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Beschluss

OVG 3 L 86.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1107.OVG3L86.16.0A
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Leitsätze
1. Soweit es um die Frage der Verletzung des Petitionsrechts aus Art 34 VvB geht, folgt aus der Grundrechtsfähigkeit des Petenten die Prozessfähigkeit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO. (Rn.4) 2. In einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, das auf eine erneute Entscheidung über eine Petition gerichtet ist, können die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO wegen eines zivilgerichtlichen Betreuungsverfahrens nicht vorliegen, weil dieses Verfahren wegen der öffentlich-rechtlichen Spezialvorschriften über die Prozessfähigkeit nicht vorgreiflich sein kann.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 2016 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit es um die Frage der Verletzung des Petitionsrechts aus Art 34 VvB geht, folgt aus der Grundrechtsfähigkeit des Petenten die Prozessfähigkeit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO. (Rn.4) 2. In einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, das auf eine erneute Entscheidung über eine Petition gerichtet ist, können die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO wegen eines zivilgerichtlichen Betreuungsverfahrens nicht vorliegen, weil dieses Verfahren wegen der öffentlich-rechtlichen Spezialvorschriften über die Prozessfähigkeit nicht vorgreiflich sein kann.(Rn.3) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 2016 wird abgelehnt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Zwar hätte das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht aussetzen dürfen, denn § 94 VwGO setzt ein vorgreifliches Rechtsverhältnis voraus. Vorgreiflichkeit im Sinne dieser Regelung liegt dann vor, wenn kraft Gesetzes oder rechtslogisch die Entscheidung in einem anhängigen Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen des im anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2016 – OVG 11 L 8.16 – juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 7 OB 18/15 – juris Rn. 3). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das bei dem Landgericht Berlin in der Beschwerdeinstanz anhängige Betreuungsverfahren für den Kläger könne für das Klageverfahren vorgreiflich sein, beruht – wie der Hinweis auf den Beschluss des VGH München vom 31. Januar 1997 – 5 CE 96.3769 – (BayVBl. 1998, 185) zeigt – auf Zweifeln an der gemäß § 62 Abs. 1 VwGO grundsätzlich erforderlichen Prozessfähigkeit des Klägers. Allerdings richtet sich dies nicht allein nach den zivilrechtlichen Vorschriften, so dass es für die Frage der Prozessfähigkeit nicht zwingend auf die Entscheidung über eine Betreuung nach §§ 1596 ff. BGB ankommen muss. Denn nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten auch dann zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, wenn sie durch Vorschriften des öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Entsprechendes gilt, wenn ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens betrifft, denn auch in diesem Fall ist ein geschäftsfähiger Betreuter gemäß § 62 Abs. 2 VwGO zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, wenn er durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften begründen hier die Prozessfähigkeit des Klägers. Denn der Kläger erstrebt mit seiner Klage eine erneute Entscheidung des Beklagten über seine bei der Volksvertretung eingereichte Petition. Insoweit sind auch nach bürgerlichem Recht Geschäfts- und Prozessunfähige prozessfähig, soweit es um die Frage der Verletzung ihres Petitionsrechts aus Art. 34 VvB geht. Dies beruht darauf, dass das Petitionsrecht außerhalb formaler Rechtsmittel und Gerichtsverfahren steht und im staatlichen Bereich insbesondere natürlichen Personen ermöglicht, ihr Anliegen der Volksvertretung mit der Bitte um Prüfung ihrer menschlichen Nöte, Sorgen und Kümmernisse vorzutragen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26. August 1975 – V B 22.73 – DVBl 1976, 261, 262). Im Sinne dieses Grundrechts sind folglich auch Minderjährige, Geschäfts- und Prozessunfähige sowie unter Pflegschaft (§ 1909 BGB) oder Betreuung (§ 1896 BGB) stehende Personen grundrechtfähig (vgl. zu Art. 17 GG: Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Oktober 2011, Art. 17 Rn. 69). Einfachrechtlich sieht daher auch § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin – PetitionsG – vom 25. November 1969 (GVBl. S. 2511) vor, dass Geschäftsunfähigkeit, Anordnung einer Pflegschaft, Entmündigung, Geisteskrankheit und mangelnde Volljährigkeit der selbständigen Ausübung des Petitionsrechts nicht entgegenstehen. Es genügt für die Ausübung des grundrechtlichen Petitionsrechts, dass der Petent überhaupt fähig ist, seine Gedanken in einer Bitte zu äußern. Die so verstandene Grundrechtsmündigkeit besteht nicht nur im Petitionsverfahren, sondern erstreckt sich folgerichtig auch auf das gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, in dem der Petent eine Verletzung seines Petitionsrechts geltend macht (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26. August 1975 – V B 22.73 – DVBl 1976, 261, 262; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Oktober 2011, Art. 17 Rn. 131). Da der Kläger in der Lage war, seine Gedanken in Form einer Petition zum Ausdruck zu bringen, ist er auch im anschließenden Klageverfahren als prozessfähig anzusehen. Ein zivilgerichtliches Verfahren, aus dem sich Erkenntnisse über die Prozessfähigkeit des Klägers in Verfahren, die nicht die Ausübung des Petitionsrechts betreffen, ergeben können, kann daher für dieses Klageverfahren auch nicht vorgreiflich im Sinne des § 94 VwGO sein. Der Antragsteller hat jedoch innerhalb der von ihm vom Berichterstatter bis zum 25. Oktober 2016 gesetzten Frist die Angaben über die vom ihm behaupteten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO war eine Schwärzung erforderlich. Daher ist der Antrag gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).