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Beschluss

OVG 3 N 99.16, OVG 3 S 50.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0118.OVG3N99.16.0A
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Leitsätze
1. Zur Bezeichnung des Urteils im Berufungszulassungsverfahren bedarf es grundsätzlich der Angabe des Gerichts, das das Urteil erlassen hat, des Aktenzeichens, des Datums und der Beteiligten.(Rn.2) 2. Unvollständige oder unrichtige Angaben sind unschädlich, wenn zweifelsfrei erkennbar ist, gegen welches Urteil der Zulassungsantrag sich wendet.(Rn.2) 3. Wiedereinsetzung kann in Fällen unzureichender Angaben nicht gestellt werden, da die Unzulässigkeit nicht aus einer Fristversäumung, sondern aus dem inhaltlichen Mangel der unzureichenden Bezeichnung des angefochtenen Urteils folgt.(Rn.4)
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt und auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai 2014 werden abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt der Kläger und Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bezeichnung des Urteils im Berufungszulassungsverfahren bedarf es grundsätzlich der Angabe des Gerichts, das das Urteil erlassen hat, des Aktenzeichens, des Datums und der Beteiligten.(Rn.2) 2. Unvollständige oder unrichtige Angaben sind unschädlich, wenn zweifelsfrei erkennbar ist, gegen welches Urteil der Zulassungsantrag sich wendet.(Rn.2) 3. Wiedereinsetzung kann in Fällen unzureichender Angaben nicht gestellt werden, da die Unzulässigkeit nicht aus einer Fristversäumung, sondern aus dem inhaltlichen Mangel der unzureichenden Bezeichnung des angefochtenen Urteils folgt.(Rn.4) Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt und auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai 2014 werden abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt der Kläger und Antragsteller. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Nach § 78 Abs. 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen (Satz 1). Der beim Verwaltungsgericht zu stellende (Satz 2) Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen (Satz 3), in ihm sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (Satz 4). Die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger und Antragsteller am 4. April 2016 zugestellte Urteil lief am 4. Mai 2016 ab. Der innerhalb dieser Frist, am 28. April 2016, beim Verwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz erfüllt diese Anforderungen nicht, denn aus ihm ergibt sich nicht mit hinreichender Genauigkeit, welches Urteil angefochten wird. Zur Bezeichnung des Urteils bedarf es grundsätzlich der Angabe des Gerichts, das das Urteil erlassen hat, des Aktenzeichens, des Datums und der Beteiligten. Unvollständige oder unrichtige Angaben sind allerdings unschädlich, wenn zweifelsfrei erkennbar ist, gegen welches Urteil der Zulassungsantrag sich wendet (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 170 ff.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 37). Dies ist hier nicht der Fall. Der Schriftsatz vom 28. April 2016 bezieht sich im Rubrum nicht auf das vorliegende Verfahren, sondern auf die „Verwaltungsstreitsache I... ./. BRD“ mit dem Aktenzeichen „“ und beantragt „die Zulassung der Berufung“ ohne Nennung von Datum oder Aktenzeichen der angegriffenen Entscheidung. Für den Fall der Zulassung der Berufung wird der Antrag angekündigt, „das Urteil des VG Potsdam vom 18.02.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2014 aufzuheben“, und damit das Datum der mündlichen Verhandlung, auf die das - nicht verkündete, sondern nach § 116 Abs. 2 VwGO zugestellte - Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu Lasten des hiesigen Klägers und Antragstellers ergangen ist, sowie dasjenige des angefochtenen Bescheides benannt; es fehlt aber wiederum an der Nennung des Aktenzeichens des erstinstanzlichen Streitverfahrens oder auch nur des bei der Beklagten geführten Asylverfahrens. Eine Kopie des angefochtenen Urteils ist dem Zulassungsantrag nicht beigefügt. Damit deuten auf das vorliegende Verfahren des Verwaltungsgerichts Potsdam lediglich die genannten Daten und die als Anlage zum Zulassungsantrag beigefügten ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Berichte und Stellungnahmen hin, die sich auf den dort - nicht aber im Zulassungsantrag selbst - namentlich bezeichneten Kläger dieses Verfahrens beziehen. Unter Berücksichtigung all dessen, insbesondere der Benennung eines falschen Klägers und eines falschen Aktenzeichens, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht mit der erforderlichen Sicherheit und Eindeutigkeit entnehmen, dass mit ihm das im vorliegenden Verfahren angegriffene Urteil - und nicht das im Rubrum bezeichnete - angefochten werden sollte, zumal eine Abschrift des Urteils dem Zulassungsantrag nicht beigefügt war (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1999 - XII ZB 140/98 - juris Rn. 2 m.w.N.; s.a. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 9. August 1991 - 1 BvR 630/91 - juris Rn. 10). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den Schriftsatz auch nicht dem vorliegenden Verfahren zugeordnet, sondern im Nachgang zu dem in dessen Rubrum benannten Verfahren, in dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers zuvor einen Zulassungsantrag gestellt hatte (OVG 3 N 46.16), an das Oberverwaltungsgericht übersandt, wo er am 4. Mai 2016, am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, eingegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt bestand jedenfalls keine Möglichkeit mehr für das Oberverwaltungsgericht, durch Anforderung erstinstanzlicher Akten das angefochtene Urteil und den Rechtsmittelführer eindeutig zu klären (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06 juris Rn. 9 f.). Erst bei näherer Durchsicht der Akte des Verfahrens OVG 3 N 46.16 fiel dem dortigen Berichterstatter auf, dass der Schriftsatz sich auf ein anderes Verfahren bezog; er übersandte infolgedessen den Schriftsatz mit Verfügung vom 11. Juli 2016 - nach Ablauf der Frist für den Zulassungsantrag - an das Verwaltungsgericht mit der Anregung, den Schriftsatz dem inhaltlich gemeinten Verfahren zuzuordnen (Vermerk vom 11. Juli 2016). Die mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist für die Stellung des Zulassungsantrags einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Unzulässigkeit des mit Schriftsatz vom 28. April 2016, innerhalb der gesetzlichen Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, gestellten Zulassungsantrags folgt nicht aus einer Fristversäumung, sondern aus dem inhaltlichen Mangel der unzureichenden Bezeichnung des angefochtenen Urteils (§ 78 Abs. 4 Satz 3 AsylG). Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist indessen nicht dazu da, inhaltliche Mängel einer fristgerecht eingereichten Rechtsmittelschrift zu heilen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06 - juris Rn. 12). Unabhängig davon wäre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch deshalb zu versagen, weil dem Kläger gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Dieser hat, wie er im Schriftsatz vom 30. Juni 2016 bestätigt hat, den Zulassungsschriftsatz unterzeichnet, obwohl dort das angefochtene Urteil nicht hinreichend, nämlich mit unzutreffender Angabe von Kläger und Aktenzeichen, bezeichnet war. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft mit der Fertigung der Zulassungsschrift nach seinem Diktat betraut hatte, enthob ihn nicht der Verantwortung, bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes dessen Inhalt einschließlich der Angabe des Aktenzeichens und des Namens des eigenen Mandanten, für den der Zulassungsantrag gestellt werden sollte, zu kontrollieren (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06 - juris Rn. 13 f.), Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht war hiernach mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) nicht zu bewilligen. Der Antrag gem. § 80b Abs. 2 VwGO, die Fortdauer der durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. August 2014 - VG 6 L 527/14.A -angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai 2014 anzuordnen, hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil der Senat aus den oben genannten Gründen den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat. Das erstinstanzliche Urteil ist damit rechts- und der Bescheid vom 26. Mai 2014 bestandskräftig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).