Beschluss
OVG 3 K 100.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0926.OVG3K100.16.0A
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Leitsätze
1. Die Terminsgebühr gemäß § 2 Abs 2 RVG in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 Abs 3 S 1 und Nr 3104 der Anl 1 (Vergütungsverzeichnis - VV RVG) (juris: RVG-VV) setzt nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG (juris: RVG-VV) jedenfalls voraus, dass eine Besprechung der Beteiligten auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war.(Rn.2)
2. Die bloße Mitteilung, dass ein Anspruch anerkannt werde, reicht dafür nicht aus.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Terminsgebühr gemäß § 2 Abs 2 RVG in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 Abs 3 S 1 und Nr 3104 der Anl 1 (Vergütungsverzeichnis - VV RVG) (juris: RVG-VV) setzt nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG (juris: RVG-VV) jedenfalls voraus, dass eine Besprechung der Beteiligten auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war.(Rn.2) 2. Die bloße Mitteilung, dass ein Anspruch anerkannt werde, reicht dafür nicht aus.(Rn.2) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. Mai 2016 ist unbegründet. Die Erinnerungsführerin und Antragstellerin des Ausgangsverfahrens kann keine Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und Nr. 3104 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis - VV RVG) zu ihren Gunsten beanspruchen. Denn dies setzt – wie sie zutreffend geltend macht – nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG jedenfalls voraus, dass eine Besprechung auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war. Dabei ist neben einer beidseitigen Bereitschaft der Beteiligten zu einer eventuellen einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens erforderlich, dass die Besprechung gerade als Meinungsaustausch mit dem Ziel einer Einigung bzw. einer anderweitigen unstreitigen Erledigung geführt wird (OVG Münster, Beschluss vom 9. August 2016 – 18 E 66/16 – juris Rn. 3). Die bloße Mitteilung, dass ein Anspruch anerkannt werde, reicht dafür nicht aus (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, Vorb. 3 VV Rn. 165 f., 173). Dies war jedoch nach der eidesstattlichen Versicherung des für den Erinnerungsgegner handelnden Schulrates vom 16. Oktober 2015 der Fall, da der Schulrat dem Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführerin danach am 18. Mai 2015 ohne Erörterung der Sache telefonisch mitteilte, dass der Erinnerungsgegner die Erinnerungsführerin – wie von dieser im Eilverfahren begehrt – vorläufig zur Prüfung zulassen werde. Aus dem von der Erinnerungsführerin im Schriftsatz vom 26. November 2015 hervorgehobenen Umstand, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter das Telefongespräch persönlich führte und der Schulrat nicht lediglich dessen Sekretariat informierte, folgt nicht ohne weiteres, dass das Telefonat noch auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet war. Insoweit macht die Erinnerungsführerin nicht geltend, in welcher Weise ihr Verfahrensbevollmächtigter noch auf eine Erledigung des Eilverfahrens hingewirkt haben soll, nachdem sich der Antragsgegner schon zum Nachgeben entschlossen hatte. Darauf, ob das Verwaltungsgericht das seit dem 1. August 2013 geltende Recht (Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRModG) vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2586) hinreichend berücksichtigt hat, kommt es daher nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).