Beschluss
OVG 3 K 90.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1102.OVG3K90.15.0A
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Leitsätze
Soll nach § 169 Abs. 1 VwGO aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Gunsten der öffentlichen Hand vollstreckt werden, bedarf es keiner behördlichen Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 1 VwVG.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Cottbus zur erneuten Entscheidung über den Vollstreckungsantrag zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soll nach § 169 Abs. 1 VwGO aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Gunsten der öffentlichen Hand vollstreckt werden, bedarf es keiner behördlichen Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 1 VwVG.(Rn.8) Auf die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Cottbus zur erneuten Entscheidung über den Vollstreckungsantrag zurückverwiesen. I. Der Vollstreckungsgläubiger begehrt die Verfügung der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Januar 2010, mit dem die vom Vollstreckungsschuldner auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. November 2009 - 6 L 226/09 - an den Vollstreckungsgläubiger zu erstattenden Kosten auf 83,54 EUR nebst Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2009 festgesetzt worden sind. Der Vollstreckungsgläubiger mahnte den Vollstreckungsschuldner mit Schreiben vom 19. Mai 2010 und forderte ihn auf, den geforderten Betrag von 86,46 EUR (unter Einbeziehung von Zinsen und Mahngebühren) bis zum 22. Juni 2010 zu überweisen. Nachdem zwischenzeitlich keine Zahlung erfolgt war, ordnete er am 23. Juni 2010 die Vollstreckung in körperliche Sachen an und beantragte am 29. Juni 2010 beim Verwaltungsgericht Cottbus die Verfügung der Vollstreckung. Am 29. September 2010 leistete die Rechtsschutzversicherung des Vollstreckungsschuldners einen Betrag von 87,19 EUR. Die verbleibende Gesamtforderung bezifferte der Vollstreckungsgläubiger am 13. Oktober 2010 auf 15,12 EUR. Nach teilweiser Erledigungserklärung stellte das Verwaltungsgericht Cottbus mit Beschluss vom 2. November 2010 - VG 6 M 11/10 - das Verfahren insoweit ein und ordnete im Übrigen die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Januar 2010 (6 L 226/09) in bewegliche Sachen des Vollstreckungsschuldners an. Vollstreckungsversuche in den Gerichtsbezirken der Amtsgerichte B... und R... blieben erfolglos. Im vorliegenden Verfahren hat der Vollstreckungsgläubiger am 24. Juni 2015 die Verfügung der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Januar 2010 wegen eines Betrages von 81,44 EUR (noch offene Hauptforderung von 15,09 EUR zuzüglich Zinsen, Vollstreckungskosten und Kosten des Vollstreckungsverfahrens) zuzüglich Zinsen durch Pfändung der Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner Herrn B. auf Mietzahlungen für das Objekt F.-Straße in D. beantragt. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hat der Vollstreckungsgläubiger eine „Vollstreckungsanordnung“ vom 8. September 2015 vorgelegt, mit der unter Bezugnahme auf § 169 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 1 und 4 VwVG „die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners durch Vollstreckung in Sachen gemäß §§ 286 ff. AO oder durch Vollstreckung in Forderungen gemäß §§ 309 ff. AO“ angeordnet wird. Das Verwaltungsgericht hat den Vollstreckungsantrag mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Vollstreckungsantrag sei bereits unzulässig, weil die ihm zu Grunde liegende behördliche Vollstreckungsanordnung, die sich undifferenziert auf die Vollstreckung in Sachen oder in Forderungen richte, nicht hinreichend bestimmt sei. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde macht der Vollstreckungsgläubiger im Wesentlichen geltend, die Vollstreckungsanordnung sei hinreichend bestimmt, weil beide genannten Vollstreckungsformen die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen beträfen. Auch wenn dies anders zu beurteilen wäre, hätte das Verwaltungsgericht ihm jedenfalls Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. II. Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Vollstreckungsantrag nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Es kann dahinstehen, ob die Formulierung in der „Vollstreckungsanordnung“ vom 8. September 2015, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Vollstreckung in Sachen oder durch Vollstreckung in Forderungen angeordnet werde, hinreichend bestimmt ist, denn bei der Vollstreckung durch die öffentliche Hand aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 168 Abs. 1 Nr. 4, 169 Abs. 1 VwGO bedarf es keiner Vollstreckungsanordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 VwVG. Soll aus einem Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 VwGO - hier dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Januar 2010, § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO - zugunsten der öffentlichen Hand - hier eines Zweckverbands - vollstreckt werden, so bestimmt § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz richtet. Vollstreckungsbehörde ist nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs, der für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen kann. Die Vollstreckung wegen Geldforderungen ist in §§ 1 bis 5 VwVG geregelt. Nach § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet, die von der Behörde erlassen wird, die den Anspruch geltend machen darf (§ 3 Abs. 4 VwVG). Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind nach § 3 Abs. 2 VwVG der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert wird (a), die Fälligkeit der Leistung (b), der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides bzw. - bei späterer Fälligkeit - Eintritt der Fälligkeit (c). Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden (§ 3 Abs. 3 VwVG). In der Verwaltungsvollstreckung ist die Vollstreckungsanordnung der Auftrag der Behörde, die den Anspruch geltend machen darf (Anordnungsbehörde), an die Vollstreckungsbehörde (§ 4 VwVG), die Vollstreckung durchzuführen. Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde die Verantwortung dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 VwVG gegeben sind (vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, Rn. 9 zu § 3 VwVG). Dafür besteht bei der Vollstreckung eines gerichtlichen Titels nach §§ 168 Abs. 1, 169 Abs. 1 VwGO kein Bedarf. Der nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Vollstreckungsbehörde berufene Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszug wird weder von Amts wegen noch auf behördliche Anordnung, sondern auf Antrag des Inhabers des Vollstreckungstitels tätig und prüft das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen in eigener Verantwortung. Neben diesem Antrag ist für eine behördliche Vollstreckungsanordnung kein Raum (so Meyer-Ladewig, NVwZ 1984, 699; BayVGH, Beschluss vom 19. November 1984 - 8 C 84 A.2557, NVwZ 1985, 352; Beschluss vom 20. Oktober 1998 - 14 C 98.576 - juris Rn. 8; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 169 Rn. 3, 5; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 169 Rn. 5; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl 2014, § 169 Rn. 35, 38; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 169 Rn. 2). Die Erforderlichkeit einer Vollstreckungsanordnung im Rahmen der Vollstreckung nach § 169 Abs. 1 VwGO lässt sich auch nicht überzeugend damit begründen, es sei immerhin von der anspruchsberechtigten Behörde zu entscheiden, ob aus dem vorhandenen Titel vollstreckt werden soll, außerdem müsse insbesondere Art und Umfang der Vollstreckung bestimmt werden (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - OVG 9 L 74.05 -; BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 1984 - 8 C 83 A.3196 -, NVwZ 1984, 736; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 169 Rn. 36). Diese Fragen werden durch den Vollstreckungsantrag beantwortet. Dem Antrag vom 22. Juni 2015 ist nicht nur zu entnehmen, dass die Behörde sich für eine Vollstreckung entschieden hat, er enthält vor allem hinreichend bestimmte Angaben zum Vollstreckungsobjekt. Beantragt ist (nur) die Pfändung der im Einzelnen bezeichneten Mietzinsforderung des Vollstreckungsschuldners für das in seinem Eigentum stehende, aber nicht von ihm, sondern von Herrn B. bewohnte Grundstück F.Straße in D. (vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen nach § 309 AO bzw. § 829 ZPO: Werth, in: Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 309 Rn. 19; Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 829 Rn. 9). Einer behördlichen Vollstreckungsanordnung, die hier nicht als im Vollstreckungsantrag enthalten angesehen werden könnte (in diesem Sinne ThürOVG, Beschluss vom 28. Februar 1995 - 1 VO 2/95 - NVwZ-RR 1995, 480; VGH BW, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 9 S 2886/91 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 24. September 1986 - 22 C 86.02171 - BayVBl. 1987, 149, 150; OVG Rh-Pf, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 1 E 30.85 - NJW 1986, 1191; OVG NW, Beschluss vom 30. September 1983 - 8 B 1724/83 - NVwZ 1984, 111), weil dieser Antrag nicht von dem Gläubiger selbst, sondern von seinen Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - OVG 9 L 74.05 -; s.a. Meyer-Ladewig, NVwZ 1984, 699), bedarf es darüber hinaus nicht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Januar 2010 als Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO sind gemäß § 167 Abs. 1 VwGO, § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Vollstreckungskosten zu vollstrecken (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. November 2009 - 20 S 09.1628 - juris Rn. 1), ohne dass es eines gesonderten Vollstreckungstitels bedarf (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 788 Rn. 14; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 788 Rn. 10). Die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 169 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 3 VwVG liegen - soweit erforderlich - vor. Es kann dahinstehen, ob die Mahnung vom 19. Mai 2010, die sich auf die ursprüngliche Kostenforderung bezog, nach erfolgter Tilgung des überwiegenden Teils dieser Forderung und mit Blick auf die zwischenzeitlich zusätzlich entstandenen und zu vollstreckenden Kosten der bisherigen erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen einer Wiederholung oder Ergänzung bedurft hätte. Die Funktion der Mahnung, den Schuldner vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen auf seine Leistungspflicht hinzuweisen, ist hier jedenfalls durch die Zustellung des Vollstreckungsantrags, dem eine Forderungsaufstellung beigefügt war, an den Vollstreckungsschuldner erfüllt. An der Wirksamkeit der durch Postzustellungsurkunde vom 25. September 2015 dokumentierten Zustellung an den Vollstreckungsschuldner zu zweifeln sieht der Senat keinen Anlass. Gleiches gilt im Übrigen für die Postzustellungsurkunde vom 9. Dezember 2015 über die Zustellung der Beschwerdeschrift durch Übergabe an eine erwachsene ständige Mitbewohnerin, Frau K. Der Umstand, dass der Umschlag mit dem zugestellten Schriftstück, versehen mit einem privat gefertigten Aufkleber „Brief zurück an Absender“, dem Oberverwaltungsgericht wieder zugeleitet wurde, ändert hieran nichts. Da Vollstreckungsbehörde nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs ist, ist die Sache an diesen zur erneuten Entscheidung über den Vollstreckungsantrag zurückzuverweisen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Dr. Riese Becker von Lampe