Beschluss
OVG 3 W 1.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0321.OVG3W1.17.0A
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Leitsätze
1. Nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist. (Rn.4)
2. Selbst wenn man davon ausginge, dass dieser Wiederaufnahmegrund auch dann gegeben ist, wenn statt eines präjudiziellen Urteils ein präjudizieller Verwaltungsakt rückwirkend aufgehoben wird, bedürfte es jedenfalls eines präjudiziellen Verhältnisses zwischen dem aufgehobenen Verwaltungsakt und dem mit der Restitutionsklage angegriffenen Urteil bzw. verfahrensbeendenden Beschlusses.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens OVG 3 B 7.13 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 14.023,94 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist. (Rn.4) 2. Selbst wenn man davon ausginge, dass dieser Wiederaufnahmegrund auch dann gegeben ist, wenn statt eines präjudiziellen Urteils ein präjudizieller Verwaltungsakt rückwirkend aufgehoben wird, bedürfte es jedenfalls eines präjudiziellen Verhältnisses zwischen dem aufgehobenen Verwaltungsakt und dem mit der Restitutionsklage angegriffenen Urteil bzw. verfahrensbeendenden Beschlusses.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens OVG 3 B 7.13 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 14.023,94 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens OVG 3 B 7.13, in dem das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 29. Juni 2015 - BVerwG 3 B 46.14 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats vom 16. Dezember 2013 zurückgewiesen und mit weiterem Beschluss vom 29. Oktober 2015 - BVerwG 3 B 70.15 - den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Der Wiederaufnahmeantrag ist statthaft. Das Wiederaufnahmeverfahren ist, seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, über den Wortlaut der gemäß § 153 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 578 Abs. 1 ZPO hinaus nicht nur gegen rechtskräftige Endurteile, sondern auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse - hier die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen - gegeben. An die Stelle der Nichtigkeits- und Restitutionsklage (§ 153 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO) tritt in diesem Fall ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im Beschlussverfahren zu entscheiden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 5 A 1.15 - juris Rn. 2). Soweit der Kläger seinen Wiederaufnahmeantrag auf § 153 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 6 ZPO stützt, ist das Oberverwaltungsgericht entsprechend § 153 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1, 2 Alt. ZPO zuständig. Der am 14. Dezember 2015 gestellte Antrag dürfte allerdings die Monatsfrist nach § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO nicht wahren. Die Frist, über die nicht zu belehren war, weil der Wiederaufnahmeantrag kein Rechtsmittel ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 153 Rn. 2), beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils (§ 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sollte mit dem vom Kläger angeführten „Verwaltungsakt, der später gemäß rechtskräftigen Urteil im Parallelverfahren KULAP 04/05 von der Beklagten selber durch Löschung des Vorwurfes der ‚Absicht im Vorjahr‘ aufgehoben wurde“, der in dem vom Kläger später erwähnten rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam im Verfahren 3 K 2552/06 aufgehobene Bescheid des Beklagten vom 3. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2006 (VG Potsdam, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 3 K 2552/06 -) gemeint sein, hatte der Kläger vom diesem Urteil bereits während des Berufungsverfahrens Kenntnis; die Berufung war durch Beschluss des Senats vom 13. März 2013 - OVG 3 N 62.12 - zugelassen worden. Insoweit war der Kläger auch nicht ohne Verschulden außerstande, den - vermeintlichen - Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 153 VwGO i.V.m. § 582 ZPO). Rechtskraft des Urteils in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme der Kläger begehrt, ist bereits mit Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2015 - BVerwG 3 B 46.14 - eingetreten; da das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 - BVerwG 3 B 70.15 - abgelehnt hat, ist die Rechtskraft auch nicht nachträglich entfallen. Unabhängig davon ist der geltend gemachte Restitutionsgrund jedenfalls nicht gegeben. Nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass dieser Wiederaufnahmegrund auch dann gegeben ist, wenn statt eines präjudiziellen Urteils ein präjudizieller Verwaltungsakt (rückwirkend) aufgehoben wird (so BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1993 - 11 B 81.92 - juris Rn. 4; offen gelassen BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - III ZR 252/86 - juris Rn. 22), bedarf es jedenfalls eines präjudiziellen Verhältnisses zwischen dem aufgehobenen Verwaltungsakt und dem mit der Restitutionsklage - hier dem Restitutionsantrag - angegriffenen Urteil bzw. verfahrensbeendenden Beschluss (BGH, Senat Urteil vom 21. Januar 1988 - III ZR 252/86 - juris Rn. 23). Daran fehlt es hier. Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 16. Dezember 2013 nicht auf einen Verwaltungsakt gestützt. Er hat sich für seine Feststellung, dass der Kläger für den streitigen Förderzeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2004) wegen absichtlicher Falschangaben, die er sowohl im Förderjahr 2003 als auch im Förderjahr 2004 gemacht habe, von der begehrten Förderung nach dem Förderprogramm 33 ausgeschlossen, nicht auf einem Verwaltungsakt gestützt, sondern eine eigenständige Würdigung des Prozessstoffes vorgenommen namentlich der vom Kläger vorgelegten Erklärung des Landwirts B. vom 4./17. Januar 2005, eines Schreibens des Klägers vom 25. Oktober 2004 an das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, der Angaben des Klägers in den mündlichen Verhandlungen, vom Beklagten im August 2003 gefertigter Fotografien sowie der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung (Urteil vom 16. Dezember 2013 - OVG 3 B 7.13 - juris Rn. 44 ff.). Der von dem Kläger in seinem Wiederaufnahmeantrag darüber hinaus geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 153 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kann die Wiederaufnahme des Verfahrens ebenfalls nicht rechtfertigen. Nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Soweit eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie der Kläger für gegeben hält, erwogen worden ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 28. November 1984 - 5 UE 1115/84 - NJW 1986, 209 f.), kommt dies nicht mehr in Betracht, seit der Gesetzgeber mit Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO einen eigenständigen Rechtsbehelf für die Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, geschaffen hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 6 BV 11.2897 - juris Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 153 Rn. 8a; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 153 Rn. 55). Einer Umdeutung des Wiederaufnahmeantrags in eine Anhörungsrüge steht jedenfalls entgegen, dass die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Wochen nach Kenntnis von der (vermeintlichen) Gehörsverletzung - hier durch Übermittlung des Beschlusses vom 15. März 2016 - nicht gewahrt ist. Unabhängig davon ist eine Gehörsverletzung auch nicht gegeben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2015 (- 3 B 70.15 - juris Rn. 7) darauf hingewiesen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO wegen einer Divergenz, die durch ein nach Ablauf der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ergangenes Urteil - hier das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2014 (- 3 C 31.13 - juris) - entstanden sein soll, nicht möglich sei, weil die Wiedereinsetzung nur Raum dafür schaffe, eine schuldlos versäumte Rechtshandlung nachzuholen, was voraussetzt, dass diese in dem gerichtlichen Verfahren bis zum Ablauf der zu beachtenden Frist objektiv hätte vorgenommen werden können. Unabhängig davon scheide eine Wiedereinsetzung auch deshalb aus, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses beantragt worden sei (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 - juris Rn. 10). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).