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Beschluss

OVG 3 M 92.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0727.3M92.17.0A
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Leitsätze
1. Die besondere Belastung oder sogar Überlastung einer Behörde durch eine unvorhersehbare Vielzahl von Anträgen stellt einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO dar, solange die Überlastung nicht von Dauer ist und kein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt, dem die Behörde nicht durch Abhilfemaßnahmen entgegen wirkt.(Rn.7) 2. In diesem Fall ist ein Klageverfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden Frist auszusetzen und ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entscheidungsreif.(Rn.6) 3. Es ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO, wenn ein Kläger nach Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO bestimmten Frist von 3 Monaten nach Antragstellung Klage erhebt; dies gilt auch dann, wenn die Behörde im Klageverfahren einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO für ihre Untätigkeit geltend machen kann.(Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die besondere Belastung oder sogar Überlastung einer Behörde durch eine unvorhersehbare Vielzahl von Anträgen stellt einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO dar, solange die Überlastung nicht von Dauer ist und kein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt, dem die Behörde nicht durch Abhilfemaßnahmen entgegen wirkt.(Rn.7) 2. In diesem Fall ist ein Klageverfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden Frist auszusetzen und ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entscheidungsreif.(Rn.6) 3. Es ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO, wenn ein Kläger nach Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO bestimmten Frist von 3 Monaten nach Antragstellung Klage erhebt; dies gilt auch dann, wenn die Behörde im Klageverfahren einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO für ihre Untätigkeit geltend machen kann.(Rn.4) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Kläger gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, obwohl es derzeit an einer Sachentscheidung gehindert ist. Daher ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Insofern unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von einem isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 – OVG 3 M 122.16 – juris. Die Versagung von Prozesskostenhilfe kann entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht darauf gestützt werden, dass die Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO sei. Mutwilligkeit liegt gemäß § 114 Abs. 2 ZPO vor, wenn ein Beteiligter, der keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Das ist vor allem der Fall, wenn die zur Rechtsverfolgung ergriffene Maßnahme bei den konkreten Gegebenheiten nicht notwendig ist und deshalb von einem verständigen Beteiligten nicht ergriffen worden wäre. Als nicht erforderlich ist eine Maßnahme anzusehen, wenn ein einfacherer und billigerer Weg zum gleichen Erfolg geführt hätte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2016 – OVG 3 M 87.14 – juris Rn. 2). Hier verweist das Verwaltungsgericht die Kläger allerdings nicht auf einen anderen Weg zum Ziel, sondern verlangt von ihnen Untätigkeit mit der Überlegung, eine nicht bedürftige Partei nähme bei Würdigung aller Umstände vorerst von der Rechtsverfolgung Abstand, weil hier nicht im Einzelfall Rechtsverweigerung zu bekämpfen sei oder strukturelles Versagen einer Behörde die rechtzeitige Entscheidung hindere, sondern eine außergewöhnliche Situation bestehe, auf die die Beklagte erkennbar bemüht reagiere. Diese Überlegung überzeugt nicht, weil den Klägern bei Erhebung der Klage nicht bekannt sein konnte, ob ein zureichender Grund für die Untätigkeit im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vorlag und welche Bemühungen die Beklagte entfaltet hatte, die von dieser erstmals in der Klageerwiderung dargestellt wurden. Auch ein nicht bedürftiger Beteiligter hätte diese Erwägungen nicht in seine Entscheidung einstellen können, Klage zu erheben. Insoweit zeigt die Regelung über die Kostenentscheidung nach einer Hauptsachenerledigung in § 161 Abs. 3 VwGO, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und den Klägern dieser Grund auch bekannt war, etwa durch einen informierenden Zwischenbescheid (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 – juris Rn. 9). Schließlich berücksichtigt das Verwaltungsgericht nicht, dass gemäß § 114 Abs. 2 ZPO die Annahme der Mutwilligkeit voraussetzt, dass hinreichende Erfolgsaussicht besteht (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 91 f.), was jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall ist. Auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage biete jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO, weil das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen sei, überzeugt nicht. Dieser Umstand führt vielmehr dazu, dass eine Entscheidung noch nicht ergehen kann. Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abzustellen, die in der Regel gegeben ist, wenn der Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung (§ 118 Abs. 1 ZPO) hatte und die Verwaltungsvorgänge vorliegen. Hier hat die Beklagte über die Visaanträge der Kläger noch nicht entscheiden können, weil sie nur bei einer persönliche Vorsprache der Kläger die erforderlichen Erkenntnisse insbesondere über deren Identität gewinnen kann (vgl. insoweit § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG). In einem solchen Fall hat das Gericht gemäß § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, auszusetzen, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 – OVG 3 M 122.16 – juris Rn. 5, 7). So verhält es sich nach der überzeugenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch hier. Die besondere Belastung oder sogar Überlastung einer Behörde durch eine unvorhersehbare Vielzahl von Anträgen stellt einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO dar, solange die Überlastung nicht von Dauer ist und somit ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt, dem die Behörde nicht durch Abhilfemaßnahmen entgegen wirkt (vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 51; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 75 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 – juris Rn. 9 m.w.N.). Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 17. März 2017 nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen auch ihre Botschaft in Khartum davon betroffen ist, dass aus von ihr nur begrenzt beeinflussbaren Gründen die Zahl der Anträge auf Familiennachzug aus der Region um Syrien und Irak ungewöhnlich stark angestiegen ist, nachdem insbesondere 2015 eine hohe Zahl Schutzsuchender in das Bundesgebiet gelangt ist und zudem eine Entlastungsmöglichkeit entfallen ist, weil nach der Einführung der Visumpflicht für Syrer durch die Türkei vielen Syrern der Weg zu einer Auslandsvertretung der Beklagten in der Türkei versperrt ist (vgl. zur Botschaft in Beirut: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 – OVG 3 M 122.16 – juris Rn. 6). Dies hat nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten wegen der Syrern eröffneten Möglichkeit, visafrei in den Sudan einzureisen, zu einer Umlenkung zur Botschaft in Khartum geführt, die auf diese Nachfrage nicht zugeschnitten ist und zudem nach der Zerstörung ihres Gebäudes im Jahre 2012 seit Mitte 2013 Visa nur provisorisch an zwei Schaltern in der spanischen Botschaft vergeben kann. Durch dieses Provisorium kommt es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der einzelnen Anträge, wobei die Beklagte allerdings in Aussicht gestellt hat, sie werde in Kürze den Einbau von Visaschaltern im Gebäude der Kanzlei vollenden. Ferner hat sie die sonstigen Maßnahmen dargestellt, um die Vorsprachetermine zu straffen und die anschließende Bearbeitung der Anträge zu beschleunigen. Nach der Begründung der Beschwerde hat die Beklagte im April 2017 den zunächst auf den 22. November 2017 bestimmten Vorsprachetermin für die Kläger auf den 27. September 2017 vorverlegt. Daraus folgt, dass zureichende Gründe vorliegen, weshalb die Beklagte über die Visabegehren der Kläger noch nicht entschieden hat. Zwar hat das Verwaltungsgericht das Verfahren gleichwohl nicht ausgesetzt, ohne dass hierfür Gründe ersichtlich sind. Der Senat geht jedoch davon aus, dass das Verwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens unter Bestimmung einer angemessenen Frist nach § 75 Satz 3 VwGO nachholen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Gerichtsgebühren werden nach § 3 Abs. 1 GKG, Nr. 5502 KV GKG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).