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Beschluss

OVG 3 K 97.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1110.OVG3K97.16.0A
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Leitsätze
Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Kläger, die jeweils für sich selbst eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen, und wird das Verfahren in Bezug auf eines der Begehren gemäß § 93 VwGO nach einem Erörterungstermin getrennt, so fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an. Der Rechtsanwalt hat insoweit ein Wahlrecht, ob er die Gebühren vor der Trennung (aus dem höheren Streitwert) oder nach der Trennung (jeweils aus den geringeren Streitwerten) geltend macht.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. August 2016 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Kläger, die jeweils für sich selbst eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen, und wird das Verfahren in Bezug auf eines der Begehren gemäß § 93 VwGO nach einem Erörterungstermin getrennt, so fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an. Der Rechtsanwalt hat insoweit ein Wahlrecht, ob er die Gebühren vor der Trennung (aus dem höheren Streitwert) oder nach der Trennung (jeweils aus den geringeren Streitwerten) geltend macht.(Rn.4) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. August 2016 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. Mai 2016, mit dem die Vergütung des Erinnerungsgegners nach § 11 RVG festgesetzt worden ist, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch einen in § 67 Abs. 4 VwGO genannten Verfahrensbevollmächtigten hätte erhoben werden müssen und bereits aus diesem Grund unzulässig ist (den Vertretungszwang bejahend OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 5 So 212/08 – juris Rn. 2 f.; N. Schneider, in: Schneider/Wolf, Anwaltskommentar, 7. Auflage, RVG § 11 Rn. 294; verneinend OVG Münster, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 8 E 567/09 – juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 7. März 2011 – 6 E 426/11 – juris Rn. 3; offen gelassen VGH München, Beschluss vom 20. August 2013 – 3 S 13.1630 – juris Rn. 4). Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Die Einwendungen des Erinnerungsführers, zum einen hätten die Kosten, die durch die Abtrennung des seine Tochter betreffenden aufenthaltsrechtlichen Verfahrens VG 8 K 2362/12 (zusätzlich) entstanden seien, nicht festgesetzt werden dürfen, weil er – was er seinem Verfahrensbevollmächtigten gesagt habe – mit der Verfahrenstrennung nicht einverstanden gewesen sei, und zum anderen habe seine Tochter den Erinnerungsgegner nach Erreichen ihrer Volljährigkeit in dem Glauben bevollmächtigt, dass keine zusätzlichen Kosten entstünden, greifen nicht durch. Vertritt ein Rechtsanwalt – wie hier – mehrere Kläger, die jeweils für sich selbst eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen, und wird das Verfahren in Bezug auf eines der Begehren gemäß § 93 VwGO nach einem Erörterungstermin getrennt (Streitwerte nach der Trennung 10.000 Euro und 5.000 Euro statt ursprünglich 15.000 Euro), so fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2009 – 9 KSt 10/09 – juris Rn. 5). Der Rechtsanwalt hat insoweit ein Wahlrecht, ob er die Gebühren vor der Trennung (aus dem höheren Streitwert) oder nach der Trennung (jeweils aus den geringeren Streitwerten) geltend macht (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, VV 3100 Rn. 61, 65). Gemessen daran kommt es hier nicht darauf an, ob der Erinnerungsführer mit der von dem Verwaltungsgericht angeregten Verfahrenstrennung einverstanden war. Dies gilt umso mehr, als eine Entscheidung darüber letztlich allein dem Verwaltungsgericht oblag. Dass die Tochter des Erinnerungsführers eine Vollmacht unterschrieben hat, war erforderlich, um anwaltlich vertreten zu werden. Auf die Zulässigkeit der Verfahrenstrennung kommt es hier – anders als hinsichtlich der Gerichtskosten – nicht an, weil der Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig geworden ist (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, VV 3100 Rn. 68). Unter diesen Umständen sind die Einwendungen auch im Hinblick auf § 11 Abs. 5 RVG unbeachtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).