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Beschluss

OVG 3 S 37.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0601.OVG3S37.17.0A
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Leitsätze
Die Zuordnung einer Streitigkeit zum Asylrecht oder zum Aufenthaltsrecht hängt grundsätzlich davon ab, ob die begehrte oder angefochtene Maßnahme ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat. Demgegenüber kann nicht vorrangig darauf abgestellt werden, welche Behörde die Maßnahme erlassen oder deren Erlass abgelehnt hat, auch wenn die Zuordnung zum Asylrecht bei einer Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die dieses in Wahrnehmung der ihm nach dem AsylG übertragenen Aufgaben trifft, keiner weiteren Begründung bedarf. (Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2017 wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2017 wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtschutzes, mit der der Antragsteller weiterhin die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen, hat keinen Erfolg. Sie ist nicht statthaft, weil es sich um eine unanfechtbare Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz im Sinne von § 80 AsylG handelt. Auf die insoweit unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann sich der Antragsteller nicht zu seinen Gunsten berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1985 – 2 C 14/84 – juris Rn. 15). Der erstinstanzliche Hilfsantrag, die Ausländerbehörde im Wege einstweiliger Anordnung zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten, ist nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht worden. Die Zuordnung einer Streitigkeit zum Asylrecht oder zum Aufenthaltsrecht hängt grundsätzlich davon ab, ob die begehrte oder angefochtene Maßnahme ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat. Demgegenüber kann nicht vorrangig darauf abgestellt werden, welche Behörde die Maßnahme erlassen oder deren Erlass abgelehnt hat, auch wenn die Zuordnung zum Asylrecht bei einer Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die dieses in Wahrnehmung der ihm nach dem AsylG übertragenen Aufgaben trifft, keiner weiteren Begründung bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2016 – OVG 3 S 73.16 – juris Rn. 2; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 80 AsylG Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. September 1997 – 1 C 6.97 – juris Rn. 14 zu § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Gemessen daran handelt es sich bei der Frage, welche Ausländerbehörde für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zuständig ist, um eine asylrechtliche Streitigkeit. Ihre Beantwortung richtet sich nach § 63 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der auf die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung bzw. darauf abstellt, wo der Ausländer Wohnung zu nehmen hat (vgl. insoweit z.B §§ 56, 60 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).