OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 K 135.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0109.OVG3K135.16.0A
15Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss, mit dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend §§ 767, 769 Abs 1 S 1 ZPO vorläufig angeordnet wird, kann in entsprechender Anwendung von § 707 Abs 2 S 2 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs 1 S 1 VwGO nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 2013-08-28, OVG 1 L 128.12; Anschluss: VGH Mannheim, 2014-02-26. 5 S 2583/13, VGH Kassel, 2009-04-30, 7 B 675/09).(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. November 2016 wird verworfen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss, mit dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend §§ 767, 769 Abs 1 S 1 ZPO vorläufig angeordnet wird, kann in entsprechender Anwendung von § 707 Abs 2 S 2 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs 1 S 1 VwGO nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 2013-08-28, OVG 1 L 128.12; Anschluss: VGH Mannheim, 2014-02-26. 5 S 2583/13, VGH Kassel, 2009-04-30, 7 B 675/09).(Rn.3) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. November 2016 wird verworfen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. I. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. November 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 769, 767 ZPO die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. April 2015 - 8 K 746/07 und OVG 9 B 29.13 - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die bei diesem Gericht erhobene Vollstreckungsabwehrklage VG 5 K 802/15 eingestellt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. II. Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, obwohl - auch nach Auffassung des Antragsgegners - Gegenstand der in der Hauptsache erhobenen Vollstreckungsabwehrklage VG 5 K 802/15 die Frage ist, ob die in den genannten Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierten Kostenerstattungsansprüche des Antragsgegners aus den Abgabenstreitverfahren 8 K 746/07 und OVG 9 B 29.13 durch Aufrechnung erloschen sind. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 ist der 3. Senat zuständig für Beschwerden und Erinnerungen in Angelegenheiten des Kostenansatzes und der Festsetzung von Kosten (auch Streitigkeiten aus Anlass der Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen), soweit es sich um Verfahren aus dem Land Brandenburg handelt. Diese Zuweisung erfasst nach ihrem Wortlaut ebenso wie nach der Übung des früher für Kostensachen zuständigen 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 28. August 2013 - OVG 1 L 128.12 - juris) auch Beschwerden, die sich - wie die vorliegende - gegen die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen wenden. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung der angegriffenen Entscheidung, wonach die Beschwerde gegeben sei, kann ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss, mit dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend §§ 767, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorläufig angeordnet wird, in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2013 - OVG 1 L 128.12 - juris Rn. 3 ff.; VGH BW, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 5 S 2583/13 - juris Rn. 2 ff.; HessVGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 7 B 675/09 - juris Rn. 12 ff.). Für den Zivilprozess hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. April 2004 (- XII ZB 279/03 - juris) entschieden, dass gegen Entscheidungen des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO, in denen die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise eingestellt wird, eine sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) nicht statthaft ist. Danach ist das Verfahren nach § 769 Abs. 1 ZPO, der dem mit der Vollstreckungsabwehrklage befassten Prozessgericht die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung eröffnet, mit den Verfahren nach § 707 ZPO vergleichbar, in denen ebenfalls ein schon vollstreckbarer Titel abgeändert werden soll und für die in § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Anfechtung des Beschlusses ausdrücklich ausgeschlossen wird, und ist es - wie in diesen Verfahren - auch im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage geboten, die Entscheidung in der Hauptsache nicht durch Rechtsmittel gegen die Nebenentscheidung über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verzögern (BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - juris Rn. 10 f.). Die insoweit aufgetretene, zunächst unbewusste Regelungslücke habe der Gesetzgeber in Kenntnis der überwiegenden Auffassung zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach § 769 Abs. 1 ZPO unverändert gelassen (BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - juris Rn. 12 m.w.N.). Diese Erwägungen sind wegen der vergleichbaren Interessenlage auf das verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsverfahren zu übertragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2013 - OVG 1 L 128.12 - juris Rn. 4 ff.; VGH BW, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 5 S 2583/13 - juris Rn. 4 f.; HessVGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 7 B 675/09 - juris Rn. 14 ff.). Dem stehen weder die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahrens entgegen, die eine Abweichung von der zivilprozessualen Rechtslage rechtfertigen könnten. Soweit im Vollstreckungsverfahren die Beschwerde nach § 146 VwGO die in § 793 ZPO vorgesehene sofortige Beschwerde verdrängt, kann dies nicht gelten, soweit - wie im Fall des § 769 Abs. 1 ZPO - die sofortige Beschwerde nicht gegeben ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2013 - OVG 1 L 128.12 - juris Rn. 7; VGH BW, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 5 S 2583/13 - juris Rn. 5). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben, weil die Beteiligten in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht über das Rechtsmittel der Beschwerde belehrt worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2015 - OVG 5 M 52.14, OVG 5 M 53.14 - juris Rn. 3; Beschluss vom 28. Juli 2015 - OVG 11 N 49.15 - juris Rn. 2). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).