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Beschluss

OVG 3 N 80.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0706.3N80.14.0A
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Leitsätze
1. Die Prognose der Gleichwertigkeit im Hinblick (auch) auf die Einrichtungen als unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG folgende Genehmigungsvoraussetzung ist nicht nur auf das Eröffnungsjahr oder allenfalls noch das darauf folgende Schuljahr zu beziehen, da Einrichtung und Betrieb einer Ersatzschule - schon im Interesse der sie besuchenden Schüler - auf eine gewisse Dauer angelegt sind.(Rn.7) 2. Es muss daher klar sein, wie die Raumsituation ab dem zweiten bzw. dritten Schuljahr aussehen soll.(Rn.8) 3. Finanzierungskonzepte für notwendige Neubauten oder Gebäudeaufstockungen bzw. für einen Umzug einer im Aufbau befindlichen Ersatzschule müssen stehen.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Mai 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prognose der Gleichwertigkeit im Hinblick (auch) auf die Einrichtungen als unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG folgende Genehmigungsvoraussetzung ist nicht nur auf das Eröffnungsjahr oder allenfalls noch das darauf folgende Schuljahr zu beziehen, da Einrichtung und Betrieb einer Ersatzschule - schon im Interesse der sie besuchenden Schüler - auf eine gewisse Dauer angelegt sind.(Rn.7) 2. Es muss daher klar sein, wie die Raumsituation ab dem zweiten bzw. dritten Schuljahr aussehen soll.(Rn.8) 3. Finanzierungskonzepte für notwendige Neubauten oder Gebäudeaufstockungen bzw. für einen Umzug einer im Aufbau befindlichen Ersatzschule müssen stehen.(Rn.9) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Mai 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nach den für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts allein maßgeblichen Darlegungen des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Zulassungsvorbringen stellt entscheidungstragende Tatsachenfeststellungen oder Rechtssätze des Urteils nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung von Errichtung und Betrieb der Gesamtschule „... gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Antrag der Klägerin auf Genehmigung einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit den Jahrgangsstufen 7 bis 13 zum Schuljahr 2013/2014 in der maßgeblichen Fassung des Änderungsantrags von März 2013 erfülle die im Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) und in der Ersatzschulgenehmigungsverordnung (ESGAV) normierten Anforderungen an die Genehmigung nicht, denn es mangele an einem ausreichenden Nachweis für die notwendigen schulischen Räumlichkeiten. Die Klägerin beabsichtige, eine zweizügige Gesamtschule zu eröffnen, die zunächst mit einer 7. und einer 8. Klasse und einer 11. Jahrgangsstufe beginnen und im zweiten Jahr mit zwei 7., zwei 8., einer 9. Klasse und je einem 11. und 12. Jahrgang fortgeführt werden solle; im dritten Jahr sollten eine weitere 9. und zwei 10. Klassen sowie der 13. Jahrgang hinzukommen. Folglich würden im ersten Jahr drei Klassenräume, im zweiten Jahr sieben und im dritten Jahr elf Unterrichtsräume benötigt. Zum Nachweis dafür, dass sie ausreichenden Platz und Räume für die beantragte Schule zur Verfügung stellen könne, habe die Klägerin dem Beklagten einen Pachtvertrag für Freiflächen sowie im Juli 2014 einen Raumbelegungsplan für das erste Schuljahr vorgelegt. Unklar sei indessen, wie die Raumsituation ab dem zweiten bzw. dritten Schuljahr der geplanten Gesamtschule aussehen solle. Hierzu habe die Klägerin widersprüchliche Angaben gemacht. Im Änderungsantrag von März 2013 habe sie angegeben, dass sie bis zum Frühjahr einen Neubau als modulares Fertigbausystem mit vier Vollgeschossen plane, während des gerichtlichen Verfahrens im Dezember 2013 habe sie dann vorgetragen, die perspektivisch notwendige Raumerweiterung zunächst in Containerbauweise vorzusehen, wofür bereits ein Bauantrag gestellt worden sei. Schließlich habe sie im Mai 2014, kurz vor der mündlichen Verhandlung, erstmals vorgetragen, bei dem Bauteil 1 des Schulgebäudes in der F.-L.-Straße, in dem die Klägerin ein Gymnasium betreibe, eine Aufstockung mit einem 4. Obergeschoss vornehmen zu wollen. Hierzu habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Baugenehmigung von Juli 2011 vorgelegt und klargestellt, dass die vorhandenen Raumkapazitäten für die ersten beiden Jahre ausreichend seien. Während der sodann erfolgenden Aufstockung solle der dafür notwendige Freizug durch Container aufgefangen werden, für die ein Bauantrag eingereicht sei. Da auch die Aufstockung für die geplante Gesamtschule nicht ganz ausreiche, sei in jedem Fall ein Neubau erforderlich (UA S. 7). Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Urteil den Schluss gezogen, die äußerst wechselhaften Angaben zur Raumplanung für eine Schule, deren Betriebsaufnahme im laufenden Schuljahr habe erfolgen sollen, ließen erkennen, dass ein durchdachtes und verlässliches Konzept vor dem gewünschten Genehmigungszeitpunkt entweder nicht vorgelegen habe oder zumindest für den Beklagten nicht eindeutig erkennbar gewesen sei. Auch wenn die Planungen und der Ablauf nun nachvollziehbarer geworden seien, so liege doch nach wie vor kein konkreter Raumplan für die kommenden Jahre vor, der erkennen ließe, wie und in welchen Räumen die Schüler während der Aufstockung und des damit verbundenen zumindest teilweisen Freizugs des Schulgebäudes untergebracht werden sollten. Hinzu komme, dass es an jeglichen Angaben zur notwendigen Finanzierung eines Neubaus oder einer Aufstockung bzw. eines damit verbundenen Umzugs fehle. Ein prüffähiges Raumplanungs- und Finanzierungskonzept stelle jedoch ein wesentliches Genehmigungskriterium dar. Nur durch ein nachvollziehbares Finanzierungskonzept sei es dem Beklagten möglich, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schulträgers zu überprüfen um sicherzustellen, dass die Ersatzschule ausreichende Gewähr für einen zeitlichen Bestand biete und auch insoweit im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG Schulen in öffentlicher Trägerschaft entspreche. Ausreichende Unterrichtsräume und Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schulträgers seien essentielle Genehmigungsvoraussetzungen, nicht Kriterien, deren Nachbesserung im Wege von Auflagen im Genehmigungsbescheid gefordert werden könne. Mit dem Zulassungsantrag macht die Klägerin zunächst geltend, der vom Verwaltungsgericht angewandte „Maßstab, dass der Beklagte über die in § 121 Abs. 2 bis 6 BbgSchulG entfalteten Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinaus zusätzlich anhand eines Finanzierungskonzeptes zu prüfen habe, ob die Klägerin einen zukünftigen Raumbedarf auch finanzieren kann und damit wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitze, für den zukünftigen Bestand der Schule eine ausreichende Gewähr zu bieten und auch insoweit nicht hinter einer Schule in öffentlicher Trägerschaft zurückzustehen“, verletze das in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 30 Abs. 6 der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleistete Grundrecht zur Errichtung privater Schulen. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bestehe ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf die Genehmigung, wenn die private Schule hinsichtlich ihrer Lehrziele und Einrichtungen sowie der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werde; eine bestimmte finanzielle Ausstattung des Schulträgers werde dabei nicht erwähnt. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG sei es ausschließlich der Sphäre der Grundrechtsbetätigung zuzurechnen - und damit der Bewertung des Beklagten entzogen -, ob, wann und welche Einrichtungen, insbesondere Räumlichkeiten, der Träger einer Ersatzschule einsetze, um seine Bildungsziele zu verwirklichen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Zu den Genehmigungsanforderungen des Grundgesetzes gehört, dass die privaten Schulen in ihren Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GG). Damit ist unter anderem die sächliche Ausstattung der Schule gemeint. Der Begriff der „Einrichtungen“ bezieht sich auf die innere Ausstattung der Schule. Sie muss mit ihren sächlichen Mitteln den Schülern einen vergleichbar qualifizierten Unterricht wie die öffentlichen Schulen bieten. Die notwendige sächliche Ausstattung der Schule umfasst auch den Bedarf an Schulräumen, der - entsprechend dem üblichen Standard öffentlicher Schulen - unter anderem dadurch gekennzeichnet ist, dass jede Klasse gesondert in einem Klassenraum unterrichtet wird, und dass entsprechend ausgestattete Räume für Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern vorhanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - juris Rn. 65; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 - juris Rn. 27; s.a. Wißmann, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 Rn. 249; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 964; s.a. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 - juris Rn. 27 ff.). Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG müssen bereits im Zeitpunkt der Errichtungsphase erfüllt werden. Der Schulträger muss vor Öffnung der Schule Einrichtungen geschaffen haben, die nicht hinter denjenigen öffentlicher Schulen zurückstehen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - juris Rn. 67). Allerdings bedarf es nicht des positiven Nachweises der Gleichwertigkeit, sondern genügt eine Prognose auf der Grundlage konkreter Feststellungen, dass die zu genehmigende Ersatzschule hinsichtlich der genannten Anforderungen voraussichtlich keine Defizite gegenüber öffentlichen Schulen aufweisen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 3.91 - juris Rn. 52; Wißmann, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 Rn. 245). Umgekehrt kommt, anders als die Klägerin meint, die Versagung der Genehmigung nicht erst dann in Betracht, wenn die Behörde nachweist, dass die Ergebnisse der beabsichtigten Schule hinter den Ergebnissen des entsprechenden Bildungsgangs an öffentlichen Schulen zurückstehen. Die Prognose der Gleichwertigkeit im Hinblick (auch) auf die Einrichtungen als unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG folgende Genehmigungsvoraussetzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur auf das Eröffnungsjahr oder allenfalls noch das darauf folgende Schuljahr zu beziehen. Einrichtung und Betrieb einer Ersatzschule sind - schon im Interesse der sie besuchenden Schüler - auf eine gewisse Dauer angelegt. Dem widerspräche es, die Genehmigungsvoraussetzungen bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn die Prognose lediglich für ein oder zwei Jahre der Gründungs- oder Aufbauphase trägt, die erst mit Vervollständigung des Klassenzugs abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1988 - 7 C 99.86 - juris Rn. 15). Bezogen auf den Aufbau der Schule, wie sie zur Genehmigung gestellt wird, hier also zweizügig in der Sekundarstufe I und einzügig in der Sekundarstufe II, stellt es daher, anders als die Klägerin meint, keine „zusätzliche Anforderung“ dar, dass auch in zukünftigen Betriebsjahren und bei Aufnahme zusätzlicher Schüler und Einrichtung zusätzlicher Klassen weiterhin die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 bis 6 BbgSchulG erfüllt sein müssten. Ihr Hinweis, diese Anforderung finde sich im Gesetz nicht als Voraussetzung der Genehmigung, sondern als eine von mehreren Voraussetzungen für ihre Aufhebung nach § 122 Abs. 2 BbgSchulG, überzeugt nicht. § 122 Abs. 2 BbgSchulG nimmt auf die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 bis 7 BbgSchulG Bezug und sieht eine Aufhebung der Genehmigung vor, wenn sie von Anfang an nicht gegeben waren oder später weggefallen sind, etwa wenn sich die Prognose der Gleichwertigkeit nachträglich nicht mehr aufrechterhalten lässt. Zwar mag es der Klägerin überlassen bleiben, wie sie einer Erschöpfung ihrer räumlichen Kapazitäten in zukünftigen Betriebsjahren Rechnung tragen wird; ob nach dem von ihr vorgelegten Konzept zu erwarten ist, dass die von ihr beabsichtigte Schule hinsichtlich ihrer Räumlichkeiten öffentlichen Schulen gleichwertig - nicht gleichartig - sein wird, ist Gegenstand der nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 BbgSchulG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu treffenden Prognose. Die erforderliche Prognose der Gleichwertigkeit der beabsichtigten Schule im Hinblick auf die erforderlichen Räume hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht treffen können, sondern ausgeführt, es bleibe unklar, wie die Raumsituation ab dem zweiten bzw. dritten Schuljahr der geplanten Gesamtschule aussehen solle (UA S. 7), wenn sieben bzw. elf Klassenräume benötigt würden. Diese Einschätzung stellt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nicht schlüssig in Frage. Mit dem Hinweis, dass der Schulbetrieb - zwischen den Beteiligten ursprünglich unstreitig - in den ersten beiden Jahren abgesichert sei, weil die durch den Wegfall der 13. Klassenstufe des Gymnasiums frei gewordenen Räumlichkeiten genutzt werden könnten, bestätigt sie letztlich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass darüber hinaus die Raumsituation jedenfalls ab dem dritten Schuljahr unklar sei. Was die Aufstockung des Gebäudeteils I des vorhandenen Schulgebäudes (des von der Klägerin betriebenen Gymnasiums) betrifft, durch die nach Angaben der Klägerin zusätzlich fünf Klassenräume, ein Vorbereitungs- und zwei Lehrmittelräume geschaffen würden, so trägt die Klägerin an anderer Stelle im Zulassungsantrag selbst vor, es sei „völlig offen“, wann die Aufstockung vorgenommen und ob dabei eine Containeranlage genutzt werde. Unter diesen Umständen unterliegt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem durchdachten und verlässlichen Konzept für die Deckung des Raumbedarfs, der nach den Angaben im geänderten Antrag der Klägerin im dritten Schuljahr nach Eröffnung für elf Klassen bestehen wird, unabhängig davon keinen ernstlichen Zweifeln, ob für eine solche „zeitlich noch völlig unbestimmte“ Aufstockung des Bestandsgebäudes ein (teilweiser) Freizug des Schulgebäudes notwendig wäre. Auch auf die vorgelegte Baugenehmigung vom 1. Dezember 2011 kommt es nicht an. Dass sie - auch ohne eine Aufstockung - genügend Räume für diese Klassen haben werde, legt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nicht dar, sondern vertritt lediglich die Auffassung, es bleibe ihr überlassen, wie sie einer Erschöpfung ihrer räumlichen Kapazitäten in zukünftigen Betriebsjahren Rechnung tragen werde, in Frage käme etwa, für ein einzelnes Schuljahr von der Aufnahme neuer Schüler abzusehen oder zusätzliche Räumlichkeiten z.B. in einer Containeranlage zu schaffen. Das spricht gerade nicht für das Vorliegen eines belastbaren Raumkonzeptes. Die von der Klägerin in Erwägung gezogene Variante des Absehens von der Aufnahme neuer Schüler für ein einzelnes Schuljahr ließe zudem „Lücken“ im Klassenaufbau entstehen, die - jedenfalls nach Abschluss der Aufbauphase - Schulen des öffentlichen Schulwesens entgegen § 120 Abs. 1 BbgSchulG nicht entspräche bzw. hinter ihnen zurückstände (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, § 121 Abs. 2 Nr. 1 BbgSchulG; vgl. VG Potsdam, Urteil vom 16. Mai 2014 - VG 12 K 2304/13 - juris Rn. 45). Dass die Klägerin schon vor der Eröffnung der Gesamtschule eine leere Containeranlage bereithalte, hat das Verwaltungsgericht ihr nicht angesonnen. Dass sie „zwei oder drei Jahre im Voraus … für noch nicht eingerichtete Klassen“, deren Einrichtung aber nach dem Genehmigungsantrag vorgesehen ist, in der Weise Vorsorge trifft, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hierfür eine konkrete und verlässliche Planung hat, ist aber Voraussetzung für die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG auch in räumlicher Hinsicht zu treffende Gleichwertigkeitsprognose. Damit werden an die Klägerin keine strengeren Anforderungen gestellt als an die Träger öffentlicher Schulen. Auch wenn die Bereitstellung der erforderlichen Räume in §§ 103 ff. BbgSchulG nicht ausdrücklich angesprochen wird, ergibt sich dieses Erfordernis aus § 103 Abs. 1 BbgSchulG, wonach Schulen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Zahl von Parallelklassen (Mindestzügigkeit) haben (Satz 1) und mindestens zweizügig organisiert sein müssen (Satz 2), wobei aus § 103 Abs. 3 BbgSchulG, wonach Schulen in zusammenhängenden Gebäuden untergebracht werden und in Ausnahmefällen die Unterbringung in getrennten Gebäuden zulässig ist, abzulesen ist, dass auch die erforderlichen Räumlichkeiten in den Blick genommen werden. Nach § 104 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG muss bei der Errichtung von Schulen die Mindestzügigkeit für wenigstens fünf Jahre ab der Errichtung gesichert sein. Auch wenn sich dies in erster Linie auf die zu erwartenden Schülerzahlen beziehen dürfte, wird deutlich, dass die zur Errichtung von öffentlichen Schulen berechtigten und verpflichteten Schulträger (§ 104 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 100, 101 BbgSchulG), wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, einen deutlich über die ersten beiden Jahre nach Eröffnung der Schule hinausreichenden Zeitraum in den Blick zu nehmen haben. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es an jeglichen Angaben zur notwendigen Finanzierung eines Neubaus oder einer Aufstockung bzw. eines damit verbundenen Umzuges fehle. Die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren lediglich dargelegt, dass ihr Haushaltsvoranschlag die Finanzierung einer Containermiete enthalte, ein Finanzierungskonzept für geplante umfangreiche Baumaßnahmen, ob Neubau oder Aufstockung, dagegen nicht glaubhaft gemacht (UA S. 8). Dem tritt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegen, sondern verweist lediglich darauf, dass sie in den zur Genehmigung vorgelegten Unterlagen stets Containermieten bei der Finanzierung der Gesamtschule berücksichtigt habe. Dies hat das Verwaltungsgericht indessen mit Blick auf die erforderliche Finanzierung der auch von der Klägerin - wenngleich denkbar vage - ins Auge gefassten Baumaßnahmen zu Recht für unzureichend gehalten. Auf die Protokolle der bauaufsichtlichen Abnahme von Brandschutzanlagen bzw. die rechtlichen Konsequenzen ihrer Nichtvorlage kommt es hiernach nicht an; auch das Verwaltungsgericht hat hierauf nur am Rande („im Übrigen“) hingewiesen. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt. Hierfür ist erforderlich, eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und zu erläutern, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von der Klägerin formulierten Rechtsfrage, „ob ein Antragsteller gem. § 2 Ziff. 9, § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 9 ESGAV … verpflichtet ist, zur Erteilung einer Ersatzschulgenehmigung die Verfügbarkeit von Räumlichkeiten nachzuweisen, die erst für die Unterbringung von Schülern und Klassen notwendig sind, welche in einem auf die Betriebsaufnahme folgenden Schuljahr aufgenommen bzw. eingerichtet werden“, wobei die grundsätzliche Bedeutung „demgemäß hinsichtlich der Nachweisführung gem. § 2 Ziff. 10 und § 3 Ziff. 8 ESGAV auch die Prüfung der Finanzplanung bzw. der für eine spätere räumliche Erweiterung eingeplanten Geldmittel“ umfasse, nicht erfüllt. Soweit es der Klägerin um die Klärung geht, ob die notwendigen Räume auch für Folgejahre der geplanten Eröffnung bereits bei Entscheidung über den Genehmigungsantrag zur Verfügung stehen müssen und die Finanzierung insoweit gesichert sein muss, ist sie bereits nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat ungeachtet der Formulierung, es mangele „an einem ausreichenden Nachweis für die notwendigen schulischen Räumlichkeiten“ (UA S. 6) einen Genehmigungsanspruch der Klägern nicht wegen fehlenden Nachweises der aktuellen Verfügbarkeit der ab dem dritten Schuljahr benötigten Räumlichkeiten und der hierfür erforderlichen Finanzmittel, sondern wegen Fehlens eines hinreichend durchdachten und verlässlichen Konzepts hierfür verneint. Sollte die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage darauf abzielen, ob es für die Genehmigung eines derartigen Konzepts bedarf, dem sich nicht nur für die ersten beiden Jahre nach Eröffnung, sondern auch für die Folgejahre entnehmen lässt, dass der Klägerin die für den weiteren Aufbau der geplanten zweizügigen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen werden und auf welchem Wege sie dies zu erreichen plant, so ist diese Frage - wie ausgeführt - bereits auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Gleichwertigkeitsgebot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Aus diesem Grund rechtfertigt auch die von der Klägerin weiter aufgeworfene und zugleich als schwierige Rechtsfrage bezeichnete Frage, „ob § 2 Ziff. 9 und 10 sowie § 3 Abs. 1 Ziff. 6, 8 und 9 ESGAV verfassungsgemäß sind“ weder die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die danach maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Betrag. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).