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Beschluss

OVG 3 S 70.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule gemäß § 55a Abs 2 S 2 SchulG (juris: SchulG BE 2004) besteht nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze. Ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten folgt daraus grundsätzlich nicht.(Rn.3) 2. Die Festlegung einer Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen und Schülern für die eingerichteten ersten Klassen unterliegt keinen Bedenken.(Rn.4) 3. Bei § 55a Abs 2 S 2 SchulG (juris: SchulG BE 2004), der die Aufnahme in eine „andere“ Grundschule, in deren Einzugsbereich die Schülerin bzw. der Schüler nicht wohnt (vgl. § 55a Abs 1 S 1 und 2 SchulG (juris: SchulG BE 2004)), nur im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze vorsieht, handelt es sich um eine dem § 54 Abs 2 SchulG (juris: SchulG BE 2004) vorrangige Spezialregelung.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 2017 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Verfahren OVG 3 S 70.17 auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule gemäß § 55a Abs 2 S 2 SchulG (juris: SchulG BE 2004) besteht nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze. Ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten folgt daraus grundsätzlich nicht.(Rn.3) 2. Die Festlegung einer Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen und Schülern für die eingerichteten ersten Klassen unterliegt keinen Bedenken.(Rn.4) 3. Bei § 55a Abs 2 S 2 SchulG (juris: SchulG BE 2004), der die Aufnahme in eine „andere“ Grundschule, in deren Einzugsbereich die Schülerin bzw. der Schüler nicht wohnt (vgl. § 55a Abs 1 S 1 und 2 SchulG (juris: SchulG BE 2004)), nur im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze vorsieht, handelt es sich um eine dem § 54 Abs 2 SchulG (juris: SchulG BE 2004) vorrangige Spezialregelung.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 2017 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Verfahren OVG 3 S 70.17 auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragsteller vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der R...-Grundschule aufzunehmen. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe die Aufnahmekapazität der von den Antragstellern gewünschten Grundschule inkorrekt berechnet, indem es von vier jahrgangshomogenen Klassen in der Jahrgangsstufe 1 mit jeweils 25 Schülerinnen und Schülern, mithin insgesamt 100 zur Verfügung stehenden Schulplätzen ausgegangen sei. Die Antragsteller weisen zunächst darauf hin, dass die R...-Grundschule nach den Angaben des Antragsgegners über 46 anrechenbare Unterrichtsräume verfüge, von denen angesichts der Vierzügigkeit der Schule und unter Berücksichtigung von zwei in den Schuljahren 2012/13 und 2014/15 zusätzlich gebildeten ersten Klassen und zwei Willkommensklassen lediglich 28 Unterrichtsräume belegt seien, und meinen, eine volle Auslastung der verbleibenden 18 Unterrichtsräume als Musik-, Kunst-, Werk-, Medien- oder Gruppenräume erscheine auch in Ansehung des Musterraumprogramms 2017 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie „weder glaubhaft noch sachgemäß“. Dieses Vorbringen setzt sich weder mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Vorgaben dieses Musterraumprogramms noch mit den weiteren Argumenten in dem angefochtenen Beschluss auseinander, der Vergleich mit anderen im Schulentwicklungsplan aufgeführten Grundschulen weise darauf hin, dass die an der R...-Grundschule vorgesehenen vier Züge dem Raumangebot entsprächen, und zudem habe die Festlegung der Aufnahmekapazität nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG nicht nur die räumliche, sondern auch die personelle, sächliche und fachspezifische Ausstattung zu berücksichtigen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Ausweitung der Kapazität - durch Einrichtung einer weiteren ersten Klasse - nicht besteht. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze besteht und ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten daraus grundsätzlich nicht folgt (vgl. nur Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 9). Es kommt danach weder darauf an, dass die Beschwerde meint, der Antragsgegner hätte angesichts der hohen Zahl von Schulanfängern aus dem eigenen Einschulungsbereich eine weitere erste Klasse eröffnen müssen, noch darauf, dass in den Schuljahren 2012/13 und 2014/15 jeweils eine weitere erste Klasse eingerichtet wurde. Dies bestätigt nur, dass eine solche Einrichtung einer fünften ersten Klasse nicht der Regel-, sondern der Ausnahmefall ist. Soweit die Beschwerde hieraus ableitet, dass eine Erweiterung möglich sei, folgt daraus nicht, dass dies auch für das laufende Schuljahr gilt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dieser Umstand eher den Vortrag des Antragsgegners stütze, dass für eine weitere Klasse keine Räumlichkeiten mehr zur Verfügung stehen. Die Festlegung einer Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen und Schülern für die vier eingerichteten ersten Klassen unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Während nach § 4 Abs. 8 Satz 1 Grundschulverordnung (GsVO) jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht, bestimmt § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO, dass an Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, die Größe der Klasse davon abweichend (lediglich) 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler beträgt. § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO erlaubt - anders als die von dem Verordnungsgeber ausdrücklich nur als „Grundsatz“ bezeichnete Regelung in Satz 1 - weder von seinem Wortlaut noch von seinem Sinn und Zweck her eine Abweichung (vgl. Beschluss des Senats vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 4). Wie im Einrichtungsvermerk des Antragsgegners vom 1. Juni 2017 festgehalten, liegt der anhand der Eckdaten-Statistik der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Stand 30. September 2016, ermittelte Anteil von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache an der R...-Grundschule bei ca. 61 Prozent, der Anteil der von der Lernmittelzuzahlung befreiten Kinder bei ca. 55 Prozent, und damit jeweils deutlich über dem nach § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO maßgeblichen Anteil von 40 Prozent. Die Argumentation der Beschwerde, es müsse darauf ankommen, ob die jeweilige Klasse einen Anteil von mehr als 40 Prozent Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache oder mit Befreiung von der Lernmittelzuzahlung aufweise, berücksichtigt nicht den Wortlaut des § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO, der sich - im Unterschied zu Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, für die die gleiche Frequenzvorgabe gilt - für die Kriterien nichtdeutscher Herkunftssprache und Befreiung von der Lernmittelzuzahlung auf den Anteil von diese Kriterien erfüllenden Schülerinnen und Schülern an den Schulen bezieht. Im konkreten Fall ist angesichts der angeführten Anteile von ca. 61 bzw. ca. 55 Prozent eine Klassenzusammensetzung, die dazu führen würde, dass in einer Klasse keines der genannten Kriterien erfüllt wird, zudem sehr unwahrscheinlich. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Klassenfrequenz von 25 Kindern den Rahmen des § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO nach oben voll ausschöpft und nur um einen Schulplatz je Klasse niedriger liegt als die regelmäßige Höchstzahl nach § 4 Abs. 8 Satz 1 GsVO. Auch insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Soweit die Beschwerde argumentiert, auch bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität erweise sich die Ablehnung der Antragsteller als fehlerhaft, weil der Antragsgegner das ihm in § 54 Abs. 2 SchulG, wonach die Aufnahme in eine Schule in diesem Fall abgelehnt werden „kann“, eröffnete Ermessen nicht ausgeübt habe, setzt sie sich bereits nicht mit dem zutreffenden Hinweis des Verwaltungsgerichts auseinander, § 54 Abs. 2 SchulG sei vorliegend nicht anwendbar, weil es sich bei § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG, der die hier von den Antragstellern erstrebte Aufnahme in eine „andere“ Grundschule, in deren Einzugsbereich die Schülerin bzw. der Schüler nicht wohnt (vgl. § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG), nur im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze vorsieht, um eine dem § 54 Abs. 2 SchulG vorrangige Spezialregelung handelt. Nach den von der Beschwerde nicht substantiiert angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ließ die Aufnahmekapazität der gewünschten Grundschule die (nachträgliche) Aufnahme lediglich eines außerhalb des Einschulungsbereichs lebenden Kindes zu. Die Vergabe dieses Platzes an ein Kind, dessen Geschwisterkind die Schule besucht und noch im Schuljahr 2017/18 besuchen wird, entspricht der gesetzgeberischen Wertung in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG. Danach ist dem Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den in Nr. 1 bis 3 aufgeführten Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben. Vorrangig ist nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG zu berücksichtigen, ob der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde (vgl. zum Begriff der „gewachsenen Bindungen“ OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - OVG 3 S 71.07 - juris Rn. 5 ff.). Angesichts der ausdrücklichen Nennung persönlicher Bindungen „insbesondere“ zu Geschwistern folgt, dass die Vergabe des einen freien Platzes an ein Geschwisterkind ungeachtet der von den Antragstellern geltend gemachten starken Bindung zu Freunden bzw. der starken Solidargemeinschaft der Eltern der Kinder aus dem Panorama-Projekt keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Für eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Würdigung der persönlichen Umstände der Antragsteller und ihres Interesses an der Fortführung des Panorama-Projektes an der von ihnen gewünschten Grundschule ist angesichts der erschöpften Aufnahmekapazität kein Raum. Gleiches gilt für den Hinweis darauf, dass der Antragsteller zu 3 nur drei Gehminuten von der Wunsch-Schule entfernt wohne. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot erstinstanzlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 166 Rn. 8). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). So lag der Fall hier. Die tatsächlichen Grundlagen der ablehnenden Entscheidungen - die Zahl der eingerichteten Klassen und der aufzunehmenden Schüler je Lerngruppe sowie der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens alle zur Verfügung stehenden Schulplätze für Kinder aus dem eigenen Einschulungsbereich benötigt wurden - hat der Antragsgegner nicht, wie die Beschwerde behauptet, erst im Eilverfahren, sondern bereits in den an die Antragsteller gerichteten Bescheiden vom 9. Juni 2017 mitgeteilt. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung des Senats zum Fehlen eines Anspruchs auf Kapazitätserweiterung wies das Verfahren auch im Übrigen keine besonders schwierigen Fragen auf, die den Ausgang des Eilverfahrens als offen hätte erscheinen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hält nach einer Überprüfung seiner langjährigen Streitwertrechtsprechung in schulrechtlichen Angelegenheiten daran fest, dass trotz der Vorwegnahme der Hauptsache bei einem auf Einschulung in die Grundschule oder auf Aufnahme in die Oberschule gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag weiterhin der halbe Auffangwert im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2013 - OVG 3 L 67.13 - juris). Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren der Prozesskostenhilfe bedurfte es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).