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Beschluss

OVG 3 K 58.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0112.OVG3K58.16.0A
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Leitsätze
1. Die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Daran fehlt es, wenn aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel (§ 168 Abs 1 Nr 4 VwGO) offensichtlich nicht vollstreckt werden könnte.(Rn.3) 2. Das Vollstreckungsverbot des § 79 Abs 2 S 2 BVerfGG gilt bei analoger Anwendung auf Fälle einer verfassungskonformen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht nicht, wenn lediglich eine stattgebende Kammerentscheidung nach §§ 93b, 93c BVerfGG ergangen ist.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Daran fehlt es, wenn aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel (§ 168 Abs 1 Nr 4 VwGO) offensichtlich nicht vollstreckt werden könnte.(Rn.3) 2. Das Vollstreckungsverbot des § 79 Abs 2 S 2 BVerfGG gilt bei analoger Anwendung auf Fälle einer verfassungskonformen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht nicht, wenn lediglich eine stattgebende Kammerentscheidung nach §§ 93b, 93c BVerfGG ergangen ist.(Rn.6) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Festsetzung von Kosten nach § 164 VwGO, die sie aufgrund der Kostenentscheidung des im Ausgangsverfahren VG 6 K 1046/12 ergangenen rechtskräftigen Urteils vom 31. Januar 2013 für das erstinstanzliche Verfahren an den anwaltlich vertretenen Beklagten zu erstatten haben. Zur Begründung ihrer Beschwerde machen sie nur noch geltend: Das Urteil vom 31. Januar 2013, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Klage gegen einen abgabenrechtlichen Beitragsbescheid (Anschluss ihres Grundstücks an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung) abgewiesen habe, sei im Hinblick auf den (in anderer Sache) ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 3051/14 – (juris = NVwZ 2016, 300) mit Verfassungsrecht nicht vereinbar. Das Grundstück der Kläger sei bereits vor dem 3. Oktober 1990 an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen bzw. anschließbar gewesen, die erste Satzung habe 1993 in Kraft treten sollen. Von der Verfassungswidrigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils werde auch dessen Kostengrundentscheidung erfasst. Sie könne, wie der im Ausgangsverfahren angefochtene, nunmehr jedoch bestandskräftige Beitragsbescheid, in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 BVerfGG nicht mehr vollstreckt werden. Daher bestehe für das Kostenfestsetzungsverfahren kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdegegners. II. Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. September 2015 hat keinen Erfolg. Zwar ist der Beschwerde zuzustimmen, dass eine Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO grundsätzlich nicht erfolgen darf, wenn hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (so zum Zivilprozess BGH, Beschluss vom 17. März 2005 – IX ZB 247/03 – juris Rn. 6 f.; Herget, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 104 Rn. 21; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 75. Auflage, 2017, § 104 Rn. 10). Daran fehlt es z.B., wenn offensichtlich ist, dass aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO nicht vollstreckt werden kann. Dementsprechend geht die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu dem in § 210 InsO wegen einer Masseverbindlichkeit angeordneten Vollstreckungsverbot nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter davon aus, dass gegen den Insolvenzverwalter bestehende Erstattungsansprüche im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr festgesetzt werden dürfen, weil für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 104 ZPO angesichts der fehlenden Vollstreckungsmöglichkeit ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sei (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 – IX ZB 247/03 – juris Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 – IX ZB 129/07 – juris Rn. 6). Vergleichbare Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor. Dem Beschwerdegegner und Beklagten des Ausgangsverfahrens VG 6 K 1046/12 fehlt für die nach § 164 VwGO beantragte Kostenfestsetzung gegen die Beschwerdeführer als Verfahrensgegner nicht das Rechtsschutzbedürfnis. 1. Anders als die Beschwerde meint, steht einer Vollstreckung aus dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss das Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 BVerfGG schon deshalb nicht entgegen, weil diese Vorschrift hier nicht anwendbar ist. a) Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist die Vollstreckung aus einer nicht mehr anfechtbaren – aber unberührt bleibenden - Entscheidung, zu der auch verwaltungsgerichtliche Urteile zählen, unzulässig, wenn diese Entscheidung auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruht (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Darüber hinaus ist § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG analog auf nicht mehr anfechtbare Entscheidungen anwendbar, die zwar nicht auf einer für verfassungswidrig gehaltenen Norm, aber auf einer Norm beruhen, deren Auslegung durch die Fachgerichte das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und deren verfassungskonforme Auslegung es den Fachgerichten vorgegeben hat (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 1905/02 – juris Rn. 39 = BVerfGE 115, 51). § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfG regelt jedoch ausschließlich die Folgen von Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird und auf deren Grundlage nicht mehr anfechtbare (behördliche oder gerichtliche) Entscheidungen ergangen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 1905/02 – juris Rn. 32). Den nach § 15a BVerfGG zu bildenden Kammern fehlt gemäß § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG die Kompetenz, ein Gesetz mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 BVerfGG für mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder für nichtig zu erklären. Diese Kompetenzvorschriften müssen auch bei der analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auf Fälle einer verfassungskonformen Auslegung beachtet werden. Anderenfalls würde der durch die Analogie erweiterte Regelungsbereich des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zusätzlich auf stattgebende Kammerentscheidungen (§§ 93b, 93c BVerfGG) erweitert, obwohl sich die Vorschrift allein auf Normverwerfungen durch Senatsentscheidungen bezieht (vgl. zu diesem Anwendungsbereich Bethge, Maunz/Schmidt-Bleibtreu u.a., BVerfGG, Kommentar, § 79 Rn. 44 ff.). b) Gemessen daran können die Kosten - wie von dem Beschwerdegegner beantragt - entsprechend der Kostengrundentscheidung des im Ausgangsverfahren VG 6 K 1046/12 ergangenen rechtskräftigen Urteils vom 31. Januar 2013 ungeachtet von § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfG zu Lasten der Beschwerdeführer festgesetzt werden. Bei dem von den Beschwerdeführern als Referenzfall genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. – (juris = NVwZ 2016, 300), mit dem die verwaltungsgerichtliche Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg für verfassungswidrig gehalten worden ist, handelt es sich lediglich um einen stattgebenden Kammerbeschluss (2. Kammer des 1. Senats) und gerade nicht um eine Senatsentscheidung. 2. Unabhängig davon fehlte – wenn man eine Anwendbarkeit des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unterstellt – das Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenfestsetzung hier auch deshalb nicht, weil nicht offensichtlich ist, dass eine auf der Grundlage des Urteils vom 31. Januar 2013 (VG 6 K 1046/12) ergangene Kostenfestsetzung einem Vollstreckungsverbot unterliegt. Die Frage, ob die Sach- und Rechtslage, die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. – (juris = NVwZ 2016, 300) zugrunde lag, mit der des hier maßgeblichen Ausgangsverfahrens vergleichbar ist, könnte nicht ohne weiteres im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Kostenbeamten beantwortet werden, sondern wäre in einem sich daran anschließenden Vollstreckungsverfahren vor dem Vollstreckungsgericht (vgl. § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu klären. Das Urteil des Ausgangsverfahrens, das 47 Seiten umfasst, bezieht sich ganz überwiegend auf Einzelheiten der Gebührenkalkulation und ihrer Rechtmäßigkeit und lässt sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen offen, wann das Grundstück der Beschwerdeführer an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen worden bzw. anschließbar gewesen ist. Eine Klärung erfolgte auch nicht in der Rechtsmittelinstanz, weil die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgenommen haben. Die 58 Seiten umfassende Begründung des Zulassungsantrags verhält sich im Übrigen ebenso wenig zu dem Zeitpunkt, in dem das Grundstück an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen worden ist, sondern nimmt zu einzelnen Fragen der Gebührenkalkulation ausführlich Stellung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).