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Beschluss

OVG 3 K 16.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0217.OVG3K16.17.0A
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Leitsätze
Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt dem Vertretungszwang.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt dem Vertretungszwang.(Rn.3) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Vertreter im Sinne von § 67 Abs. 4 VwGO eingelegt worden ist Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht - außer in Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für diejenigen Handlungen, durch die das Verfahren beim Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Auf das Vertretungserfordernis wurde der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zutreffend hingewiesen Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO sind als Bevollmächtigte nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen, zu denen der Kläger nicht zählt. Von diesem Grundsatz werden in kostenrechtlichen Gesetzen Ausnahmen zugelassen. In § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 57 Abs. 4 Satz 1 FamGKG, § 4 Abs. 6 Satz 1 JVEG sowie § 11 Abs. 6 Satz 1 und § 33 Abs. 7 Satz 1 RVG jeweils in der Fassung, die sie durch das Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) erhalten haben, ist ausdrücklich geregelt, dass Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Daher kann auch der Rechtsbehelf gegen die Wertfestsetzung oder den Kostenansatz nach Wahl sowohl durch die Beteiligten selbst als auch durch einen von ihnen bestellten Bevollmächtigten (§ 66 Abs. 5 Satz 2 GKG, § 57 Abs. 4 Satz 2 FamGKG, § 4 Abs. 6 Satz 2 JVEG sowie § 11 Abs. 6 Satz 3 und § 33 Abs. 7 Satz 2 RVG) eingelegt werden, selbst wenn in der Hauptsache nach den Regelungen der jeweiligen Prozessordnung ein Vertretungszwang besteht. Mit diesen Änderungen durch das Gesetz vom 30. Juli 2009 war nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 16/11385 S. 56) die Vorstellung verbunden, Auslegungszweifeln in der Praxis durch eine Klarstellung vorzubeugen, weil das Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) Regelungen enthielt, die nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in der Bundestagsdrucksache 16/3655 hinsichtlich des Vertretungszwangs für Streitwert- und Kostenbeschwerden widersprüchliche Ziele verfolgten (S. 97 einerseits und S. 99 anderseits). Diese Gesetzesänderungen erfassen jedoch nicht den Fall einer Kostenfestsetzung außerhalb der genannten Gesetze nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Dies folgt daraus, dass bei der durch Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 eingefügten Ergänzung des § 67 Abs. 4 VwGO zu Gunsten bestimmter Vereinigungen die Grundsätze des Vertretungszwangs in § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 4 VwGO unangetastet blieben. Daher bleibt es bei der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nach §§ 164, 165, 151 VwGO bei dem Vertretungszwang (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. November 2015 - 13 OA 146/15 - juris Rn. 4 m.w.N; VGH Kassel, Beschluss vom 8. September 2009 - 6 F 2218/09 - juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 13. März 2014 - 15 C 13.2684 - juris Rn. 13; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 67 Rn. 29; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 67 Rn. 8; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 165 Rn. 33; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 151 Rn. 11; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 67 Rn. 29; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 151 Rn. 3; offen gelassen von OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 3 E 517/09 - juris Rn. 6 ff.). Ein Rückgriff auf Zweifelsfragen, die sich auf der Grundlage der Bundestagsdrucksache16/3655 (S. 97 und S. 99) ergeben könnten, ist daher insoweit ausgeschlossen (so aber wohl OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 3 E 517/09 - juris Rn. 19 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).