Beschluss
OVG 3 S 60.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0825.OVG3S60.16.0A
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Leitsätze
Die Entscheidungsfreiheit einer Kommune, in welchem Umfang sie politischen Parteien Zugang gewährt, wird grundsätzlich nur durch das Willkürverbot begrenzt, das eine Raumvergabepraxis ausschließt, die im Verhältnis zu der Situation, die sie regeln soll, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist. Gemessen daran ist die Forderung, die Überlassung einer Gymnastikhalle für eine politische Informationsveranstaltung generell von der Vorlage eines durch den bezirklichen Brandschutzbeauftragten genehmigten Bestuhlungsplanes abhängig zu machen, frei von Willkür.(Rn.3)
(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidungsfreiheit einer Kommune, in welchem Umfang sie politischen Parteien Zugang gewährt, wird grundsätzlich nur durch das Willkürverbot begrenzt, das eine Raumvergabepraxis ausschließt, die im Verhältnis zu der Situation, die sie regeln soll, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist. Gemessen daran ist die Forderung, die Überlassung einer Gymnastikhalle für eine politische Informationsveranstaltung generell von der Vorlage eines durch den bezirklichen Brandschutzbeauftragten genehmigten Bestuhlungsplanes abhängig zu machen, frei von Willkür.(Rn.3) (Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Entgegen der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner vor Abschluss eines Nutzungsvertrages über die Vergabe von Räumen des Bezirks an externe Nutzer generell die Vorlage eines durch den bezirklichen Brandschutzbeauftragten genehmigten Bestuhlungsplans verlangt. Dass diese Auflage hier erfüllt ist, macht der Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft. Der Anspruch einer politischen Partei auf Raumvergabe folgt aus dem in Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 GG gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien. Gemäß § 5 Abs. 1 Parteiengesetz, der Ausfluss dieses Grundsatzes ist, sollen für den Fall, dass ein Träger öffentlicher Gewalt Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt, alle Parteien gleich behandelt werden. Das bedeutet, dass der Antragsteller, sofern nicht eine sachlich begründete Ausnahme besteht, ebenso wie andere Parteien zur Nutzung der in Betracht kommenden Räume zuzulassen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2007 – 2 BvR 447/07 –, BVerfGK 10, 363 = juris Rn. 3). Da der Antragsgegner jedoch nicht von vornherein verpflichtet ist, politischen Parteien überhaupt Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen zu überlassen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2007 – 2 BvR 447/07 –, BVerfGK 10, 363 = juris Rn. 5), darf er die Nutzung auf bestimmte Zwecke beschränken oder sie an bestimmte Auflagen knüpfen, soweit dies generell geschieht und alle Parteien gleich behandelt werden. Die Entscheidungsfreiheit des Antragsgegners, in welchem Umfang er politischen Parteien Zugang gewährt, wird grundsätzlich nur durch das Willkürverbot begrenzt, das eine Raumvergabepraxis ausschließt, die im Verhältnis zu der Situation, die sie regeln soll, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2011 – OVG 3 S 141.11 – juris Rn. 4; OVG Bautzen, Beschluss vom 12. April 2001 – 3 BS 10/01 –, NVwZ 2002, 615 = juris Rn. 9). Gemessen daran ist jedenfalls die Forderung des Antragsgegners, die Überlassung der Gymnastikhalle auf dem I.-Sportplatz für eine politische Informationsveranstaltung generell von der Vorlage eines durch den bezirklichen Brandschutzbeauftragten genehmigten Bestuhlungsplanes abhängig zu machen, frei von Willkür. Diese Maßnahme dient der Sicherheit der Nutzer und verschafft dem Antragsgegner den sachkundigen Nachweis, dass das Risiko eventuell drohender Schäden bei der Nutzung des Raumes in den Blick genommen und berücksichtigt worden ist. Entgegen der Beschwerde führt hier auch nicht die Zahl der von dem Antragsteller angegebenen voraussichtlichen Nutzer (50 bis 80 Personen) dazu, dass die Forderung des Antragsgegners von vornherein als willkürlich angesehen werden müsste. Abgesehen davon, dass es sachgerecht ist, bei der Überlassung eines Raumes mit einer Fläche von mehr als 200 qm ausnahmslos einen genehmigten Bestuhlungsplan zu verlangen, der ohne unverhältnismäßigen Aufwand – ggf. nach Rücksprache mit dem Brandschutzbeauftragten – erstellt werden kann, verfolgt der Antragsgegner mit der Genehmigung des Plans durch den bezirklichen Brandschutzbeauftragen den legitimen Zweck, vor der Nutzung eine konkrete Bestuhlung festzulegen, von der der jeweilige Veranstalter nicht wesentlich abweichen darf. Die Zahl der mutmaßlichen Nutzer, die hier im Übrigen nicht als marginal betrachtet werden kann, ist für sich genommen nicht hinreichend aussagekräftig, um Rückschlüsse auf eine konkrete Ausstattung der Halle mit Stühlen, Tischen, Stellwänden oder Ähnlichem zuzulassen. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis des Antragsgegners von der hier streitigen Vorgabe, einen genehmigten Bestuhlungsplan vorzulegen, abweicht. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 24. August 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass sämtliche externe Nutzer vor dem Abschluss eines Raumüberlassungsvertrages aus Sicherheitsgründen einen entsprechenden Nachweis erbringen müssten. Ausgenommen sei allein der Sportbetrieb im Sinne der Sportanlagen-Nutzungsvorschriften. Kreisverbände anderer politischer Parteien hätten bislang noch keine Sporthallen angemietet; das Bezirksamt habe im Jahr 2010 beschlossen, Versammlungsräume des Bezirksamtes sowie der Nebenstelle B.-Straße keinen politischen Parteien und Wählergemeinschaften zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, den Vortrag des Antragsgegners zur Nutzung der bezirkseigenen Räumlichkeiten lediglich zu bestreiten. Schließlich hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er die Forderung des Antragsgegners, vor Vertragsschluss einen von dem bezirklichen Brandschutzbeauftragten genehmigten Bestuhlungsplan vorzulegen, erfüllt hat. Die Beschwerde tritt der erstinstanzlichen Würdigung hinsichtlich der von dem Antragsgegner insoweit beanstandeten Mängel nicht substantiiert entgegen. Soweit die Beschwerde nunmehr einen weiteren Bestuhlungsplan vorlegt, ist auch dieser Plan entgegen der Forderung des Antragsgegners nicht von dem sachkundigen behördlichen Brandschutzbeauftragten genehmigt worden. Unabhängig davon ist nicht glaubhaft gemacht, dass der weitere Bestuhlungsplan genehmigungsfähig wäre. Die Bestuhlung ist zwar nunmehr beschriftet, aber nach wie vor nicht maßstabsgerecht dargestellt, was sich u.a. in der variierenden Breite der Bierbänke, die der Beschwerde zufolge identisch sein sollen (24 cm), sowie in dem uneinheitlich dargestellten – obwohl der Beschwerde zufolge identischem (1 m) – Abstand der Bänke nach vorne und hinten sowie nach rechts und links zeigt, wobei der eingezeichnete Abstand wiederum in keinem maßstabsgerechten Verhältnis zu der Breite der Bierbänke steht. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob sich nicht ohnehin sämtliche Maße aus dem Bestuhlungsplan selbst ergeben müssten. Nach alledem komm es auf das weitere Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 25. August 2016 nicht entscheidungserheblich an. Entgegen der Beschwerde ist es nicht Aufgabe des Antragsgegners, an Stelle des Antragstellers einen genehmigungsfähigen Bestuhlungsplan vorzulegen oder am Tag der Veranstaltung vor Ort Auflagen zu erlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Hierbei setzt der Senat wegen der Vorwegnahme der Hauptsache bei einem Streit um eine Raumvergabe den vollen Auffangwert fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).