Beschluss
OVG 3 N 24.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0927.OVG3N24.15.0A
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Leitsätze
1. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.(Rn.9)
2. Wenn eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geltend gemacht wird, kann die Ablehnung eines Beweisantrags allenfalls darauf gestützt werden, dass es sich um einen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein gestellten oder nicht hinreichend substantiierten Beweisantrag handelt. Dabei ergeben sich wegen der Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), bezüglich der Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung besondere Anforderungen.(Rn.17)
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das dem Kläger am 23. Februar 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) zugelassen, soweit damit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde. In diesem Umfang wird dem Kläger für das Verfahren des zweiten Rechtszuges Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A bewilligt.
Im Übrigen werden der Zulassungsantrag und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt ist. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.(Rn.9) 2. Wenn eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geltend gemacht wird, kann die Ablehnung eines Beweisantrags allenfalls darauf gestützt werden, dass es sich um einen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein gestellten oder nicht hinreichend substantiierten Beweisantrag handelt. Dabei ergeben sich wegen der Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), bezüglich der Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung besondere Anforderungen.(Rn.17) Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das dem Kläger am 23. Februar 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) zugelassen, soweit damit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde. In diesem Umfang wird dem Kläger für das Verfahren des zweiten Rechtszuges Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A bewilligt. Im Übrigen werden der Zulassungsantrag und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt ist. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg, soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist. Nur insoweit kann der Kläger einen Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO in Form eines Gehörsverstoßes nach den maßgeblichen Darlegungen des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) mit Erfolg geltend machen. Im Übrigen ist ein Verfahrensfehler nicht dargelegt. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es eine prozessual unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen und die Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seiner Erkrankung in fehlerhafter Weise abgelehnt habe. 1. Damit kann der Kläger hinsichtlich des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG) nicht durchdringen, soweit er sich auf die Gründe bezieht, aus denen das Verwaltungsgericht abgeleitet hat, er halte sich nicht aus Furcht vor Verfolgung im Bundesgebiet auf. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf den weiteren selbständig tragenden Grund („Schließlich …“) gestützt, der Kläger habe die Möglichkeit, sich in der Russischen Föderation außerhalb Dagestans niederzulassen. Da das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts mehrere Begründungen enthält, kann ein Rechtsmittel nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede selbständig tragende Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und gegeben ist (VGH München, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 13a ZB 16.30025 – juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 9 B 60.10 – juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger geht nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auch mit Blick auf den internen Schutz nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG verneint hat und legt insoweit folglich auch keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dar. Selbst wenn sein Vorbringen, bei dem Urteil handele sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung, auch auf diese tragende Begründung bezogen sein sollte, kann er damit nicht durchdringen, denn diese Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte der Kläger schon dem Beschluss vom 22. Dezember 2014 entnehmen, mit dem ihm das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt hat. Dass er damit rechnen durfte, das Verwaltungsgericht werde hieran nicht mehr festhalten, ist nicht hinreichend dargelegt. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Protokollierung nicht den wesentlichen Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge vorgetragen, führt nicht weiter, da der Kläger nach dem weiteren Inhalt des Protokolls die Verletzung des § 103 Abs. 2 VwGO nicht schon vor dem Verwaltungsgericht gerügt, sondern nach dem jetzt beanstandeten Aktenvortrag des Einzelrichters durch seine Verfahrensbevollmächtigte zur Sache verhandelt und Sachanträge gestellt hat. Das führt gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit dem entsprechend anwendbaren § 295 Abs. 1 ZPO zum Verlust des Rügerechts. Ein Fall, in dem diese Rechtsfolge gemäß § 295 Abs. 2 ZPO nicht eintritt, liegt nicht vor; denn § 103 Abs. 2 VwGO gehört nicht zu jenen Vorschriften, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1973 – IV CB 69.72 – juris Rn. 24). Im Übrigen beziehen sich die Rügen des Klägers auf die Würdigung seines Vorbringens zu dem Verfolgungsgeschehen durch das Verwaltungsgericht, auf die es an dieser Stelle nicht ankommt. 2. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, der Vortrag des Klägers, er sei bei den angeblichen Verhören misshandelt worden und befürchte erneute Misshandlungen, sei unglaubhaft. Insoweit sind die Rügen des Klägers entscheidungserheblich, dringen jedoch nicht durch. Ohne Erfolg hält der Kläger dem verwaltungsgerichtlichen Urteil entgegen, es handele sich um eine prozessual unzulässige Überraschungsentscheidung. Seine Rügen, das Verwaltungsgericht habe ihn in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend befragt, um die sich ihm aufdrängenden Widersprüche aufzuklären, es habe die Echtheit der von ihm vorgelegten Urkunden als wahr unterstellt, ihnen jedoch jegliche Beweiskraft abgesprochen, und es mache ihm im Urteil Vorhaltungen, die es in der mündlichen Verhandlung unterlassen habe, sind nicht geeignet, eine unzulässige Überraschungsentscheidung darzulegen. Denn dies ist nur dann der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2016 – 4 B 12.16 – juris Rn. 24). Diese mussten hier nach dem bisherigen Verlauf des Klageverfahrens damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers eingehen werde, denn die vom Verwaltungsgericht geteilten Zweifel der Beklagten waren bereits einer der Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht dem Kläger durch Beschluss vom 22. Dezember 2014 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt hat. Daran hat das Verwaltungsgericht nach der Begründung für die Ablehnung des erneuten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 festgehalten. Auch wenn das Verwaltungsgericht durch die Wahrunterstellung in der mündlichen Verhandlung die in dem erstgenannten Beschluss angeführten Bedenken gegen die Echtheit der Unterlagen nicht mehr aufrecht erhielt, konnten die Beteiligten diesem Beschluss entnehmen, dass das Verwaltungsgericht darüber hinaus Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der darin wiedergegebenen Erklärungen der Aussteller der Urkunden hatte. Im Übrigen wird hinsichtlich des gerügten Sachberichts auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. 3. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, es sei nicht davon überzeugt, dass der Kläger an einer in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis leiden könnte, mit der Folge, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dem hält der Kläger überzeugend entgegen, das Verwaltungsgericht habe seine Beweisanträge, zum Beweis der Tatsache, a. dass er an einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, b. dass sich sein Gesundheitszustand durch eine Rückkehr in die Heimat, aber auch schon durch die Ankündigung/Androhung einer Abschiebung verschlechtere, jeweils ein fachpsychologisches Gutachten einzuholen, fehlerhaft abgelehnt. Der Zulassungsantrag legt mit Erfolg dar, dass das Verwaltungsgericht insoweit erhebliche Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt und hierdurch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen hat, weil die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141, 143, zitiert nach juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251-264, zitiert nach Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Beweisanträge nach den Entscheidungsgründen seines Urteils darauf gestützt, dass nach Würdigung aller Umstände der Kläger nicht glaubwürdig und sein Vortrag zu den traumatisierenden Ereignissen nicht glaubhaft sei, mit der Folge, das den in den vorgelegten Attesten getroffenen Diagnosen eine tragfähige tatsächliche Grundlage fehle. Daher sei es den Beweisanträgen nicht nachgegangen, denn die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Klägervorbringens sei grundsätzlich Sache des Gerichts und keine Aufgabe für fachpsychiatrische Gutachten. a. Soweit der Kläger dem entgegen hält, das Verwaltungsgericht habe die Ablehnung in der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass die Erkrankung bereits durch die eingereichten Gutachten ausreichend erläutert worden sei, zeigt er keinen Verfahrensfehler auf. Denn die mündliche Begründung für die Ablehnung der Beweisanträge ist nur dahingehend protokolliert, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung kurz begründete. Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind in das Protokoll die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Dazu gehört die Angabe, dass die Ablehnung eines Beweisantrages im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO begründet worden ist. Der Inhalt der Begründung zählt indes nicht zu den Vorgängen, auf deren Feststellung in der Niederschrift nach § 160 Abs. 3 ZPO nicht verzichtet werden darf, so dass es unschädlich ist, wenn die Niederschrift keine Aufschlüsse über Einzelheiten der Begründung gibt (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2003 - 4 B 69.03 - juris Rn. 4). Die Begründung für die Ablehnung von Beweisanträgen muss zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Berufungsgericht allerdings aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht seine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen darlegen (BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - BVerwG 7 B 6.10 - juris Rn. 30). In dem vorliegenden Verfahren kann es daher maßgeblich nur auf die von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil schriftlich niedergelegte Begründung ankommen und nicht darauf, welche Erinnerung die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers an die Begründung in der mündlichen Verhandlung hat. b. Nach der danach maßgeblichen Begründung erweist sich die Ablehnung der Beweisanträge in der Weise als fehlerhaft, dass sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Denn eine Pflicht zur Glaubhaftmachung, etwa im Sinne von § 294 ZPO, besteht für die Beteiligten in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess regelmäßig ebenso wenig wie eine Beweisführungspflicht (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251-264, zitiert nach juris Rn. 13). Die Ablehnung eines Beweisantrages wie dem hier Streitigen kann allenfalls darauf gestützt werden, dass es sich um einen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein gestellten oder nicht hinreichend substantiierten Beweisantrag handelt, wobei sich wegen der Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), besondere Anforderungen ergeben, wenn eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geltend gemacht wird. Denn wegen der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome ist zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrages regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests erforderlich. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251-264, zitiert nach juris Rn. 15). Neben Fachärzten sind auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt, psychische Erkrankungen, mithin auch posttraumatische Belastungsstörungen, zu diagnostizieren. Denn sie müssen auf der Grundlage eines abgeschlossenen Studiums der Psychologie, das das Fach Klinische Psychologie einschließt, die mindestens dreijährige Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gemäß § 5 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) abgeleistet und die entsprechende Approbation (§ 2 PsychThG) erhalten haben (VGH München, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 13a ZB 15.30073 – juris Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 8 A 3053/08.A – juris Rn. 13). Da die vom Kläger dem Verwaltungsgericht vorgelegte Stellungnahme der Diplom-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin P. - abgesehen von gewissen vom Verwaltungsgericht angesprochenen Flüchtigkeitsfehlern - jedenfalls diesen Mindestanforderungen - die auch das Verwaltungsgericht nicht infrage stellt - genügt, kann die Ablehnung der Beweisanträge nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger eine PTBS nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Die Beweisanträge konnten auch nicht wegen eines unauflöslich widersprüchlichen Verfolgungsvortrags abgelehnt werden. Grundsätzlich findet die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet; dies ist dann der Fall, wenn der Asylbewerber unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung nicht unter Angabe genauerer Einzelheiten in der Weise stimmig schildert, dass sich daraus - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 – juris Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 – 2 BvR 1183/92 – juris Rn. 18). Auf solche Mängel hat das Verwaltungsgericht seine Ablehnung der Beweisanträge jedoch nicht gestützt, sondern darauf abgestellt, dass es dem Kläger anders als die Psychologin nicht glaube, und dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Klägervortrags grundsätzlich Sache des Gerichts und keine Aufgabe für fachpsychologische Gutachten sei. Dabei hat es hinsichtlich des Geschehens, das nach Auffassung der Psychologin geeignet war, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen, die Schilderung des eigentlichen Verfolgungsgeschehens lediglich als teilweise widersprüchlich gewürdigt. Auf die von der Diplom-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin P. in ihrer Stellungnahme angesprochenen Schwierigkeiten von traumatisierten Menschen, die erlebten Traumata in Worte zu fassen, und die von ihr beobachteten emotionalen Reaktionen des Klägers, die nach der Sitzungsniederschrift auch in der mündlichen Verhandlung aufgetreten sind („Der Kläger weint heftig“), ist das Verwaltungsgericht nicht eingegangen, obwohl es nicht unschlüssig ist, dass darin eine Erklärung für die vom Verwaltungsgericht als Widerspruch angesehenen zurückhaltenden Angaben des Klägers bei der Anhörung im Behördenverfahren gegenüber der vom Verwaltungsgericht als „dramatisch“ gewerteten Schilderung der Umstände der Verhaftung in der mündlichen Verhandlung liegen könnte. Auch insoweit erfüllt die Begründung des Verwaltungsgerichts daher nicht die qualifizierenden Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise Beweisanträgen nicht nachzugehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.