Beschluss
OVG 3 S 79.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1031.OVG3S79.16.0A
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Leitsätze
Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in einem der Fächer Chemie und Physik mindestens gute und in dem jeweils anderen Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in einem der Fächer Chemie und Physik mindestens gute und in dem jeweils anderen Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein.(Rn.3) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2016/2017 vorläufig in eine 7. Klasse des K...-Gymnasiums aufzunehmen. Mit der Beschwerde machen die Antragsteller zunächst geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Aufnahmekapazität des K...-Gymnasiums mit der Aufnahme von 64 Schülerinnen und Schülern zum Schuljahr 2016/2017 nicht erschöpft, denn es seien die beiden grundständigen, mit Klassenstufe 5 beginnenden Züge zu berücksichtigen, in denen bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse liege (§ 7 Abs. 6 der Aufnahmeverordnung für Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP), und in denen jeweils (nur) 30 Kinder in die 7. Klasse aufgerückt seien. Eine Auffüllung (auf jeweils 32 Schülerinnen und Schüler) habe der Antragsgegner trotz Übernachfrage nicht vorgenommen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stehe § 7 AufnahmeVO-SbP dem Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 1 nicht entgegen, da sie die dortigen Aufnahmevoraussetzungen erfülle. Sie könne mit einer Schulnote „2“ im Zeugnis des 1. Halbjahres im Schuljahr 2015/2016 (6. Klasse) gute Leistungen in Mathematik vorweisen und erfülle auch die Anforderungen an das Bestehen des mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests, da sie - anders als andere aufgenommene Kinder - bei dem durchgeführten Test 13 von 20 möglichen Punkten und damit über 50 % erreicht habe. Diese Argumentation berücksichtigt nicht, dass das Verwaltungsgericht für die Frage, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Aufnahme in eine der beiden grundständigen Klassen des Käthe-Kollwitz-Gymnasiums hat, nicht auf die allgemeine Anforderung des § 7 Abs. 2 AufnahmeVO-SbP abgestellt hat, wonach die Aufnahme in mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien bzw. die dort bestehenden entsprechend profilierten Züge „mindestens gute Leistungen in Mathematik“ voraussetzt, sondern auf die speziellere Regelung in § 7 Abs. 6 AufnahmeVO-SbP. Danach ist eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in einem der Fächer Chemie und Physik mindestens gute und in dem jeweils anderen Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein. Auch wenn man der Auffassung der Beschwerde folgt, dass dabei nur auf das aktuellste Zeugnis (Halbjahreszeugnis der 6. Klasse), nicht auch auf das Zeugnis des 2. Halbjahres der 5. Klasse abzustellen sei, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin zu 1 die Aufnahmevoraussetzungen nach § 7 Abs. 6 AufnahmeVO-SbP nicht erfüllt, weil ihre Leistungen in Naturwissenschaften (auch) im 1. Halbjahr der 6. Jahrgangsstufe mit „befriedigend“ benotet wurden. Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht hätte nicht von der Wirksamkeit des Beschlusses der Schulkonferenz des K...-Gymnasiums zur Vergabe der Schulplätze ausgehen dürfen, verweist sie pauschal darauf, dass die Antragsteller „formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit des Auswahlverfahrens bereits in der Antragsschrift benannt“ hätten, ohne diese - wie nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geboten - darzulegen. Sollte diese Rüge unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Beschwerde, dass bei 14 der aufgenommenen Bewerber das Ergebnis des durchgeführten mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests bei unter 50 %, nämlich weniger als 10 von 20 möglichen Punkten gelegen habe, dahingehend zu verstehen sein, dass die Antragsteller einen Verstoß des Auswahlverfahrens gegen § 7 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP geltend machen, so verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Allerdings spricht viel dafür, dass infolge der am 24. Dezember 2015 in Kraft getretenen (Art. I Nr. 3, Art. IV der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, der Berufsfachschulverordnung und der Sonderpädagogikverordnung vom 30. November 2015, GVBl. S. 592) Einbeziehung des K...Gymnasiums in die in § 7 Abs. 1 AufnahmeVO-SbP aufgeführten mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Gymnasien (so die amtliche Überschrift des § 7 AufnahmeVO-SbP) bzw. der Oberschulen, an denen mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Züge bestehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO-SbP), die Entscheidung über die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des K...Gymnasiums nicht nach § 6 Sek I-VO, sondern nach den auf der Grundlage des § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen abweichenden Regelungen des § 7 Abs. 2 und Abs. 5 AufnahmeVO-SbP hätte erfolgen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass am K...-Gymnasium nur die grundständigen Züge als mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Züge eingerichtet worden wären, lassen sich § 7 Abs. 1 AufnahmeVO-SbP nicht entnehmen; § 7 Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO-SbP, wonach die Aufnahme in die grundständigen Züge in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen in der Jahrgangsstufe 7 erfolgt, und § 7 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP, der Regelungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 trifft, lassen auf das Gegenteil schließen. Auf den vom Antragsgegner angeführten Gesichtspunkt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des § 7 AufnahmeVO-SbP die Aufnahmekriterien nach § 6 Sek I-VO bereits veröffentlicht gewesen seien, kommt es nicht an. Ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Auswahlverfahrens ergeht (vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2014 - OVG 3 S 47.14 - juris Rn. 4), hier mit Durchführung des Losverfahrens am 11. April 2016. Im Übrigen hatte auch der Anmeldezeitraum für die Schulen der Sekundarstufe I erst im Februar 2016 und damit mehr als einen Monat nach der Rechtsänderung begonnen. Nach § 7 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP können die Schulen die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 über die Voraussetzung in Absatz 2 hinaus vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schulen selbst erstellen; wird ein solcher Test durchgeführt, müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden (Satz 1). Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität dieser mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erste Fremdsprache bei doppelter Gewichtung des Faches Mathematik aufgenommen (Satz 2). Auch wenn danach die Aufnahme der in der Beschwerdeschrift genannten Schüler, die in dem durchgeführten mathematisch-naturwissenschaftlichen Test weniger als 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht haben, gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP verstoßen haben dürfte, wird die Antragstellerin zu 1 hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren unter Beifügung einer entsprechenden Aufstellung nachvollziehbar dargetan, dass die Zahl der nach § 7 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP geeigneten Bewerberinnen und Bewerber, einschließlich der Antragstellerin zu 1, die Aufnahmekapazität von 64 Schulplätzen überschritt, und dass nach den Vorgaben des § 7 Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP nur Bewerberinnen und Bewerber mit einer Notensumme von bis zu 9 Punkten und vier der insgesamt acht Bewerberinnen und Bewerber mit einer Notensumme von 10 Punkten hätten aufgenommen werden können, nicht hingegen die Antragstellerin zu 1 mit einer Notensumme von 11 Punkten. Auf die mit der Beschwerde geltend gemachten Bedenken gegen die im Rahmen des durchgeführten Verfahrens nach § 6 Sek I-VO angewendete Geschwisterkindregelung (§ 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO) kommt es von vornherein nicht an, wenn das Aufnahmeverfahren nach § 7 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP durchzuführen war. Aber auch auf der Grundlage des tatsächlich durchgeführten Verfahrens nach § 56 Abs. 6 SchulG, § 6 Sek I-VO ist auf den Grundlage des Beschwerdevorbringens eine rechtswidrige Benachteiligung der Antragstellerin nicht zu erkennen. Die erhobenen Einwände gegen die Überzeugungskraft der vom Verwaltungsgericht angeführten Begründung des Gesetzgebers für die Einführung dieser Regelung - Verringerung des organisatorischen Aufwands für Familien hinsichtlich des Schulbesuchs mehrerer im selben Haushalt lebender Kinder und Erleichterung der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten in schulischen und überschulischen Gremien (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, AbgH-Drs. 17/1382, S. 14) - mögen bedenkenswert sein, insbesondere der Hinweis, dass „diese sachlichen Erwägungen bei einem Grundschulbesuch alleine altersbedingt eine wesentlich größere Rolle spielen als bei dem Besuch einer Oberschule“. Dieses Argument vermag jedoch - weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem angeführten Zitat aus dem Abschlussbericht einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe vom 19. Oktober 2012 - die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen, dass die Geschwisterkindregelung sich noch im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums halte. Letztlich geht auch die Beschwerde nicht davon aus, dass die Erwägungen des Gesetzgebers keinen sachlichen Grund erkennen ließen, sondern hält diesen lediglich nicht für hinreichend gewichtig. Inwiefern „eine bloße Vereinfachung … nicht als sachlich rechtfertigender Grund ausreichend“ sein sollte, weil „auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegen“ dürfe, und worin ein solcher Verstoß zu sehen sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Unabhängig davon kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin zu 1 ohne Anwendung der Geschwisterkindregelung einen Schulplatz an der gewünschten Schule erhalten hätte. In diesem Fall wären die sechs dem Härtefallkontingent zugeordneten, aber nicht als besondere Härtefälle vergebenen Plätze nicht dem Los-, sondern dem Kriterienkontingent zugefallen (§ 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 3 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 5 Sek I-VO). Bei Vergabe von 43 statt 37 Plätzen nach den beschlossenen Aufnahmekriterien wären 42 Plätze an Schülerinnen und Schüler mit einer Gesamtpunktzahl von 40 bis 27 Punkten zu vergeben und ein weiterer Schulplatz unter den vier Schülerinnen und Schülern mit einer Gesamtpunktzahl von 26 Punkten zu verlosen gewesen; die Antragstellerin zu 1 hätte mit einer Gesamtpunktzahl von 19 Punkten nicht berücksichtigt werden können. Im Loskontingent wären zwar insgesamt 18 Plätze (unter 56 Bewerbern) zu vergeben gewesen statt - wie geschehen - nur 9 Plätze (unter 47 Bewerbern). Die Antragstellerin zu 1, deren Los (lfd. Nr. 18) ausweislich des Protokolls der durchgeführten Verlosung erst auf Platz 40 gezogen wurde, hätte indessen auch hiernach keine Berücksichtigung gefunden. Soweit die Beschwerde sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, die selbständige Bewältigung des mit öffentlichen Verkehrsmitteln etwa eine Stunde betragenden Schulwegs zum S...-Gymnasium in M..., an dem der Antragsgegner ihr gemäß § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG einen Schulplatz angeboten habe, sei für die Antragstellerin noch zumutbar, legt sie schon nicht dar, inwiefern aus der vermeintlichen Unzumutbarkeit des Schulwegs zur angebotenen Schule ein Anspruch auf Aufnahme an der Wunschschule folgen sollte. Unabhängig davon beschränkt sich das Beschwerdevorbringen darauf, der Einschätzung des Verwaltungsgerichts die eigene abweichende Einschätzung gegenüberzustellen, ohne zu begründen, weshalb ein Schulweg von einer Stunde - auch bei zweimaligem Umsteigen - für eine Zwölfjährige unzumutbar sein sollte. Für ihre Annahme, es bestehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gefahr fremdenfeindlicher Übergriffe beziehen sich die Antragsteller mit der Beschwerde lediglich pauschal auf die Antragsschrift und deren „Untermauerung“ durch Presseberichte. Dies genügt dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht. Im Übrigen ist dem mit der Antragsschrift eingereichten Ausdruck einer Zeitungsmeldung lediglich zu entnehmen, dass es in M... vermehrt zu fremdenfeindlichen Vorfällen um die Eröffnung mehrerer Flüchtlingsheime herum gekommen sei. Eine erhöhte Gefahr einer fremdenfeindlichen Belästigung der Antragstellerin zu 1 auf ihrem Schulweg lässt sich daraus nicht ableiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).