteiligten Mitschülerinnen und Mitschüler sowie deren Erziehungsberechtigte in den Blick genommen werden, bei denen angenommen werden kann, dass sie ihre eigenen Vorstellungen davon haben, was zur Ernährung ihrer Kinder angemessen ist. Bei dieser Gemengelage drängt es sich auf, einen objektiven Maßstab zu wählen, der nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Abgh.-Drs. 17/0894 S. 4) in den Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. – DGE – gefunden werden kann, die der Beklagte jeweils den Ausschreibungen für die Schulverpflegung zugrunde legt. Insoweit ergibt sich nicht zuletzt aus der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme der DGE vom 2. Mai 2016, dass eine durchgehende Versorgung mit nach veganen Vorstellungen zubereiteten Mittagessen diesen Standards nicht entspricht. Das Vorbringen des Klägers, er könne aus den bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Kosten nicht aufbringen, die er benötige, um seiner Tochter ein Mittagessen vorzubereiten, das den Qualitätsstandards der DGE entspreche, führt nicht weiter, da dieser Umstand für das Verständnis der Regelungen im Berliner Schulgesetz unergiebig ist. Denn der Umfang des Leistungsanspruchs bestimmt sich nach bundesrechtlichen Regelungen und dem Kläger ist es unbenommen, etwaige Leistungsdefizite gegenüber dem Leistungsträger geltend zu machen und gegebenenfalls Rechtsschutz bei den Sozialgerichten zu suchen. Allerdings lässt sich der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen, dass es Hilfebedürftigen, die eine besondere Ernährung wünschen, zumutbar sein kann, sich durch Umschichtungen innerhalb der in der Regelleistung enthaltenen Beträge eine abwechslungsreichere, aber teurere Ernährung zu verschaffen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2013 – L 6 AS 291/10 – juris Rn. 57). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).