Beschluss
OVG 3 M 122.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0102.OVG3M122.16.0A
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Leitsätze
1. Der Ablauf der in § 75 S 2 VwGO bestimmten Frist hat nicht automatisch zur Folge, dass die beabsichtigte Klage bereits entscheidungsreif wäre, denn das Gericht hat gemäß § 75 S 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, auszusetzen, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist.(Rn.5)
2. Bei der Vergabe von Terminen zur Vorsprache bei ihrer Botschaft in Beirut steht die Bundesrepublik Deutschland vor der Schwierigkeit, dass aus von ihr nur begrenzt beeinflussbaren Gründen die Zahl der Anträge auf Familiennachzug aus der Region um Syrien und Irak ungewöhnlich stark angestiegen ist, nachdem insbesondere 2015 eine hohe Zahl Schutzsuchender in das Bundesgebiet gelangt ist und zudem eine Entlastungsmöglichkeit entfallen ist, weil nach der Einführung der Visumpflicht für Syrer durch die Türkei vielen Syrern der Weg zu einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei versperrt ist.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ablauf der in § 75 S 2 VwGO bestimmten Frist hat nicht automatisch zur Folge, dass die beabsichtigte Klage bereits entscheidungsreif wäre, denn das Gericht hat gemäß § 75 S 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, auszusetzen, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist.(Rn.5) 2. Bei der Vergabe von Terminen zur Vorsprache bei ihrer Botschaft in Beirut steht die Bundesrepublik Deutschland vor der Schwierigkeit, dass aus von ihr nur begrenzt beeinflussbaren Gründen die Zahl der Anträge auf Familiennachzug aus der Region um Syrien und Irak ungewöhnlich stark angestiegen ist, nachdem insbesondere 2015 eine hohe Zahl Schutzsuchender in das Bundesgebiet gelangt ist und zudem eine Entlastungsmöglichkeit entfallen ist, weil nach der Einführung der Visumpflicht für Syrer durch die Türkei vielen Syrern der Weg zu einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei versperrt ist.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abzustellen ist, die in der Regel gegeben ist, wenn der Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung (§ 118 Abs. 1 ZPO) hatte und die Verwaltungsvorgänge vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt ist aber nicht zu Lasten des Antragstellers abzustellen, wenn sich nach der Entscheidungsreife die Sach- oder Rechtslage zu dessen Gunsten vor der Entscheidung über den Antrag ändert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2007 – OVG 2 M 44.07 – juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 18 E 1327/11 – juris Rn. 5; Neumann, in: Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 77 f.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 166 Rn. 14a). Das Verwaltungsgericht durfte die beabsichtigte Klage daher im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mehr als unzulässig ansehen. Nach § 75 Satz 1 VwGO kann die Verpflichtungsklage erhoben werden, wenn über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist nicht entschieden worden ist, wobei die Klage gemäß § 75 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten erhoben werden kann. Wird die Klage vor Ablauf dieser Frist erhoben, spricht dies zunächst dafür, dass die Klage unzulässig ist, sofern nicht wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO). Letzteres muss jedoch nicht vertieft werden, denn auch die zunächst unzulässige Klage wird nach Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Frist zulässig. Die Einhaltung der Frist ist eine Prozessvoraussetzung im Sinne einer Sachentscheidungsvoraussetzung. Sie soll der Behörde ausreichende Zeit zum Erlass einer Verwaltungsentscheidung einräumen und damit das Gericht entlasten. Ist die Klage vor Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO bestimmten Frist erhoben worden, so ist deshalb dieser Mangel durch den Ablauf der Frist während des Verwaltungsgerichtsverfahrens bis zur gerichtlichen Sachentscheidung heilbar (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1966 – I C 24.63 –, BVerwGE 23, 135-140, zitiert nach juris Rn. 16; Urteil vom 4. Juli 1979 – 8 C 9/78 – juris Rn. 28). Davon ausgehend hätte eine Klage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 15. November 2016 nicht mehr an den Voraussetzungen des § 75 Satz 2 VwGO scheitern können, denn seit dem Eingang des Antrages bei der Auslandsvertretung am 11. August 2016 waren bereits mehr als drei Monate vergangen. Dies ist auch bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beachten (VGH München Beschlüsse vom 10. April 2013 – 10 C 12.1757 – juris Rn. 25 und vom 19. März 2013 – 10 C 13.334, 10 C 13.371 – juris Rn. 26). Der Fristablauf hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass die beabsichtigte Klage bereits zu Gunsten der Antragsteller entscheidungsreif wäre. Denn das Gericht hat gemäß § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, auszusetzen, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. So verhält es sich auch hier, denn die (zukünftige) Beklagte weist überzeugend drauf hin, dass sie nicht entscheiden kann, ohne zuvor über eine persönliche Vorsprache der Antragsteller die erforderlichen Erkenntnisse insbesondere über deren Identität (vgl. insoweit § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG) zu gewinnen. Bei der Vergabe von Terminen zur Vorsprache bei ihrer Botschaft in Beirut steht die zukünftige Beklagte vor der Schwierigkeit, dass aus von ihr nur begrenzt beeinflussbaren Gründen die Zahl der Anträge auf Familiennachzug aus der Region um Syrien und Irak ungewöhnlich stark angestiegen ist, nachdem insbesondere 2015 eine hohe Zahl Schutzsuchender in das Bundesgebiet gelangt ist und zudem eine Entlastungsmöglichkeit entfallen ist, weil nach der Einführung der Visumpflicht für Syrer durch die Türkei vielen Syrern der Weg zu einer Auslandsvertretung der zukünftigen Beklagten in der Türkei versperrt ist. Der außergewöhnlich hohen Zahl an Antragstellern steht nur eine begrenzte Bearbeitungskapazität gegenüber, die insbesondere den hohen Sicherheitsanforderungen einer Botschaft genügen muss, die eine Bearbeitung nur an speziell ausgebauten Schaltern erlaubt. Deren Kapazität hat die zukünftige Beklagte seit 2013 durch Ausbauarbeiten erweitert und gegenwärtig ist ein weiteres Gebäude in Bau. Zur weiteren Beschleunigung hat die zukünftige Beklagte zusätzliches Personal entsandt, die Öffnungszeiten ausgedehnt und in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration Hilfestellungen zur Antragsvorbereitung entwickelt, um auch auf diesem Weg die Bearbeitung zu beschleunigen. Es ist ihr daher gelungen im ersten Halbjahr 2016 mehr Visa zu erteilen als im gesamten Vorjahr. Gleichwohl kann sie die Anträge nur nach und nach abarbeiten. Den Antragstellern ist es deshalb zumutbar, zunächst den Termin zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung abzuwarten, für den ihr noch kein konkreter Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde. Während dieser Zeit muss ein bereits anhängiges Klageverfahren ausgesetzt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2015 – OVG 11 S 65.15 – juris Rn. 4). Übertragen auf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage bedeutet dies, dass der Antrag nicht zu Gunsten der Antragsteller entscheidungsreif geworden ist, solange die nach § 75 Satz 3 VwGO zu bestimmende Frist noch nicht abgelaufen sein kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).