OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 K 112.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0116.OVG3K112.16.0A
9Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Aufwendungen für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte Sachverständige sind nach § 162 Abs 1 VwGO nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.(Rn.3) 2. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte.(Rn.3) 3. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 86 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist.(Rn.3) 4. Die Prozesslage fordert ein Privatgutachten heraus, wenn sich der Beteiligte in einer „prozessualen Notlage“ befunden hat, in der es ihm bei verständigem Prozessverhalten unausweichlich erscheinen musste, zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen unaufgefordert kostenintensive Maßnahmen zu ergreifen (Anschluss: OVG Münster, Beschluss vom 04. Januar 2008, 8 E 1152/07, DÖV 2008, 471).(Rn.5)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufwendungen für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte Sachverständige sind nach § 162 Abs 1 VwGO nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.(Rn.3) 2. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte.(Rn.3) 3. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 86 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist.(Rn.3) 4. Die Prozesslage fordert ein Privatgutachten heraus, wenn sich der Beteiligte in einer „prozessualen Notlage“ befunden hat, in der es ihm bei verständigem Prozessverhalten unausweichlich erscheinen musste, zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen unaufgefordert kostenintensive Maßnahmen zu ergreifen (Anschluss: OVG Münster, Beschluss vom 04. Januar 2008, 8 E 1152/07, DÖV 2008, 471).(Rn.5) Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2016 entscheidet gemäß § 165 Satz 2, § 151 VwGO der Berichterstatter. Es handelt sich um eine in dessen Zuständigkeit fallende Entscheidung über Kosten im vorbereitenden Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO. Diese Vorschrift ist weit auszulegen und umfasst daher auch die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 – 9 KSt 6/04 – juris Rn. 3 m.w.N.). Zwar hat im Ausgangsverfahren OVG 9 A 27.12 – einem Normenkontrollverfahren gegen eine Beitragssatzung - am 10. November 2015 eine mündliche Verhandlung vor dem zuständigen 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts stattgefunden. Die mündliche Verhandlung hat jedoch nicht zur Beendigung des Verfahrens geführt, sondern die Sache ist vertagt worden. Damit ist das Verfahren wieder in das Stadium des vorbereitenden Verfahrens zurückgefallen (BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 – 9 KSt 6/04 – juris Rn. 3; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 87a Rn. 3; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 87a Rn. 5). Da der Normenkontrollantrag während des vorbereitenden Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten beendet worden ist, oblag es dem Berichterstatter des Ausgangsverfahrens, die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen. Die nach § 165, § 151 VwGO zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Aufwendungen für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte Sachverständige sind nach § 162 Abs. 1 VwGO nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 86 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. Die Einholung eines Privatgutachtens durch einen Beteiligten ist daher nur - ausnahmsweise - dann als notwendig anzuerkennen, wenn der Beteiligte mangels genügender eigener Sachkunde sein Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (BVerwG, Beschluss vom 11. April 2001 - 9 KSt 2/01 - juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 9 KSt 19/09 - juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 - KSt 6/11 - juris Rn. 7). Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009/07 - juris Rn. 34; VGH München, Beschluss vom 19. März 2014 - 2 M 13.1730 - juris Rn. 11). Die Prozesslage hat das Gutachten herausgefordert, wenn sich der Beteiligte in einer „prozessualen Notlage“ befunden hat, in der es ihm bei verständigem Prozessverhalten unausweichlich erscheinen musste, zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen unaufgefordert kostenintensive Maßnahmen zu ergreifen (OVG Münster, Beschluss vom 4. Januar 2008 - 8 E 1152/07 - juris Rn. 12; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 162 Rn. 35). Gemessen daran hat die Prozesssituation die Kalkulationsprüfung, die die S. für die Antragstellerin und Erinnerungsführerin vorgenommen hat, im maßgeblichen Zeitpunkt der Auftragserteilung – ausweislich der im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegten Rechnungen am 20. November 2013 - nicht herausgefordert. Die Antragstellerin befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht in einer prozessualen Notsituation. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung – noch dazu durch einen im Abgabenrecht erfahrenen Verfahrensbevollmächtigten – wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, den Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Kalkulation, bei den Kosten für die Wasserwerke S. und B. handele es sich wegen der Außerbetriebnahme um nicht beitragsfähige Kosten, auch ohne externen gutachterlichen Sachverstand geltend zu machen und hierdurch die (weitere) Amtsermittlung anzustoßen. Die Außerbetriebnahme der beiden Wasserwerke ergab sich - was auch das Privatgutachten bestätigt – aus mehreren Textpassagen der von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Kalkulationsunterlagen. Vor diesem Hintergrund war es der Antragstellerin zuzumuten, nach Erhebung dieser Einwendung den weiteren Gang des Normenkontrollverfahrens, insbesondere die weitere gerichtliche Tätigkeit im Rahmen der Amtsermittlung, abzuwarten. Im Übrigen verdeutlichen auch der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23. Juli 2014, der u.a. an die Außerbetriebnahme anknüpft und zur Ermittlung und Prüfung der kalkulatorischen Zinsen die Vorlage weiterer Unterlagen fordert, sowie die Schriftsätze vom 14. Oktober 2014 und 22. Oktober 2015, dass sich die Antragstellerin bei der Auftragserteilung im November 2013 nicht in einer prozessualen Notsituation befand. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in dem letztgenannten Schriftsatz vorgebrachten weiteren Einwendungen gegen die – in dem Privatgutachten nicht erörterte – Rechtmäßigkeit einer Trennung der Wasserversorgungseinrichtungen für das Versorgungsgebiet S. und das Versorgungsgebiet D. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Verwaltungsgerichte die einer Satzung zugrundeliegende Abgabenkalkulation nicht ohne eine Erhebung substantiierter Einwendungen überprüfen müssen, besteht hier kein durchgreifender Anhaltspunkt dafür, dass die anwaltlich vertretene Antragstellerin auf das von ihr eingeholte Privatgutachten angewiesen war, um ihre prozessualen Rechte sichern zu können und den Rechtsstreit zu fördern. Dass die einem Kläger oder Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüberstehende Behörde regelmäßig über eine besondere fachliche Kompetenz verfügt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies wird grundsätzlich durch die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) kompensiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Entscheidung über Gerichtskosten und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).