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Beschluss

OVG 3 N 79.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0125.OVG3N79.16.0A
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Leitsätze
Das libanesische Laissez-Passer stellt kein Passersatzpapier im Sinne der §§ 5, 6 AufenthV dar.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Februar 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das libanesische Laissez-Passer stellt kein Passersatzpapier im Sinne der §§ 5, 6 AufenthV dar.(Rn.3) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Februar 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nach der für die Prüfung des Senats allein maßgeblichen Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht gegeben. Einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, den Klägern Reiseausweise für Ausländer nach § 5 Abs. 1, § 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthV zu erteilen, stellt das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die sämtlich in Deutschland geborenen Kläger könnten - was nach § 5 Abs. 1 AufenthV Voraussetzung für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ist - einen Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Weise erlangen, da die insoweit maßgebliche Staatsangehörigkeit ihres Vaters (vgl. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 15/S vom 19. Januar 1925 in der Fassung vom 11. Januar 1960, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) ausweislich der Eintragung „à l’étude“ in seinem libanesischen Laissez-Passer ungeklärt sei. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Beklagten, Personen aus dem Libanon und deren Kindern sei „die Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzes für den Libanon grundsätzlich möglich“, berücksichtigt nicht hinreichend, dass das Verwaltungsgericht, im Anschluss an die Ausführungen in einer anderen, auszugsweise zitierten Entscheidung (Urteil vom 20. März 2012 - VG 13 K 5.12 -), nicht die Möglichkeit der Erlangung eines Laissez-Passer verneint, sondern darauf abstellt, dass das Laissez-Passer des Libanon auch nach Auffassung des Beklagten nicht als Pass oder Passersatz gelte. Insofern liegt der Fall anders als in dem vom Beklagten angeführten Beschluss des OVG Lüneburg (Beschluss vom 5. Februar 2008 - 11 LA 7.07 - juris), dessen Gegenstand eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 StlÜbk war. Für letztere bildet die Staatenlosigkeit eine Tatbestandsvoraussetzung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Februar 2008 - 11 LA 7.07 - juris Rn. 15 m.w.N.; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2013 - OVG 3 N 144.12 - juris Rn. 5 ff.), im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG kommt es darauf an, ob der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist oder ob er zumutbare Anforderungen zur Erlangung eines Heimreisedokuments nicht erfüllt hat (§ 25 Abs. 5 Satz 3, 4 AufenthG, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Februar 2008 - 11 LA 7.07 - juris Rn. 10; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 - OVG 3 B 4.12 - juris Rn. 29 ff.). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Laissez-Passer stelle kein Passersatzpapier im Sinne der §§ 5, 6 AufenthV dar, wird etwa durch das von der Prozessbevollmächtigten der Kläger erstinstanzlich zur Gerichtsakte gereichte Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. Mai 2009 gestützt, in dem der Zeitpunkt, ab dem (u.a.) Laissez-Passers auch für Personen, die über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen, nicht mehr zum Grenzübertritt in die Bundesrepublik berechtigen, hinausgeschoben wird, damit für die betroffenen Personen „sukzessive bis zum Ablauf der Übergangsfrist ein Ausweisersatz oder ein Reiseausweis für Ausländer seitens der Ausländerbehörden ausgestellt werden kann“. Auch der Beklagte geht in seinen Verfahrenshinweisen davon aus, dass ein gültiges libanesisches Laissez-Passer nicht die Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG erfülle (vgl. VAB E.Lib.2., Stand 28.12.2016, zu II.). Soweit er in der Begründung des Zulassungsantrags geltend macht, ein Laissez-Passer stelle jedenfalls dann ein Passersatzpapier dar, wenn es von den Behörden des Heimatstaates als Rückkehrdokument akzeptiert werde, stützt er sich auf eine Entscheidung des VGH München vom 20. November 2008 (- 19 C 08.2012 - juris Rn. 3), die sich auf syrische, nicht auf libanesische Laissez-Passers bezieht. Davon, dass ein libanesisches Laissez-Passer kein in der Bundesrepublik anerkanntes Passersatzpapier ist, ist der Beklagte auch im Falle des Vaters der Kläger ausgegangen, dem nach Vorlage seines bis zum Juli 2017 gültigen Laissez-Passer ein neuer Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wurde. Dann kann es im Rahmen des § 5 Abs. 1 AufenthV aber auch nicht darauf ankommen, ob die Kläger ein solches Laissez-Passer in zumutbarer Weise erlangen könnten. Wenn der Beklagte es in der Begründung des Zulassungsantrags für „nicht ausgeschlossen“ hält, dass der Vater der Kläger selbst die libanesische Staatsangehörigkeit besitze und sie seinen Kindern - den Klägern - vermittelt haben könnte, erscheint dies im Hinblick darauf, dass das dem Vater erst am Juli 2014 ausgestellte, bis Juli 2017 gültige Laissez-Passer unter Staatsangehörigkeit „A l’Etude“ vermerkt, spekulativ. Angesichts dessen bleibt unklar, was die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit im Libanon bewirken könnte. Dass der Beklagte letztlich selbst davon ausgeht, dass die Kläger einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzen und nicht in zumutbarer Weise erlangen können, ergibt sich im Übrigen aus dem Umstand, dass er ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG und hierfür jeweils Ausweisersatzpapiere nach § 55 Abs. 1 AufenthV erteilt hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch nicht dargelegt, soweit der Beklagte sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, das ihm bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV nach dem Wortlaut der Vorschrift eröffnete Ermessen sei auf Null reduziert. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, auch wenn § 5 Abs. 1 AufenthV bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dem Wortlaut nach Ermessen eröffne, sei aus Verhältnismäßigkeitsgründen davon auszugehen, dass bei bestehender Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV grundsätzlich ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, sofern nicht gewichtige Gründe im Sinne von § 5 Abs. 3, 4 AufenthV oder von ähnlichem Gewicht bestünden, das auf Grund der Unzumutbarkeit der Passerlangung gegebene intendierte Ermessen ausnahmsweise zu Lasten des Ausländers auszuüben. In der Begründung des Zulassungsantrags im Schriftsatz vom 14. April 2015 beschränkt sich der Beklagte im Wesentlichen darauf, dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts seine eigene, abweichende Ansicht gegenüber zu stellen und hierfür eine Passage aus dem von ihm angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Oktober 2012 (-Au 1 K 12.903 - juris Rn. 18 f.) zu zitieren. In dem dort entschiedenen Fall wurde indessen eine Ermessensreduzierung auf Null auch mit der Begründung abgelehnt, dass die Identität der dortigen Klägerin nicht zweifelsfrei geklärt sei (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2012 - Au 1 K 12.903 - juris Rn. 20), während die Identität der Kläger durch die vorgelegten deutschen Geburtsurkunden geklärt sein dürfte. Hiervon geht jedenfalls das Verwaltungsgericht aus, ohne dass der Beklagte dem substantiiert entgegen tritt. Unabhängig davon spricht für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts die in der Entscheidung angeführte Ziffer 3.3.1.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, 878). Dort heißt es im Anschluss an die Aussage, dass über die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist: „Die Ausstellung soll im Allgemeinen nur versagt werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen des § 5 AufenthV nicht erfüllt werden, wenn kein Ausstellungsgrund nach den §§ 6 und 7 gegeben ist, oder wenn öffentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland der Ausstellung entgegenstehen“. Derartige entgegenstehende öffentliche Interessen können sich - abgesehen von den Regelversagungstatbeständen des § 5 Abs. 3 und 4 AufenthV und dem bereits angesprochenen, hier aber nicht gegebenen Fall nicht zweifelsfrei geklärter Identität - vor allem aus den Gesichtspunkten der Passhoheit des Herkunftsstaates und der erheblichen abstrakten Missbrauchsgefahr (vgl. die Begründung der Bundesregierung, BR-Drs 731/04, S. 151 f.) ergeben. Dass die Passhoheit des Libanon, von dem die Kläger auch nach Auffassung des Beklagten allenfalls ein Heimreisedokument erlangen könnten, hier als Ermessenserwägung zu Lasten der Kläger zu berücksichtigen sein könnte, macht der Beklagte selbst nicht geltend; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Gleiches gilt für die abstrakte Missbrauchsgefahr. Als gegen eine Ausweiserteilung sprechenden Gesichtspunkt benennt der Beklagte in seinem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz vom 14. April 2015 lediglich für den Kläger zu 1, dass gegen diesen „schon 14 Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Raub und Ladendiebstahl eröffnet wurden“, ohne dies zu substantiieren. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2016, nach Ablauf der Begründungsfrist, hat der Beklagte die zu diesem Zeitpunkt gegen den Kläger zu 1 geführten Ermittlungsverfahren benannt und ausgeführt, dieser könne die mit dem Reiseausweis verbundene Reisefreiheit dazu nutzen, die Ermittlungen zu erschweren und sich ggf. dem Vollzug zu entziehen, zudem sei es mit Bundesinteressen unvereinbar, einem potentiellen Straftäter vor Ablauf des Ermittlungsverfahrens die fortgesetzte Begehung von Straftaten auch außerhalb des Bundesgebietes zu ermöglichen. Es kann dahinstehen, ob diese Ausführungen vorliegend als Vertiefung des fristgemäßen Vorbringens angesehen und daher Berücksichtigung finden können. Der Beklagte hat diese Erwägungen - ihre Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Ermessensausübung nach § 5 Abs. 1 AufenthV unterstellt - nämlich selbst daran geknüpft, dass die genannten Ermittlungsverfahren weiterhin offen seien. Das ist indessen nicht mehr der Fall; die genannten Strafverfahren sind zwischenzeitlich gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt worden. Dass er im Hinblick auf diese bzw. etwaige weitere Straftaten aufenthaltsrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger zu 1 ergriffen habe, macht der Beklagte selbst nicht geltend; hierüber und über etwaige Auswirkungen auf die in § 6 Satz 1 AufenthV normierten Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).