Beschluss
OVG 3 S 68.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung.(Rn.3)
2. Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.(Rn.3)
3. Es bleibt offen, ob § 56 Abs 6 Nr 1 S 2 bzw. Abs 6 Nr 3 S 2 SchulG (juris: SchulG BE 2004), der allein für Bewerberinnen und Bewerber bei einem Übergang in die Sekundarstufe I gilt, verlangt, dass das Geschwisterkind die Wunschschule bereits im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. der Aufnahmeentscheidung besucht.(Rn.5)
4. Jedenfalls muss über die Aufnahme des Geschwisterkindes vor der Aufnahmeentscheidung des Bewerbers entschieden sein.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung.(Rn.3) 2. Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.(Rn.3) 3. Es bleibt offen, ob § 56 Abs 6 Nr 1 S 2 bzw. Abs 6 Nr 3 S 2 SchulG (juris: SchulG BE 2004), der allein für Bewerberinnen und Bewerber bei einem Übergang in die Sekundarstufe I gilt, verlangt, dass das Geschwisterkind die Wunschschule bereits im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. der Aufnahmeentscheidung besucht.(Rn.5) 4. Jedenfalls muss über die Aufnahme des Geschwisterkindes vor der Aufnahmeentscheidung des Bewerbers entschieden sein.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO alleiniger Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist, rechtfertigt es nicht, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in eine 7. Klasse der K...Oberschule aufzunehmen. 1. Entgegen der Beschwerde ergibt sich ein Anspruch auf Aufnahme in die Wunschschule nicht aus § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG. Dieser Regelung zufolge müssen Schülerinnen und Schüler vorrangig als besonderer Härtefall aufgenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Daran fehlt es hier. Ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – OVG 3 S 79.16 – juris Rn. 5; Beschluss vom 16. September 2015 – OVG 3 S 64.15 – juris Rn. 5; Beschluss vom 18. September 2014 – OVG 3 S 47.14 – juris Rn. 4; Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – juris Rn. 4). Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Nur dies wird dem Sinn und Zweck des in § 56 Abs. 6 SchulG normierten Aufnahmeverfahrens gerecht, durch das die Schulplatzvergabe bei einer Übernachfrage verbindlich und abschließend geregelt werden soll. Könnte sich ein Bewerber hingegen nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig auf für die Vergabe relevante Umstände berufen, müsste das bereits abgeschlossene Aufnahmeverfahren unter Umständen wieder aufgenommen und erneut durchgeführt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn es um vorrangig aufzunehmende Härtefälle (§ 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG) oder um ebenfalls vorrangig aufzunehmende Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SchulG) geht. Gemessen daran kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht auf einen besonderen Härtefall im Sinne von § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG berufen, weil er die erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgetragenen tatsächlichen Umstände - psychische Folgesymptomatik infolge sexuellen Missbrauchs - nicht gegenüber der K...Oberschule bis zur Entscheidung über die Aufnahme geltend gemacht hat. Er hat sich mit der von der K...Oberschule ausgegebenen Anlage zur Anmeldung lediglich auf gravierende Rechtschreibschwierigkeiten sowie eine auditive Wahrnehmungsstörung berufen und eine fachdienstliche Stellungnahme zu Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten vom 6. Dezember 2012 sowie einen bis zum 31. Juli 2016 befristeten Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft über sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sprache“ vorgelegt. Daraus ergab sich jedoch nicht, dass dem Antragsteller der Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im Sinne eines Härtefalles unzumutbar wäre. Dass hier ausnahmsweise und entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung etwas anderes gelten müsste, ist auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen hat sich der Antragsteller – ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt - weder mit seinem Widerspruch gegen den versagenden Bescheid vom 19. Mai 2017 noch mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Härtefallregelung berufen. 2. Der weitere Einwand, der Antragsteller habe vorrangig als Geschwisterkind aufgenommen werden müssen, weil seine Schwester N. im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung bereits alle erforderlichen Schritte unternommen habe, um ihre Berechtigung zum Besuch der 11. Klasse der K...Oberschule nachzuweisen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 bzw. Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 SchulG sind Schülerinnen und Schüler, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind besuchen werden, unter den dort genannten Voraussetzungen vorrangig unter Anrechnung auf das Härtefallkontingent bzw. das Loskontingent aufzunehmen, wenn die Zahl der Anmeldungen für die Aufnahme in die Sekundarstufe I eines Gymnasiums oder einer Integrierten Sekundarschule überschreitet. Hierbei kann offen bleiben, ob die Regelung, die allein für Bewerberinnen und Bewerber bei einem Übergang in die Sekundarstufe I gilt, verlangt, dass das Geschwisterkind die Wunschschule bereits im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. der Aufnahmeentscheidung besucht. Davon geht offensichtlich der dem Antragsteller ausgehändigte Anmeldebogen aus, der fordert, dass „bereits ein Geschwisterkind […] die Erstwunschschule besucht“. Wortlaut („besuchen werden“) und Sinn und Zweck des § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 SchulG lassen jedoch auch die gegenteilige Auffassung zu. Die von dem Gesetzgeber mit der Einführung der Vorschrift beabsichtigte Minimierung des organisatorischen Aufwandes für Familien (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 17/1382, S. 14) kann grundsätzlich auch dann erreicht werden, wenn sich Geschwisterkinder gleichzeitig um eine Aufnahme bewerben. Trifft die letztgenannte Auslegung zu, stellt sich ferner die Frage, ob dem Antragsteller im Hinblick auf die Formulierung im Anmeldebogen eine verspätete Geltendmachung entgegen gehalten werden könnte, falls man nicht ohnehin schon die Angaben zu seiner Schwester in der Anlage zum Anmeldebogen für ausreichend hält. Hier kommt dem Antragsteller die Geschwisterkind-Regelung jedenfalls im Ergebnis deshalb nicht zugute, weil sich die Rechtmäßigkeit der versagten Aufnahme in die 7. Klasse grundsätzlich allein nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung vom 3. April 2017 richtet, durch die das Verfahren für die Aufnahme in die 7. Klasse verbindlich abgeschlossen worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – OVG 3 S 79.16 – juris Rn. 5; Beschluss vom 16. September 2015 – OVG 3 S 64.15 – juris Rn. 5; Beschluss vom 18. September 2014 – OVG 3 S 47.14 – juris Rn. 4; Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – juris Rn. 4). Zu diesem Zeitpunkt hatte die K...Oberschule über die Aufnahme der Schwester des Antragstellers in die Sekundarstufe II (11. Klasse) noch nicht entschieden. Dies geschah erst mit Bescheid vom 27. Juni 2017. Die bloße – wenn auch möglicherweise wahrscheinliche - Aussicht auf eine Aufnahme in eine 11. Klasse reicht im Hinblick auf die Funktion der Aufnahmeentscheidung, die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gewährleisten soll, sowie im Hinblick darauf, dass es sich bei der Geschwisterkind-Regelung letztlich um eine Privilegierung handelt, ebenso wenig aus wie eine interne „Reservierung“ durch die aufnehmende Schule. Dies gilt hier im Übrigen umso mehr, als die allgemeine Schulpflicht der Schwester gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 SchulG mit dem Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule nach zehn Schulbesuchsjahren beendet war. Unter diesen Umständen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und in welchem Maße die Schwester des Antragstellers – u.a. auch im Hinblick auf die von ihr angeführte Schulkooperation einerseits und die nach § 21 Abs. 3 Satz 2 SchulG, § 48 Abs. 1 Sek I-VO für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe zu erfüllenden Voraussetzungen andererseits - mit einer erfolgreichen Aufnahme rechnen durfte, bzw. ob sie ihrerseits alles für eine Aufnahme Erforderliche unternommen hatte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hält nach einer Überprüfung seiner langjährigen Streitwertrechtsprechung in schulrechtlichen Angelegenheiten daran fest, dass trotz der Vorwegnahme der Hauptsache bei einem auf Einschulung in die Grundschule oder auf Aufnahme in die Oberschule gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag weiterhin der halbe Auffangwert im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2013 – OVG 3 L 67.13 – juris). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).