OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 S 73.16, OVG 3 M 95.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0915.OVG3S73.16.0A
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei Streitigkeiten, die die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 61 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zum Gegenstand haben, handelt es sich trotz der Zuständigkeit der Ausländerbehörden nicht um aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten nach dem Asylgesetz. Dementsprechend sind Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht statthaft. In Klageverfahren richtet sich die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln nach § 78 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2016 wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Streitigkeiten, die die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 61 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zum Gegenstand haben, handelt es sich trotz der Zuständigkeit der Ausländerbehörden nicht um aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten nach dem Asylgesetz. Dementsprechend sind Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht statthaft. In Klageverfahren richtet sich die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln nach § 78 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2016 wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes sowie gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Sie ist entgegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung nicht statthaft, weil es sich um eine nicht mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz im Sinne von § 80 AsylG handelt (im Ergebnis ebenso VGH München, Beschluss vom 9. März 2016 – 10 C 16.324 – juris). Die Frage, ob es sich um eine aufenthaltsrechtliche oder eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, richtet sich grundsätzlich danach, ob die begehrte oder angefochtene Maßnahme ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat. Demgegenüber kommt es nicht vorrangig darauf an, welche Behörde die Maßnahme erlassen oder deren Erlass abgelehnt hat, auch wenn die Zuordnung nach § 80 AsylG bei einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die dieses in Wahrnehmung der ihm nach dem AsylG übertragenen Aufgaben trifft, keiner weiteren Begründung bedarf (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 80 AsylG Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. September 1997 – 1 C 6.97 – juris Rn. 14 zu § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Gemessen daran handelt es sich bei der in § 61 Abs. 2 AsylG normierten Regelung, auf die sich der Antragsteller beruft und die es in das Ermessen der insoweit zuständigen Ausländerbehörde stellt, einem Asylbewerber unter bestimmten Voraussetzungen die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, um eine asylrechtliche Spezialvorschrift, die von der aufenthaltsrechtlichen Regelung des § 4 Abs. 3 AufenthG abweicht. Danach bedarf ein Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eines Aufenthaltstitels, über den Asylbewerber jedoch nicht verfügen. Die einem Asylbewerber nach § 55 AsylG erteilte Aufenthaltsgestattung zählt, wie die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zeigt, hierzu nicht. Hinzu kommt, dass die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 61 Abs. 2 AsylG von weiteren Vorfragen abhängt, deren Beantwortung sich nach den Vorschriften des Asylgesetzes richtet (u.a. keine Pflicht mehr, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Einreise aus einem sicheren Herkunftsstaat nach dem 31. August 2015). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).