Beschluss
OVG 3 W 3.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0321.OVG3W3.17.0A
18Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr 6 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist.(Rn.5)
2. Auch wenn man diesen Wiederaufnahmegrund auf den Fall erstreckt, dass statt eines präjudiziellen Urteils ein präjudizieller Verwaltungsakt (rückwirkend) aufgehoben wird, so bedarf es jedenfalls eines präjudiziellen Verhältnisses zwischen dem aufgehobenen Verwaltungsakt und dem mit der Restitutionsklage - hier dem Restitutionsantrag - angegriffenen Urteil bzw. verfahrensbeendenden Beschluss.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens OVG 3 N 73.15 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 16.552,49 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr 6 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist.(Rn.5) 2. Auch wenn man diesen Wiederaufnahmegrund auf den Fall erstreckt, dass statt eines präjudiziellen Urteils ein präjudizieller Verwaltungsakt (rückwirkend) aufgehoben wird, so bedarf es jedenfalls eines präjudiziellen Verhältnisses zwischen dem aufgehobenen Verwaltungsakt und dem mit der Restitutionsklage - hier dem Restitutionsantrag - angegriffenen Urteil bzw. verfahrensbeendenden Beschluss.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens OVG 3 N 73.15 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 16.552,49 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens OVG 3 N 73.15, in dem der Senat durch Beschluss vom 15. März 2016 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. September 2010 - 3 K 171/04 - abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Der Wiederaufnahmeantrag ist statthaft. Das Wiederaufnahmeverfahren ist, seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, über den Wortlaut der gemäß § 153 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 578 Abs. 1 ZPO hinaus nicht nur gegen rechtskräftige Endurteile, sondern auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse - hier die Entscheidung, die Berufung nicht zuzulassen - gegeben. An die Stelle der Nichtigkeits- und Restitutionsklage (§ 153 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO) tritt in diesem Fall ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im Beschlussverfahren zu entscheiden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 5 A 1.15 - juris Rn. 2). Das Oberverwaltungsgericht ist entsprechend § 153 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1, 2 Alt. ZPO für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig. Der am 18. April 2016 gestellte Antrag wahrt jedenfalls die Frist von einem Monat nach Erlass der rechtskraftfähigen Entscheidung (§ 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO); der Beschluss des Senats vom 15. März 2016 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. März 2016 formlos übersandt worden und dort nach eigenen Angaben am 18. März 2016 eingegangen. Die Restitutions- bzw. Nichtigkeitsgründe, auf die der Kläger sich beruft, rechtfertigen jedoch nicht die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO, auf den der Kläger seinen Wiederaufnahmeantrag zunächst stützt, findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist. Auch wenn man diesen Wiederaufnahmegrund auf den Fall erstreckt, dass statt eines präjudiziellen Urteils ein präjudizieller Verwaltungsakt (rückwirkend) aufgehoben wird (so BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1993 - 11 B 81.92 - juris Rn. 4; offen gelassen BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - III ZR 252/86 - juris Rn. 22), so bedarf es jedenfalls eines präjudiziellen Verhältnisses zwischen dem aufgehobenen Verwaltungsakt und dem mit der Restitutionsklage - hier dem Restitutionsantrag - angegriffenen Urteil bzw. verfahrensbeendenden Beschluss (BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - III ZR 252/86 - juris Rn. 23). Daran fehlt es hier. Der Kläger stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf einen nicht genau bezeichneten „Verwaltungsakt, der später gemäß rechtskräftigen Urteil im Parallelverfahren KULAP 04/05 von der Beklagten selber durch Löschung des Vorwurfes der ‚Absicht im Vorjahr‘ aufgehoben wurde“. Es kann dahinstehen, ob damit der in dem vom Kläger später erwähnten rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam im Verfahren 3 K 2552/06 aufgehobene Bescheid des Beklagten vom 3. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2006 (VG Potsdam, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 3 K 2552/06 -) gemeint ist. Jedenfalls hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 15. März 2016 über die Nichtzulassung der Berufung nicht auf einen Verwaltungsakt gestützt. Er hat sich vielmehr für seine Feststellung, dass der Kläger in seinem Förderantrag vom 14. Mai 2003, in dem er auch die hier streitige Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete für das Förderjahr 2003 (Förderzeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2003) beantragt hat, nicht nur grob fahrlässig, sondern absichtlich Falschangaben zu in dem Antrag als Grünland angeführten Flächen - dem Schlag 2054-0 mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 1,7240 ha und dem Flurstück 68/4 der Flur 2 der Gemarkung D. mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 1,2292 ha - gemacht hat, da es sich bei den fraglichen Flächen nicht um förderfähiges Grünland handelte und der Kläger dies auch wusste (BA S. 3), auf seine rechtskräftigen Urteile vom 20. November 2012 (OVG 3 B 10.12 - juris) und vom 16. Dezember 2013 (OVG 3 B 7.13 - juris) bezogen. Die in den genannten Urteilen getroffenen Feststellungen beruhten ihrerseits ebenfalls nicht auf einem Verwaltungsakt, sondern auf einer eigenständigen Würdigung des Prozessstoffes, namentlich der vom Kläger vorgelegten Erklärung des Landwirts B. vom 4./17. Januar 2005, eines Schreibens des Klägers vom 25. Oktober 2004 an das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, der Angaben des Klägers in den mündlichen Verhandlungen, vom Beklagten im August 2003 gefertigter Fotografien sowie - im Verfahren OVG 3 B 7.13 - der durchgeführten Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung (Urteil vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 - juris Rn. 25 f.; Urteil vom 16. Dezember 2013 - OVG 3 B 7.13 - juris Rn. 44 ff.). Dass diese Urteile nicht denselben Streitgegenstand betreffen und für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung haben - ebenso wenig das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam, auf das der Kläger sich beruft - ist unerheblich. Jedenfalls ist der hier angegriffene Beschluss - wie auch die dort in Bezug genommenen Urteile - nicht, wie nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO erforderlich, auf einem - später aufgehobenen - Verwaltungsakt gegründet. Der von dem Kläger in seinem Wiederaufnahmeantrag darüber hinaus geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 153 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kann die Wiederaufnahme des Verfahrens ebenfalls nicht rechtfertigen. Nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Soweit eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie der Kläger für gegeben hält, erwogen worden ist (vgl,. HessVGH, Urteil vom 28. November 1984 - 5 UE 1115/84 - NJW 1986, 209 f.), kommt dies nicht mehr in Betracht, seit der Gesetzgeber mit Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO einen eigenständigen Rechtsbehelf für die Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, geschaffen hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 6 BV 11.2897 - juris Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 153 Rn. 8a; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 153 Rn. 55). Einer Umdeutung des Wiederaufnahmeantrags in eine Anhörungsrüge steht jedenfalls entgegen, dass die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Wochen nach Kenntnis von der (vermeintlichen) Gehörsverletzung - hier durch Übermittlung des Beschlusses vom 15. März 2016 - nicht gewahrt ist. Unabhängig davon ist eine Gehörsverletzung auch nicht gegeben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lassen. Bei der Auslegung oder Anwendung von das rechtliche Gehör in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einschränkenden Formvorschriften ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zwar gegeben, wenn die Rechtsanwendung offensichtlich unrichtig ist, mithin im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. nur BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvR 496/00 - juris Rn. 8). Vorliegend ergibt sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, dass erstmals nach Ablauf der für die Prüfung des Zulassungsantrags maßgeblichen Begründungsfrist geltend gemachte Zulassungsgründe - hier der Erlass der vom Kläger angeführten, ihm günstigeren Sanktionsregelung des Art. 19 VO (EU) 640/2014 - keine Berücksichtigung finden konnten. Die mit Beschluss vom 3. Mai 2013 erfolgte Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren OVG 3 B 10.12, OVG 3 B 7.13 und OVG 3 B 8.17, mit der sich die Beteiligten zuvor einverstanden erklärt hatten, vermochte weder die Begründungsfrist erneut in Lauf zu setzen noch den Prüfungsrahmen für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung zu verändern. Hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 gestellten weiteren Antrags auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 12. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2016 über Verzugszinsen geht der Senat davon aus, dass diese Antragserweiterung - der der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 widersprochen hat - nur für den Fall des Erfolgs des Wiederaufnahme angekündigt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).