Beschluss
OVG 3 K 96.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Prozessbevollmächtigte eines im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren obsiegenden Beteiligten sind keine Beteiligten im Sinne des § 165 S. 1 VwGO.(Rn.3)
2. Der Prozessbevollmächtigte hat einen Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten, der wiederum insoweit einen Erstattungsanspruch gegen den unterlegenen Beteiligten hat. Die Festsetzung des zu erstattenden Betrages nach § 164 VwGO ist nicht zugleich bindend für den Vergütungsanspruch, den der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten aus dem Mandatsverhältnis hat.(Rn.4)
3. Durch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG wird verbindlich festgelegt, welche Gebühren und Auslagen in welcher Höhe der Mandant seinem Anwalt gesetzlich schuldet.(Rn.4)
4. Diese Kostenlast kann er in vollem Umfang (§162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auf den Beteiligten abwälzen, der ihm nach der gerichtlichen Kostenentscheidung erstattungspflichtig ist.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. Juli 2017 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prozessbevollmächtigte eines im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren obsiegenden Beteiligten sind keine Beteiligten im Sinne des § 165 S. 1 VwGO.(Rn.3) 2. Der Prozessbevollmächtigte hat einen Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten, der wiederum insoweit einen Erstattungsanspruch gegen den unterlegenen Beteiligten hat. Die Festsetzung des zu erstattenden Betrages nach § 164 VwGO ist nicht zugleich bindend für den Vergütungsanspruch, den der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten aus dem Mandatsverhältnis hat.(Rn.4) 3. Durch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG wird verbindlich festgelegt, welche Gebühren und Auslagen in welcher Höhe der Mandant seinem Anwalt gesetzlich schuldet.(Rn.4) 4. Diese Kostenlast kann er in vollem Umfang (§162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auf den Beteiligten abwälzen, der ihm nach der gerichtlichen Kostenentscheidung erstattungspflichtig ist.(Rn.4) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. Juli 2017 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführer gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 1. Februar 2017 ist unzulässig. Die Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten des dem Kostenfestsetzungsverfahren vorausgegangenen Erkenntnisverfahrens ist nicht befugt, in dem allein dem Kostenausgleich zwischen den betroffenen Beteiligten des vorausgegangenen Verfahrens dienenden Kostenfestsetzungsverfahren im eigenen Namen Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen (OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 1 E 32/11 – juris Rn. 7 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 165 Rn. 15, jeweils m.w.N. auch zur Gegenansicht). Nach § 165 Satz 1 VwGO können die "Beteiligten" die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten (Erinnerung). Nur diese Personen sind dann gemäß § 165 Satz 2 i.V.m. § 151 Satz 3 und §§ 147 bis 149 VwGO zur Beschwerde berechtigt. Prozessbevollmächtigte eines im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren obsiegenden Beteiligten sind keine Beteiligten im Sinne des § 165 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift bedient sich des Begriffs "Beteiligte" wie ihn auch die Regelung des § 162 Abs. 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens ("notwendigen Aufwendungen der Beteiligten") verwendet. Diese Norm erfasst allein die Beteiligten des Erkenntnisverfahrens, zu welchen weder nach der grundsätzlich abschließenden Regelung des § 63 VwGO noch nach sonstiger bundesgesetzlicher Regelung die Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten zählen. Dieses Auslegungsergebnis wird durch § 164 VwGO bestätigt. Diese Vorschrift über den das Kostenfestsetzungsverfahren einleitenden Antrag lässt mit Blick darauf, dass die Festsetzung hiernach den "Betrag der zu erstattenden Kosten" betrifft, ohne weiteres erkennen, dass nur die Personen überhaupt Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahrens sein können, welche nach der im Erkenntnisverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung zur Kostenerstattung berechtigt oder verpflichtet sind (OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 1 E 32/11 – juris Rn. 9). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Erinnerungsführer die Gebühren und Auslagen ihrer Prozessbevollmächtigten zur Erstattung angemeldet haben und die Urkundsbeamtin diese Kosten nur unter Absetzung der Terminsgebühr gegen den zur Erstattung verpflichteten Erinnerungsgegner festsetzt hat. Der Prozessbevollmächtigte hat einen Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten, der wiederum insoweit einen Erstattungsanspruch gegen den unterlegenen Beteiligten hat. Die Festsetzung des zu erstattenden Betrages nach § 164 VwGO ist nicht zugleich bindend für den Vergütungsanspruch, den der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten aus dem Mandatsverhältnis hat. Ein Rechtsanwalt kann die Höhe seiner gesetzlichen Vergütung gegen seinen Mandanten nach § 11 RVG festsetzen lassen. In jenem Verfahren wird selbständig und unabhängig davon entschieden, wie die zu erstattenden Aufwendungen nach § 164 VwGO festgesetzt sind. Allerdings ist die Entscheidung nach § 11 RVG umgekehrt bindend für die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO. Durch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG wird verbindlich festgelegt, welche Gebühren und Auslagen in welcher Höhe der Mandant seinem Anwalt gesetzlich schuldet. Diese Kostenlast kann er in vollem Umfang (§162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auf den Beteiligten abwälzen, der ihm nach der gerichtlichen Kostenentscheidung erstattungspflichtig ist. Eine abweichende Festsetzung der Vergütung im Verfahren nach § 11 RVG muss demnach zu einer nachträglichen Korrektur der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO führen, ggf. in einem Nachverfahren. (OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 1 E 32/11 – juris Rn. 12; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 165 Rn. 15, jeweils m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).