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Beschluss

OVG 3 S 109.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0126.OVG3S109.16.0A
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Leitsätze
1. Die beabsichtigte Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen begründet im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 12 EMRK (juris: MRK) geschützte Eheschließungsfreiheit nur dann ein rechtliches Abschiebungshindernis als Voraussetzung eines Duldungsanspruchs nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht.(Rn.2) 2. Die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts, dem letztlich nach § 1309 Abs. 2 BGB die Sachprüfung obliegt, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtigte Ehe eingehen darf und ob auch nach deutschem Recht keine Hinderungsgründe vorliegen, kann nicht als bloße Formalie angesehen werden.(Rn.2)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig eine Duldung zu erteilen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die beabsichtigte Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen begründet im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 12 EMRK (juris: MRK) geschützte Eheschließungsfreiheit nur dann ein rechtliches Abschiebungshindernis als Voraussetzung eines Duldungsanspruchs nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht.(Rn.2) 2. Die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts, dem letztlich nach § 1309 Abs. 2 BGB die Sachprüfung obliegt, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtigte Ehe eingehen darf und ob auch nach deutschem Recht keine Hinderungsgründe vorliegen, kann nicht als bloße Formalie angesehen werden.(Rn.2) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig eine Duldung zu erteilen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, führt zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, der Antragstellerin vorläufig bis zum 31. Januar 2017 eine Duldung zu erteilen. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die beabsichtigte Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 12 EMRK geschützte Eheschließungsfreiheit nur dann ein rechtliches Abschiebungshindernis als Voraussetzung eines Duldungsanspruchs nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründet, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, was nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich durch einen zeitnahen Heiratstermin zu belegen ist (Beschluss vom 9. Februar 2007 - OVG 3 S 5.07 - juris Rn. 3; s. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2014 - OVG 2 S 18.14 - juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 2 M 12/09 - juris Rn. 4 ff.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 60a AufenthG Rn. 21 f.; offen gelassen von OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 Bs 238/09 - juris Rn. 13). Der Umstand, dass dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts alle für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen, reicht hierfür nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2014 - OVG 2 S 18.14 - juris Rn. 4). Hieran hält der Senat auch in Ansehung der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung (VGH München, Beschluss vom 11. März 2010 - 19 CE 10.364 - juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 23. September 2011 - 2 B 370/11; einschränkend OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 8 ME 139/10 - juris; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 60a Rn. 163) fest. Auch wenn - wie dies hier nach der von der Antragstellerin vorgelegten Bestätigung des Standesamts vom 6. Dezember 2016 der Fall zu sein scheint - der Standesbeamte, der nach § 12 Abs. 3 PStG einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten hat, die vorgelegten Unterlagen als vollständig angesehen und deshalb den Antrag an das Oberlandesgericht weitergeleitet hat, begründet dies lediglich eine - mehr oder weniger hohe - Wahrscheinlichkeit, dass die beantragte Befreiung erteilt wird. Die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts, dem letztlich nach § 1309 Abs. 2 BGB die Sachprüfung obliegt, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtigte Ehe eingehen darf und ob auch nach deutschem Recht keine Hinderungsgründe vorliegen, kann nicht als bloße Formalie angesehen werden. So lange sie noch aussteht, kann nicht angenommen werden, dass die Eheschließung sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 2 M 12/09 - juris Rn. 6). Sähe man dies anders, käme es nicht nur zu einer Inzidentprüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf Erteilung einer Duldung (dagegen auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 8 ME 139/10 - juris Rn. 13), sondern überdies zu dem wenig überzeugenden Ergebnis, dass ein zunächst im Hinblick auf die Weiterleitung der Unterlagen an das Oberlandesgericht bejahtes „unmittelbares Bevorstehen“ der Eheschließung bei unveränderter Sachlage entfallen würde, wenn sich im Rahmen der Prüfung dieser Unterlagen Unklarheiten oder Zweifel ergeben, die der Sphäre der Antragstellerin zuzurechnen sind (so OVG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 Bs 28/07 - juris Rn. 11 f.). Dafür, dass damit, wie das Verwaltungsgericht meint, die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 6 GG von Zufälligkeiten wie der Personalausstattung der Oberlandesgerichte und der Standesämter abhängig gemacht werde, bietet der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte. Nach den vorgelegten Unterlagen haben die Antragstellerin und ihr Verlobter am 30. August 2016 erstmals gemeinsam beim Standesamt vorgesprochen, konnten aber die Eheschließung in Ermangelung eines beeidigten Dolmetschers für die Antragstellerin nicht anmelden, obwohl sie auf dessen Erforderlichkeit bereits mit Schreiben vom 26. April 2016 hingewiesen worden waren. Den neuen Termin am 11. Oktober 2016 haben sie nach eigenen Angaben nicht wahrgenommen, weil der bestellte Dolmetscher nicht erschienen sei; die vorgelegte Bestätigung der Standesbeamtin vom 10. November 2016 bezieht sich indessen nur darauf, dass sie einen Termin am 6. Dezember 2016 zur - dann auch erfolgten - Anmeldung ihrer Eheschließung hätten. Zum Stand des Verfahrens beim Präsidenten des Kammergerichts trägt die Antragstellerin nichts vor. Es ist danach weder glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass zwischenzeitlich die beantragte Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erteilt und ein Termin zur Eheschließung bestimmt, noch dass eine Entscheidung in Aussicht gestellt oder Hinderungsgründe - seien es aus der Sphäre der Antragstellerin herrührende oder der des Antragsgegners zuzurechnende, etwa Personalengpässe - benannt worden wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).