Urteil
OVG 3 B 2.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1122.OVG3B2.16.0A
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Leitsätze
Die Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) ist anzuwenden, wenn ein Schutzsuchender, dessen Flüchtlingsanerkennung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgelehnt worden ist, der aber subsidiären Schutz erhalten hat, in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes stellt und erneut die Flüchtlingsanerkennung erstrebt.(Rn.21)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 2015 wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) ist anzuwenden, wenn ein Schutzsuchender, dessen Flüchtlingsanerkennung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgelehnt worden ist, der aber subsidiären Schutz erhalten hat, in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes stellt und erneut die Flüchtlingsanerkennung erstrebt.(Rn.21) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 2015 wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte fristgemäß und unter Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist. Die Berufung ist zulässig (I) und begründet (II). I. Die Kläger haben die Berufung nach § 124a Abs. 6 Sätze 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 VwGO ausreichend begründet und ihr Begehren deutlich gemacht. Es muss hinreichend klar zum Ausdruck kommen, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 – 4 C 6/03 – juris Rn. 21). Die Kläger haben für das Berufungsverfahren auf ihre Ausführungen, die sie zur Begründung des nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellten Antrags gemacht haben, Bezug genommen und hierdurch zu erkennen gegeben, dass sie das Berufungsverfahren durchführen möchten. Mit dem Verweis darauf, dass ihrer Ansicht nach unter der Geltung der Asylverfahrensrichtlinie a.F. ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfe, wenn in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zugesprochen worden sei, gehen die Kläger auf eines der Argumente ein, mit denen das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil die nach seinem Dafürhalten fehlende Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung begründet hat. Indem die Kläger geltend machen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, sie in ihren Rechten verletzte und deswegen aufzuheben sei, haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie gleichermaßen wie im erstinstanzlichen Verfahren im Anfechtungswege vorgehen möchten. II. Die Berufung ist begründet und das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460). 1. Die Klage ist zulässig. Statthaft ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO). Bescheide, die wie der verfahrensgegenständliche Bescheid auf § 26a, § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes vom 2. September 2008 – a.F. – gestützt werden, können mit der isolierten Anfechtungsklage angefochten werden (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23. März 2016 – 2 A 38/16 – juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A – juris Rn. 22, und vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – juris Rn. 18 f.), da die Beklagte eine sachliche Entscheidung über das Schutzbegehren, die ihr zunächst vorbehalten ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG, Art. 4 der Asylverfahrensrichtlinie a.F., Art. 4 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. EU Nr. L 180/60 vom 29. Juni 2013 – Asylverfahrensrichtlinie n.F. –), bisher nicht getroffen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A – juris Rn. 24 ff.). 2. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich beider Verfügungssätze rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die unter Ziffer 1 getroffene Feststellung, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, dürfte allerdings nicht deswegen rechtswidrig sein, weil das Asylgesetz bei Entscheidungen, denen § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG zugrunde liegt, derartige Feststellungen nicht mehr zulässt, sondern vorsieht, dass die Unzulässigkeit des Asylantrags auszusprechen ist (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Im Fall einer auf der neuen Gesetzeslage beruhenden Aufrechterhaltung des Bescheids würde an dessen Spruch nichts Wesentliches geändert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – juris Rn. 41 ff.). Die Rechtswidrigkeit folgt daraus, dass § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG nicht anwendbar ist. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG gilt § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht, wenn die Beklagte auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Beklagte ist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Schutzgesuchs der Kläger zuständig. aa) Die Schweiz nimmt an den Regelungen der Dublin-Verordnungen teil (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, abrufbar unter: www.admin.ch/opc/de/index.html, „0.142.392.68“, und Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, abrufbar unter: www.admin.ch/opc/de/index.html, „0.142.392.680.01“). Gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 des Abkommens wendet die Schweiz die Dublin-Verordnungen in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an und wenden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Dublin-Verordnungen in ihren Beziehungen zur Schweiz an. Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten schließen die Schweiz ein (Art. 1 Abs. 5 des Abkommens). bb) Für die Zuständigkeitsbeurteilung nach der Dublin III-Verordnung ist deren zeitlicher Anwendungsbereich eröffnet. Die Kläger haben den Schutzantrag bei der Beklagten am 19. Juni 2014 und somit nicht vor dem 1. Januar 2014 gestellt (vgl. Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung). Dieser Asylantrag, über den die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid entschieden hat, ist maßgeblich, nicht der in der Schweiz gestellte Antrag. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung, in dem im Gegensatz zu anderen Vorschriften der Dublin III-Verordnung (z.B. Art. 7 Abs. 2) nicht vom ersten Antrag die Rede ist. Die Zuständigkeitsfrage stellt sich ferner nur in Bezug auf einen aktuell zu bescheidenden Antrag. Ist über einen Antrag hingegen bereits bestandskräftig entschieden, bedarf es insoweit keiner Zuständigkeitsbestimmung nach den Dublin-Regeln mehr (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – juris Rn. 50). cc) Der Anwendung der Dublin III-Verordnung steht nicht entgegen, dass das Schweizer Bundesamt für Migration nach eigenen Angaben den Klägern subsidiären Schutz zugesprochen hat. Das Schweizer Recht kennt den subsidiären Schutz, wie er in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011) – Qualifikationsrichtlinie – vorgesehen ist, allerdings nicht (vgl. Art. 1 des Schweizer Asylgesetzes). Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis, sie hätten in der Schweiz nach der Durchführung des Asylverfahrens das Dokument F erhalten, spricht dafür, dass die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 des Schweizer Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer) verfügt wurde (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Schweizer Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen). Es kann aber offen bleiben, worin der den Klägern gewährte Schutz besteht. Auch bei Zuerkennung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat ist die Dublin III-Verordnung bei erneuter Stellung eines Schutzantrags anzuwenden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – juris Rn. 51 ff.; VG Berlin, Urteil vom 10. September 2015 – 33 K 113.15 A – juris Rn. 19 ff.; Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, § 34a AsylG Rn. 9; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A – juris Rn. 10 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 2810/14.A – juris Rn. 36; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A – juris Rn. 18; VG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 8 K 299/15.A – juris Rn. 51 ff., alle Urteile m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 2. Februar 2015 – D-534/2015/plo –; Bender/Bethke, Asylmagazin 2013, 358 [359]; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 2 Anm. K22; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylG, § 27a Rn. 34; Hailbronner, Ausländerrecht, B2 § 27a Rn. 33 ff.; Marx, AsylVfG, 8. Aufl., 2014, § 27a Rn. 11 und 36; Pelzer, Asylmagazin 2013, 29 [31]). Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wird von einem einzigen, nach den Kriterien des Kapitels III als zuständig bestimmten Staat geprüft. Nach der uneingeschränkt gehaltenen Formulierung (jeder Antrag) erfolgt die Zuständigkeitsprüfung nicht einzig beim ersten Schutzantrag (vgl. Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, 148 [149]). Aus Art. 20 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung, wonach das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass weitere Anträge nicht von der Dublin III-Verordnung erfasst würden (so aber VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A – juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A – juris Rn. 12; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylG, § 27a Rn. 34). Die Vorschrift besagt, dass mit der erstmaligen Antragstellung das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung eingeleitet wird. Sie regelt mithin, wann die Verfahrenseinleitung zum ersten Mal erfolgt. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass bei weiteren Anträgen, die nach vorheriger Gewährung einer Form des internationalen Schutzes gestellt werden, die Dublin III-Verordnung nicht zur Anwendung kommen soll (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. September 2015 – 33 K 113.15 A – juris Rn. 21). Auch kann daraus, dass die Dublin III-Verordnung zwischen Antragsteller (Art. 2 Buchst. c) und dem Begünstigten internationalen Schutzes (Art. 2 Buchst. f) unterscheidet, nicht geschlossen werden, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn ein als subsidiär schutzberechtigt Anerkannter in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Schutzantrag stellt (so aber VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A – juris Rn. 18; VG Potsdam, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 2810/14.A – juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A – juris Rn. 12; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylG, § 27a Rn. 34; ders., Asylmagazin 2015, 148 [149]). Im Hinblick auf das durch den ersten Antrag eingeleitete Verfahren ist es sicherlich richtig, dass, sofern über diesen Antrag endgültig entschieden ist, der Betreffende gemäß Art. 2 Buchst. c der Dublin III-Verordnung kein Antragsteller mehr ist und er, wenn er im ersten Verfahren subsidiären Schutz erhalten hat, Begünstigter internationalen Schutzes ist (vgl. Art. 2 Buchst. f der Dublin III-Verordnung i.V.m. Art. 2 Buchst. a der Qualifikationsrichtlinie). Geht es – wie hier – um einen zweiten Schutzantrag, wird das Prüfungsverfahren entsprechend dem weitgefassten Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung erneut eingeleitet. Da – wie gezeigt – dieser Schutzantrag maßgeblich ist, kann der Betreffende unabhängig davon, ob er durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Erstverfahren bereits Begünstigter internationalen Schutzes ist, bezogen auf den unbeschiedenen weiteren Antrag Antragsteller sein. Die Dublin III-Verordnung lässt nicht erkennen, dass dies ausgeschlossen ist. Auch ist entgegen verbreiteter Auffassung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A – juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A – juris Rn. 12; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 2 Anm. K22; Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, 148 [149]; Hailbronner, Ausländerrecht, B2 § 27a Rn. 34; Marx, AsylVfG, 8. Aufl., 2014, § 27a Rn. 36) die Wiederaufnahmepflicht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin III-Verordnung gegeben, wenn ein anerkannt subsidiär Schutzberechtigter, dessen Flüchtlingsanerkennung abgelehnt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat erneut einen Schutzantrag stellt, um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erlangen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – juris Rn. 53; Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, § 34a AsylG Rn. 9). Nach dieser Bestimmung ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 der Dublin III-Verordnung wiederaufzunehmen. Abgelehnt im Sinne einer Teilablehnung ist der Schutzantrag auch dann, wenn unter Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung subsidiärer Schutz zugesprochen worden ist. Dies verdeutlicht Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. September 2015 – 33 K 113.15 A – juris Rn. 24). Nach Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Unterpunkt i der Asylverfahrensrichtlinie n.F. haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten. Gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von der Asylbehörde als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannte Personen ihr Recht nach Absatz 1 wahrnehmen können, gegen eine Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu betrachten, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Die hierdurch einem anerkannt subsidiär Schutzberechtigten gegebene Möglichkeit, gegen die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung ein Rechtsmittel einzulegen, zeigt, dass der Unionsgesetzgeber – jedenfalls nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 20. Juli 2015 (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie n.F.) und ungeachtet der Berechtigung der Mitgliedstaaten nach Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie n.F., den Rechtsbehelf als unzulässig zu betrachten – die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung bei Zuerkennung subsidiären Schutzes als Teilablehnung des Gesuchs auf Gewährung internationalen Schutzes ansieht. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass der Antrag auf internationalen Schutz auch das Begehren auf Gewährung subsidiären Schutzes umfasst (Art. 2 Buchst. b der Dublin III-Verordnung i.V.m. Art. 2 Buchst. h der Qualifikationsrichtlinie). Zwar wird angeführt, der Unionsgesetzgeber habe durch die Einbeziehung des Begehrens auf Zuerkennung subsidiären Schutzes alle Personen gleichstellen wollen, die internationalen Schutz (Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutz) beantragt oder erhalten hätten (vgl. Erwägungsgrund Nr. 10 der Dublin III-Verordnung). Dieser Gleichstellung laufe es zuwider, die fehlende Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes als Teilablehnung des Schutzgesuchs einzustufen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A – juris Rn. 18). Ein dahingehender Gleichstellungswille des Unionsgesetzgebers lässt sich jedoch insbesondere nicht der Begründung entnehmen, die die Kommission für ihren Vorschlag zur Neufassung der Dublin-Verordnung gegeben hat (vom 3. Dezember 2008, KOM(2008) 820 endgültig, 2008/0234 (COD), S. 6). Hiernach sollte die Gleichstellung insofern erfolgen, als diejenigen, die subsidiären Schutz beantragen oder genießen, in den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung einbezogen werden, um Kongruenz mit anderen Asylrechtsvorschriften der Europäischen Union herbeizuführen. Diese Intention des Unionsgesetzgebers trägt nicht die Schlussfolgerung, dass die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung bei Gewährung subsidiären Schutzes nicht eine Teilablehnung des Schutzgesuchs sein kann. Überdies besteht ein Ziel der Dublin III-Verordnung darin, einen Mitgliedstaat zu bestimmen, der (umfassend) für die auf internationalen Schutz gerichteten Anträge zuständig ist, um ein „Asylshopping“, das heißt die Bevorzugung von Ländern mit besonders günstigen Verhältnissen, und die Stellung von Mehrfachanträgen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern. Das ergibt sich unter anderem aus den Regelungen zum Gegenstand der Verordnung (Art. 1), den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und deren Rangfolge (Kapitel III), den Pflichten des zuständigen Mitgliedstaates, diejenigen Personen zurückzunehmen, über deren Anträge noch nicht abschließend entschieden wurde oder deren Anträge abgelehnt wurden (Art. 18), und aus den als Ausnahmebestimmungen gestalteten Regelungen des Zuständigkeitsübergangs, beispielsweise bei Fristversäumnis nach Art. 23 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2 oder im Fall des Selbsteintritts nach Art. 17. Dem widerspräche es aber, wenn beim Antrag einer Person, die bereits subsidiären Schutz erhalten hat und nunmehr die Flüchtlingsanerkennung begehrt, die Dublin III-Verordnung nicht anwendbar wäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – juris Rn. 53). Gegen die Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung lässt sich nicht anführen, der in Art. 25 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie a.F. und Art. 33 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. gestattete Verzicht auf die inhaltliche Prüfung des Schutzgesuchs wäre überflüssig, wenn von ihr auch dann, wenn in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist, schon nach den Dublin-Regelungen abzusehen wäre (so aber VG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 8 K 299/15.A – juris Rn. 53). Nach den genannten Bestimmungen müssen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin-Regelungen ein Antrag nicht geprüft wird, nicht prüfen, ob dem Antragsteller (Flüchtlings- bzw. internationaler) Schutz zuzuerkennen ist, wenn er in einem anderen (Mitglied-) Staat bereits den gebotenen Schutz gefunden hat oder hätte in Anspruch nehmen können. Die Vorschriften erlauben den Verzicht auf die inhaltliche Prüfung, schreiben ihn aber nicht vor. Sofern der Mitgliedstaat, in dem der erneute Schutzantrag gestellt wird, von der beschriebenen Berechtigung keinen Gebrauch macht, müsste er, wenn die Dublin III-Verordnung nicht anwendbar wäre, eine inhaltliche Prüfung des zweiten Schutzantrags zulassen. Dies liefe einem der Ziele der Dublin III-Verordnung zuwider, die Mehrfachprüfung von Schutzgesuchen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Dublin III-Verordnung). dd) Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des verfahrensgegenständlichen Schutzantrags der Kläger ist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen. Es kann deswegen dahinstehen, ob die Schweiz nach den Dublin-Regelungen ursprünglich zuständig war. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-Verordnung geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 der Dublin III-Verordnung erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c oder d der Dublin III-Verordnung (hier: Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin III-Verordnung) aus dem ersuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung aufschiebende Wirkung hat. Der Lauf der Überstellungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat. Die zweite Variante von Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 der Dublin III-Verordnung greift erst dann, wenn eine Überstellungsentscheidung erlassen worden ist und wegen eines in Umsetzung der Vorgaben des Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung eingelegten Rechtsbehelfs nicht vollzogen werden kann. Dies ist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG in der Bundesrepublik der Fall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – 1 C 22.15 – juris Rn. 20). Die sechsmonatige Überstellungsfrist beginnt auch dann erneut zu laufen, wenn das Verwaltungsgericht den Rechtsbehelfsantrag ablehnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 – juris Leitsatz und Rn. 11). Die Überstellungsfrist ist hier abgelaufen. Die Kläger hatten im Hinblick auf den ihnen am 27. August 2014 zugestellten Bescheid innerhalb der Wochenfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG am 3. September 2014 den Eilrechtsschutzantrag gestellt und auf die Aussetzung ihrer Überstellung gerichtet. Der Beschluss, durch den das Verwaltungsgericht den Eilrechtsschutzantrag abgelehnt hat, wurde den Beteiligten am 31. Oktober 2014 zugestellt. Hiernach begann die sechsmonatige Überstellungsfrist am 1. November 2014 und endete mit Ablauf des 30. April 2015 (Donnerstag). Seitdem ist die Beklagte für die Bearbeitung des verfahrensgegenständlichen Schutzgesuchs zuständig. Umstände, die nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-Verordnung zur Verlängerung der Überstellungsfrist hätten führen können, sind weder aktenkundig noch sonst ersichtlich. Als die Kläger den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO am 3. März 2016 gestellt haben, war die Überstellungsfrist abgelaufen und konnte durch diesen Antrag nicht erneut in Lauf gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 – juris Rn. 17). Die Kläger können sich auf den durch den Fristablauf bedingten Zuständigkeitswechsel berufen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6/16 – juris Rn. 22) hat festgestellt, dass die in der Dublin III-Verordnung enthaltenen Fristenregelungen individualschützend seien. Zur Begründung hat es auf die Urteile des Gerichtshof der Europäischen Union vom 7. Juni 2016 (– C-63/15 – Ghezelbash, und – C-155/15 – Karim, jeweils veröffentlicht in juris) Bezug genommen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15 – Ghezelbash, juris Rn. 40) hat den Erwägungsgrund Nr. 19 der Dublin III-Verordnung dahingehend ausgelegt, dass die Prüfung im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung (Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) in allgemeiner Weise darauf abziele, die fehlerfreie Anwendung der Verordnung zu kontrollieren. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass die Schweiz hier ausdrücklich ihre Rücknahmebereitschaft nach dem bilateralen Abkommen bekundet hat. b) Die nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ergangene Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtswidrig, weil die nach § 26a Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. ergangene Feststellung, dass den Klägern auf Grund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe, rechtswidrig und die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache mit Blick auf die Frage zuzulassen, ob die Dublin III-Verordnung anzuwenden ist, wenn ein Schutzsuchender, dessen Flüchtlingsanerkennung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgelehnt worden ist, der aber subsidiären Schutz erhalten hat, in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes stellt und erneut die Flüchtlingsanerkennung erstrebt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung, dass ihnen in der Bundesrepublik kein Asylrecht zustehe, und die Anordnung ihrer Abschiebung in die Schweiz. Am 19. Juni 2014 stellten die Kläger in der Bundesrepublik Asylanträge und erklärten, sie seien afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 1) sei geboren, die Klägerin zu 2). Sie seien miteinander verheiratet. Die Klägerin zu 3) sei in der Schweiz geboren worden. Die Kläger zu 1) und 2) hätten Afghanistan 2009 oder 2010 verlassen und seien über die Türkei und Griechenland in die Schweiz gereist. 2010 hätten sie in der Schweiz Asyl beantragt. Mitte Juni 2014 seien sie, die Kläger zu 1) bis 3), mit dem Zug von der Schweiz in die Bundesrepublik gefahren. Auf Anfrage der Beklagten teilte das Schweizer Bundesamt für Migration mit, dass die Kläger zu 1) bis 3) am 17. Februar 2014 in der Schweiz einen subsidiären Schutzstatus erhalten hätten. Die Überstellung der Kläger in die Schweiz werde gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. EU Nr. L 348/98 vom 24. Dezember 2008) und dem mit der Beklagten 1993 geschlossenen Rückübernahmeabkommen (BGBl. 1996 II S. 945) gutgeheißen. Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 20. August 2014 fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe (Ziffer 1), und ordnete deren Abschiebung in die Schweiz an (Ziffer 2). Aufgrund ihrer Einreise aus der Schweiz, die ein sicherer Drittstaat sei, könnten sich die Kläger nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Es sei auch nicht über die Gewährung internationalen Schutzes oder nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden. Die Kläger erhoben gegen den Bescheid Klage und stellten einen Eilrechtsschutzantrag. Zur Begründung der Klage trugen sie unter anderem vor, die Frist für ihre Überstellung in die Schweiz sei abgelaufen, wodurch die Beklagte für die Bearbeitung ihres Schutzgesuchs zuständig geworden sei. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilrechtsschutzantrag mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 – VG 9 L 456.14 A –, der den Beteiligten am 31. Oktober 2014 zugestellt wurde, ab und wies die Klage durch das im Tenor genannte Urteil ab. Zur Begründung des Urteils führte es aus, den Klägern stehe gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage I AsylVfG (jetzt AsylG) aufgrund ihrer Einreise aus der Schweiz kein Asylrecht zu. § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG (jetzt AsylG) greife nicht, da die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU Nr. L 180/31 vom 29. Juni 2013) – Dublin III-Verordnung – wegen der in der Schweiz erfolgten Gewährung subsidiären Schutzes nicht zur Anwendung komme. Mit der Berufung machen die Kläger durch Bezugnahme auf die Begründung des von ihnen nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellten Antrags – OVG 3 S 14.16 – geltend, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Unter der Geltung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326/13 vom 13. Dezember 2005) – Asylverfahrensrichtlinie a.F. – dürfe ein Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, wenn dem Betreffenden in einem anderen Mitgliedstaat lediglich subsidiärer Schutz zugesprochen worden sei. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 2015 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (– 5769157-423 –), der Ausländerakten der Kläger und der Gerichtsakte OVG 3 S 14.16 Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.