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Beschluss

OVG 3 S 71.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1006.3S71.17.00
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Leitsätze
1. § 53 Abs 1 BbgSchulG (juris: SchulG BB) vermittelt grundsätzlich ein Recht auf Aufnahme entsprechend dem Elternwunsch.(Rn.2) 2. Kompetenzen und Neigungen mit Bezug zu einem bestimmten Schulprofil sind ausschließlich für die Aufnahme an Oberschulen und an Gesamtschulen in die Bildungsgänge zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und der Fachoberschulreife von Bedeutung (§ 53 Abs 3 S 6 BbgSchulG (juris: SchulG BB), § 32 S 4, § 50 Abs 3 S 2 Nr 1 Sek-I-V (juris: SekIV BB 2007)), nicht hingegen bei der Auswahl der im Wege des Vorrangkriteriums Eignung in die Jahrgangsstufe 7 aufzunehmenden Schüler.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. August 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Gesamtschule aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 53 Abs 1 BbgSchulG (juris: SchulG BB) vermittelt grundsätzlich ein Recht auf Aufnahme entsprechend dem Elternwunsch.(Rn.2) 2. Kompetenzen und Neigungen mit Bezug zu einem bestimmten Schulprofil sind ausschließlich für die Aufnahme an Oberschulen und an Gesamtschulen in die Bildungsgänge zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und der Fachoberschulreife von Bedeutung (§ 53 Abs 3 S 6 BbgSchulG (juris: SchulG BB), § 32 S 4, § 50 Abs 3 S 2 Nr 1 Sek-I-V (juris: SekIV BB 2007)), nicht hingegen bei der Auswahl der im Wege des Vorrangkriteriums Eignung in die Jahrgangsstufe 7 aufzunehmenden Schüler.(Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. August 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Gesamtschule aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Antragsteller haben gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die Jahrgangsstufe 7 der Bruno-H.-Bürgel-Gesamtschule Rathenow glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass die Antragsteller auf der Grundlage eines gesetzlich geregelten Verfahrens die Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die Jahrgangsstufe 7 der -Gesamtschule zum Schuljahr 2017/18 begehren und sich dieses Begehren durch Zeitablauf mit Ende des Schuljahres im Sommer 2018 erledigen würde. Hierbei handelt es sich um einen wesentlichen Nachteil im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dass das Verwaltungsgericht zeitnah eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren treffen wird, lässt sich der angegriffenen Entscheidung nicht entnehmen und ist angesichts der gegenwärtigen Verfahrenslaufzeiten (vgl. hierzu die über den Internetauftritt des Verwaltungsgerichts Potsdams abrufbare Presseerklärung vom 11. Januar 2017) auch nicht absehbar. Dem Nachteil wird die Wesentlichkeit entgegen der Auffassung des Antragsgegners, der sich insoweit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Februar 2002 – 1 B 328/01 – (BA S. 3 f.) beruft, nicht dadurch genommen, dass der Antragstellerin zu 1 jedenfalls ein Platz an einer Schule mit dem gewünschten Bildungsgang zugewiesen wurde. § 53 Abs. 1 BbgSchulG vermittelt grundsätzlich ein Recht auf Aufnahme entsprechend dem Elternwunsch. Dies ergibt sich insbesondere aus § 53 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG, der nicht nur eine Schulform, sondern ausdrücklich eine (bestimmte) Schule anführt, die die Eltern durch einen Erst- beziehungsweise Zweitwunsch auswählen. Dem steht spiegelbildlich die staatliche Pflicht zur Aufnahme der Bewerberin oder des Bewerbers nach Maßgabe des § 50 Abs. 3 BbgSchulG gegenüber (vgl. Beschluss des Senats vom 4. September 2013 – OVG 3 S 45.13 – juris Rn. 3 f.). Der Anordnungsanspruch folgt daraus, dass sich die vom Antragsgegner durch Bescheid vom 1. April 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 7. Juli 2017 zu Lasten der Antragstellerin zu 1 getroffene Auswahlentscheidung bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. Für die Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, wenn – wie hier – die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität übersteigt (§ 53 Abs. 3 Satz 2 BbgSchulG). An Gesamtschulen erfolgt die Aufnahme zu einem Drittel der Aufnahmekapazität für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, den die Antragsteller zu 2 und 3 für die Antragstellerin zu 1 gewählt haben, nach dem Vorrang der Eignung gemäß § 53 Abs. 5 Satz 4 bis 6 BbgSchulG (§ 53 Abs. 3 Satz 7 Halbsatz 1 BbgSchulG). Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt gemäß § 32 Satz 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 Sek-I-V die geeignetsten Schülerinnen und Schüler entsprechend der festgelegten Kapazität fest (Vorrang der Eignung). Der Vorrang der Eignung ist durch Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu ermitteln (§ 53 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG, § 32 Satz 2 i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 2 Sek-I-V). Ferner können mit den Eltern und den Schülerinnen oder Schülern Gespräche geführt werden (§ 53 Abs. 5 Satz 5 BbgSchulG). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist jedenfalls insoweit fehlerhaft, als er nach seinem für die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber erstellten Kriterienkatalog unter Nummer 4 „Schulprofil“ Kompetenzen und Interessen der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt hat, die nach seiner Auffassung mit den schulischen und schulformbezogenen Besonderheiten besonders gut in Einklang zu bringen sind. Der Antragsgegner zählt hierzu überdurchschnittliche Kompetenzen im sportlichen Bereich, eine überdurchschnittliche Hinwendung zu humanitären Werten, ein erkennbares fremdsprachliches Interesse und Handlungsmuster mit einer bewussten Orientierung auf schulformbezogene Besonderheiten. Als Beispiele für letzteres führt er die Bereitschaft, anderen zu helfen, Erfahrungen in schuldemokratischer Gremienarbeit und die erkennbare Zielorientierung auf die gymnasiale Oberstufe an einer Gesamtschule an. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, enthalten weder das Brandenburgische Schulgesetz noch die Sekundarstufe-I-Verordnung eine rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung der genannten Kompetenzen und Interessen. Nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers soll bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Aufnahme in den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an übernachgefragten Gesamtschulen – wie gezeigt – grundsätzlich die Eignung maßgeblich sein. Kompetenzen und Neigungen mit Bezug zu einem bestimmten Schulprofil sind ausschließlich für die Aufnahme an Oberschulen und an Gesamtschulen in die Bildungsgänge zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und der Fachoberschulreife von Bedeutung (§ 53 Abs. 3 Satz 6 BbgSchulG, § 32 Satz 4, § 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Sek-I-V). Die Berücksichtigung der vom Antragsgegner aufgeführten Kompetenzen und Interessen kann beim Auswahlverfahren, das der Antragsgegner durchgeführt hat, auch nicht darauf gestützt werden, dass sie als besondere Gründe im Sinne von § 32 Satz 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 6 Satz 1 Sek-I-V eingestuft werden. Ein besonderer Grund begründet nach § 32 Satz 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 6 Satz 2 Sek-I-V erst bei gleicher Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers. Hiernach wäre ohne Ansehung der vom Antragsgegner unter „Schulprofil“ genannten Kompetenzen und Interessen zunächst die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber festzustellen. Der Antragsgegner hat die Beurteilung der Ausprägung dieser Kompetenzen und Interessen bei den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern ausweislich der aktenkundigen Übersicht des von ihm erstellten „Ranking nach Eignung“ aber als integralen Bestandteil neben der Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangstufe 6 in die von ihm durchgeführte Eignungsfeststellung aufgenommen. Dies sieht auch der letzte Satz seines Kriterienkatalogs vor, wonach sich die abschließende Rangfolge bei der Eignungsfeststellung nach dem Gesamtwert der Punkte bestimmt, die er bei den einzelnen unter Nummern 1 bis 5 aufgeführten Kriterien vergeben hat. Wie der Antragsgegner die Platzvergabe bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit des von ihm gewählten Systems gestaltet hätte, lässt sich nicht feststellen. Anhaltspunkte hierfür lassen sich weder dem vorgelegten Verwaltungsvorgang noch dem Vorbringen des Antragsgegners entnehmen. Die Festlegung eines solchen Verfahrens ist, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, nicht Aufgabe des Gerichts, sondern gemäß § 32 Satz 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 Sek-I-V dem Antragsgegner vorbehalten (vgl. Beschluss des Senats vom 27. September 2013 – OVG 3 S 50.13 – juris Rn. 6). Es kommt vor allem nicht die Herausnahme der vom Antragsgegner beim Kriterium „Schulprofil“ vergebenen Punkte durch das Gericht in Betracht, da der Antragsgegner mit der Gesamtbewertung ein Gesamtkonzept zugrunde gelegt hat und insbesondere nicht erkennbar ist, welche Gewichtung er den verbleibenden Kriterien zugewiesen hätte. Angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin zu 1 bei Zurückweisung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens – gegebenenfalls nur bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Klageverfahren – weiterhin nicht die von ihr gewünschte Schule besuchen könnte, ist es nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten, die durch das rechtswidrige Auswahlverfahren eingetretene Rechtsverletzung der Antragsteller und damit deren Anordnungsanspruch zu unterstellen. Ein weiteres Abwarten bis zur Korrektur der Auswahlentscheidung durch den Antragsgegner, die ein neues Auswahlkonzept voraussetzt, ist den Antragstellern nicht zumutbar. Hieraus folgt die Pflicht des Antragsgegners, die Rechtsverletzung durch Aufnahme der Antragstellerin zu 1 zu beheben (vgl. Beschluss des Senats vom 27. September 2013 – OVG 3 S 50.13 – juris Rn. 6 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hält nach einer Überprüfung seiner langjährigen Streitwertrechtsprechung in schulrechtlichen Angelegenheiten daran fest, dass trotz der Vorwegnahme der Hauptsache bei einem auf Einschulung in die Grundschule oder auf Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag weiterhin der halbe Auffangwert im Sinne von §52 Abs.2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 5.September 2013 – OVG 3 L 67.13 – juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).