Beschluss
OVG 3 S 100.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1215.OVG3S100.16.0A
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Leitsätze
Bei einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von 8,8 Monaten kann es der Klärung in einem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben, ob ein Anspruch auf Nachzug zur Mutter im Hinblick auf deren gegebenenfalls in Aussicht stehende Flüchtlingsanerkennung in Abweichung vom Regelerfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts besteht.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa zum Familiennachzug zu erteilen, wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von 8,8 Monaten kann es der Klärung in einem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben, ob ein Anspruch auf Nachzug zur Mutter im Hinblick auf deren gegebenenfalls in Aussicht stehende Flüchtlingsanerkennung in Abweichung vom Regelerfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts besteht.(Rn.3) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa zum Familiennachzug zu erteilen, wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, führt zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Antragsgegnerin legt mit Erfolg dar, dass es für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung jedenfalls am erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellern jeweils ein Visum zum Familiennachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG für eine gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunkts in das Bundesgebiet zusammen mit ihrer Mutter zu erteilen. Dieser hatte die Antragsgegnerin auf ihren Antrag hin ein Visum zum Elternnachzug zu ihrer Tochter A...F...D..., geboren am 2000, erteilt, die eine bis zum 19. Juli 2018 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt, nachdem ihr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 28. Mai 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Der Anordnungsgrund, so das Verwaltungsgericht, folge daraus, dass den minderjährigen Antragstellern nicht zugemutet werden könne, nach einer Ausreise ihrer zudem schwer erkrankten Mutter allein im Nordirak zu bleiben. Hinzu komme, dass der Visumantrag jedenfalls mit anwaltlichem Schriftsatz bereits am 7. August 2015 gestellt worden sei. Hiergegen macht die Antragsgegnerin mit Erfolg geltend, dass eine unmittelbare Gefährdung der Antragsteller am Wohnort der Familie in Mahad/Sheikan im Irak nicht bestehe, was sich auch daran zeige, dass sie nach Stellung ihres Visumantrags in Ankara wieder dorthin zurückgekehrt seien. Dass die Lebensumstände der Antragsteller an ihrem Wohnort unerträglich seien, haben diese nicht geltend gemacht; im Beschwerdeverfahren haben sie vielmehr mitgeteilt, dass sie in ihrem Heimatdorf auf ein soziales Umfeld zurückgreifen könnten. Dem Hinweis darauf, dass die Antragstellerin zu 2 sich zur ärztlichen Behandlung in das nächstgelegene Krankenhaus in Dohuk begeben habe, ist überdies zu entnehmen, dass ärztliche Versorgung für die Antragsteller zugänglich ist. Diese haben auch nicht geltend gemacht, dass sie in besonderer Weise auf die Betreuung gerade durch die Mutter angewiesen seien bzw. keine anderweitige Betreuung am Heimatort zur Verfügung stehe. Dies drängt sich - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vater der Antragsteller im Jahr 2006 verstorben ist - angesichts des Alters der in den Jahren 2002, 2004 und 2005 geborenen Antragsteller auch sonst nicht auf. Vor allem aber erweist sich die Annahme der Antragsgegnerin, es sei der Mutter zuzumuten, sich zwischen der Wahrnehmung der Personensorge für die in Deutschland lebende Tochter A... und der für die jüngeren Geschwister im Irak zu entscheiden, im Hinblick darauf als zutreffend, dass - zum einen - A... sich nach den Erkenntnissen der Beigeladenen seit 2009 in Deutschland aufhält und mit ihrem mittlerweile volljährigen und zu ihrem Vormund bestellten Bruder S... von Verwandten aufgenommen wurde und - zum anderen - im Falle eines Verbleibs der Mutter im Irak ein Verlust ihres Nachzugsanspruchs nach § 36 Abs. 1 AufenthG erst in 22 Monaten droht, da die Tochter A... erst am 2018 das 18. Lebensjahr vollenden wird. Zwar ist das der Mutter der Antragsteller erteilte Visum nur bis zum 19. Dezember 2016 gültig, angesichts der andauernden Minderjährigkeit der Tochter A... besteht aber - wie auch die Antragsgegnerin sieht - ein Anspruch der Mutter auf Verlängerung der Gültigkeit bzw. Neuerteilung bis zum 2018. Unter diesen Umständen erweist sich auch die Einschätzung der Antragsgegnerin als zutreffend, es könne der Klärung in einem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben, ob ein Anspruch der Antragsteller aus § 32 Abs. 1 AufenthG auf Nachzug zu ihrer Mutter im Hinblick auf deren ggf. in Aussicht stehende Flüchtlingsanerkennung in Abweichung vom Regelerfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 29 Abs. 2 AufenthG) besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 16. September 2016 - OVG 3 S 42.16 - juris Rn. 4 ff.). Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Visaklagen betrug im Jahr 2015 am zuständigen Verwaltungsgericht Berlin 8,8 Monate. Für den Fall der alleinigen Ausreise der Mutter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - ggf., wie vom Verwaltungsgericht bei rechtzeitiger Antragstellung bejaht, als Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 3 AsylG - nimmt die Antragsgegnerin zu Recht an, dass ein solcher Anspruch auch dann noch geltend gemacht werden könne, wenn die Schwester der Antragsteller volljährig geworden sei. Bei dieser Sachlage ist auch nicht zu erkennen, inwiefern aus dem Umstand, dass der Visumantrag schriftsätzlich bereits am 7. August 2015 gestellt worden ist, ein Anordnungsgrund abzuleiten sein sollte. Die beantragte einstweilige Aussetzung der Vollziehung (§ 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erübrigt sich damit. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ungeachtet des Umstands, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung hier nicht zu prüfen sind (§ 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO), abzulehnen, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller durch die vorgelegte Erklärung nicht geklärt werden (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Absatz gemäß § 166 VwGO, § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO geschwärzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).