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Beschluss

OVG 3 S 59.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1121.3S59.17.00
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Leitsätze
1. Sich kreuzende Schulwege kann die Gemeinde mit der Beibehaltung traditionell gewachsener Zuständigkeiten erklären.(Rn.2) 2. Über einen Antrag auf Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Schule ist nicht bereits vor dem regulären Aufnahmeverfahren durch die Schulleitung zu befinden.(Rn.4) 3. Bei der Einrichtung von flexiblen Eingangsphasen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule (vgl. § 19 Abs 4 BbgSchulG (juris: SchulG BB)), die der Genehmigung des staatlichen Schulamts bedarf (§ 19 Abs 4 S 3 BbgSchulG (juris: SchulG BB)), kommt der Schule ein weiter Gestaltungsspielraum zu.(Rn.5) 4. Angesichts der mit der Aufnahme eines schulpflichtigen Kindes in die Grundschule verbundenen Zäsur in den bisherigen Lebensgewohnheiten sind soziale Gründe im Sinne des § 106 Abs 4 S 3 Nr 4 BbgSchulG (juris: SchulG BB) ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht allein im Hinblick darauf gegeben, dass „ca. 90 % der Kinder“ aus der bisherigen Kindertagesstätte die gewünschte Grundschule besuchen.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sich kreuzende Schulwege kann die Gemeinde mit der Beibehaltung traditionell gewachsener Zuständigkeiten erklären.(Rn.2) 2. Über einen Antrag auf Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Schule ist nicht bereits vor dem regulären Aufnahmeverfahren durch die Schulleitung zu befinden.(Rn.4) 3. Bei der Einrichtung von flexiblen Eingangsphasen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule (vgl. § 19 Abs 4 BbgSchulG (juris: SchulG BB)), die der Genehmigung des staatlichen Schulamts bedarf (§ 19 Abs 4 S 3 BbgSchulG (juris: SchulG BB)), kommt der Schule ein weiter Gestaltungsspielraum zu.(Rn.5) 4. Angesichts der mit der Aufnahme eines schulpflichtigen Kindes in die Grundschule verbundenen Zäsur in den bisherigen Lebensgewohnheiten sind soziale Gründe im Sinne des § 106 Abs 4 S 3 Nr 4 BbgSchulG (juris: SchulG BB) ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht allein im Hinblick darauf gegeben, dass „ca. 90 % der Kinder“ aus der bisherigen Kindertagesstätte die gewünschte Grundschule besuchen.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichte Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in die T... Grundschule (T.-Grundschule) aufzunehmen, hilfsweise den entsprechenden Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsteller mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung der Sache nach die (vorläufige) Verpflichtung des Antragsgegners erstreben, dem Antragsteller zu 1 gemäß § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule zu gestatten. Dies entspricht dem mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 gestellten Antrag, für dessen Bescheidung der Antragsgegner zuständig ist, während über die Aufnahme nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet. Nach § 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der Schulbezirkssatzung der Stadt Lübbenau/Spreewald vom 30. November 2016 ist für den Wohnort der Antragsteller im Ortsteil B...nicht die von ihnen gewünschte T.-Grundschule, sondern die W...(W.-Grundschule) die zuständige Grundschule. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Schulbezirkssatzung rechtswidrig und damit unwirksam sein könnte, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Dies gilt zunächst für die pauschale Anmerkung, das Verwaltungsgericht habe die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung „zu Unrecht nicht infrage gestellt“. Formelle Mängel der im Amtsblatt für die Stadt Lübbenau/Spreewald Nr. 16 vom 21. Dezember 2016 veröffentlichten Satzung sind damit nicht dargetan; hierfür ergeben sich im Übrigen auch aus den von den Antragstellern im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Satzungsunterlagen keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdebegründung legt auch nicht dar, dass - wie die Antragsteller meinen - der Satzungsgeber seinen Planungs- und Gestaltungsspielraum überschritten und die Schulbezirke willkürlich eingerichtet habe. Die Beschwerde leitet dies daraus ab, dass sich Schulwege „in erheblichem Maße“ kreuzten und „für die Schüler beider Schulen zu unnötig langen Wegstrecken sowie zu unzumutbarer Schulweggefährdung“ führten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund erkennbar sei. Für ihre Annahme unnötig langer und unzumutbar gefährlicher Schulwege bezieht sich die Beschwerde allein auf den Schulweg des Antragsstellers und die für ihn - aus Sicht der Antragsteller - unbefriedigende Busverbindung bzw. Hortsituation. Damit wie auch mit dem Hinweis darauf, dass für den Antragsteller der Schulweg zur T.-Grundschule nicht nur deutlich kürzer, sondern auch sicherer, weil ohne Bahnübergänge, sei, wird indessen eine „unzumutbare Schulweggefährdung“ weder für den Antragsteller zu 1 noch gar für eine größere Zahl von Schülern dargetan. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass nach der vom Antragsgegner eingereichten Stellungnahme der Stadt Lübbenau/Spreewald vom 13. September 2017 der Weg des Antragstellers zu 1 zur Wunschgrundschule ebenfalls über eine Schrankenanlage führen würde. Im Übrigen hat die Stadt in dieser Stellungnahme die „sich kreuzenden Schulwege“ mit der Beibehaltung traditionell gewachsener Zuständigkeiten erklärt, die in Verbindung mit der Erschöpfung der Aufnahmekapazität der T.-Grundschule dazu geführt habe, dass nach Schließung der bis 1999 für den Ortsteil B...zuständigen Grundschule die W.-Grundschule für diesen Ortsteil zuständig geworden sei. Auch wenn die Fortführung der bisherigen Zuständigkeiten zur Vermeidung der Trennung von Geschwisterkindern unterschiedlicher Jahrgangsstufen noch 15 Jahre später für die Antragsteller unbefriedigend sein mag, lässt dies jedenfalls keine sachwidrigen, den Planungs- und Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers bei Festlegung der Schulbezirke überschreitenden Erwägungen erkennen, die die von den Antragstellern angenommene Unwirksamkeit der Schulbezirkssatzung zur Folge hätten. Unabhängig davon berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass eine Unwirksamkeit der Satzung nicht automatisch dazu führen würde, dass der Antragsteller zu 1 einen Anspruch auf Aufnahme an der von ihm gewünschten Grundschule hätte, sondern dass dann ein Fall deckungsgleicher Schulbezirke gegeben wäre, in dem sich - bei die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigender Zahl der Anmeldungen - die Auswahl gemäß § 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG nach der Nähe der Wohnung zur Schule und nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß Abs. 4 Satz 3 richtet. Der von den Antragstellern gerügte Verstoß gegen § 106 Abs. 4 Satz 4 BbgSchulG, wonach das staatliche Schulamt über den Antrag im Benehmen mit dem Träger der anderen Schule nach Anhörung des Trägers der zuständigen Schule entscheidet, ist nicht gegeben. Dem Verwaltungsvorgang ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner Stellungnahmen der betroffenen Grundschulen und der Stadt Lübbenau/Spreewald als Träger beider Schulen eingeholt hat; deren Bürgermeister hat dies in seiner Stellungnahme vom 13. September 2017 bestätigt. Soweit die Antragsteller dies in ihrer Beschwerdebegründung unter Hinweis darauf in Zweifel ziehen, dass „die Stadt Lübbenau sich gerade für eine Ausnahmegenehmigung ausgesprochen habe“, ist diese Aussage dem dafür angeführten Schreiben des Bürgermeisters vom 10. November 2016 an die Antragstellerin zu 3 nicht zu entnehmen. Dort heißt es lediglich, es stehe ihr jederzeit frei, einen Antrag auf Einzelfallentscheidung beim Staatlichen Schulamt zu stellen, verbunden mit dem Hinweis, dass derartige Einzelfallentscheidungen nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt lägen, man jedoch gern dabei helfe, den richtigen Ansprechpartner zu finden. Die Auffassung der Antragsteller, der Antragsgegner hätte über ihren am 1. Dezember 2016 gestellten Antrag „bereits vor dem regulären Aufnahmeverfahren durch die Schulleiterin ... befinden müssen, wodurch der Antragsteller zu 1 auch in das reguläre Aufnahmeverfahren hätte einbezogen werden müssen“, ist unzutreffend, weil eine Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Schule nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG unter anderem voraussetzt, dass die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Dies kann erst nach Durchführung des „regulären“ Aufnahmeverfahrens für die Schülerinnen und Schüler des Schulbezirks beurteilt werden. Ohne Erfolg machen die Antragsteller mit der Beschwerde geltend, an der T.-Grundschule sei die nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG erforderliche Kapazität zur Aufnahme des Antragstellers zu 1 vorhanden. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung verneint, die Kapazität der im Schuljahr 2017/2018 aus räumlichen Gründen nur einzügig geführten T.-Grundschule erlaube unter Berücksichtigung der Bandbreite für Grundschulklassen zwischen 15 und 28 Schülerinnen und Schülern nach Anlage 1 der Verwaltungsvorschriften zur Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation) und der maximalen Schülerzahl von 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse (Nr. 6 Abs. 2 VV-Unterrichtsorganisation) lediglich die Aufnahme von 26 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1. Die Antragsteller vertreten demgegenüber die Auffassung, der Antragsgegner könne sich nicht darauf berufen, dass die Schule sog. FLEX-Klassen bilde, in denen jahrgangsübergreifender Unterricht stattfinde. Die zulässige Schülerzahl beziehe sich regelmäßig auf die jeweilige Klasse, hier also auf die neu einzurichtende Klasse 1. Der Umstand, dass die (nunmehr) 2. Klasse - unter Verstoß gegen die Vorgaben der VV-Unterrichtsorganisation - 34 Schüler aufweise, könne nicht dazu führen, dass der Zugangsanspruch von Schülern in einer folgenden Jahrgangsstufe beschränkt werde. Diese Argumentation überzeugt nicht. Bei der Einrichtung von flexiblen Eingangsphasen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule (vgl. § 19 Abs. 4 BbgSchulG), die der Genehmigung des staatlichen Schulamts bedarf (§ 19 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG), kommt der Schule ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Zahl von insgesamt 26 Schülerinnen und Schülern, die in die Jahrgangsstufe 1 aufgenommen werden, hält sich in der Bandbreite für die Klassenbildung nach Anlage 1 zu den VV-Unterrichtsorganisation und liegt deutlich über dem dort festgelegten Frequenzrichtwert von 23. Nr. 19 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften zur Grundschulverordnung (VV-GV) enthält für die Anzahl der Schülerinnen und Schüler im ersten und zweiten Schulbesuchsjahr in einer FLEX-Klasse nur die Vorgabe, dass diese in einem ausgewogenen Verhältnis stehen soll. Dies ist bei einem - auf die einzelne Klasse bezogenen - Verhältnis von 17 Schülerinnen und Schülern des zweiten und 13 Schülerinnen und Schülern des ersten Schulbesuchsjahres gegeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - OVG 3 S 57.13 - zur Schulanfangsphase nach § 20 Abs. 3 SchulG Berlin). Die Rüge der Antragsteller, es sei rechtsfehlerhaft, wenn die Schule eine Klasse mit der Schüleranzahl von 34 vorsehe, berücksichtigt nicht, dass sich diese Schülerzahl auch daraus ergeben kann, dass Schülerinnen und Schüler, wie nach § 9 Abs. 1 und 2 Grundschulverordnung (GV) möglich, für ein weiteres - drittes - Schuljahr in der flexiblen Eingangsphase verbleiben. Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, die Schule könne die Aufnahmekapazität für die erste Klassenstufe erhöhen, indem sie auf die Einrichtung sog. FLEX-Klassen verzichte, die nach ihren eigenen Angaben in den von ihnen eingereichten eidesstattlichen Versicherungen einer der Gründe für den Wunsch der Aufnahme des Antragstellers zu 1 in die T.-Grundschule seien, ist wiederum auf den Gestaltungsspielraum der Schule hinzuweisen. Im Übrigen bedarf nach § 9 Abs. 4 GV nicht nur die Einrichtung, sondern auch die Beendigung einer flexiblen Eingangsphase der Genehmigung des staatlichen Schulamts. Der Umstand, dass wegen Wegzugs eines Kindes nunmehr eine Klasse der Schuleingangsphase mit (nur) 29 Schülern geführt wird, ändert - unabhängig davon, dass er nicht berücksichtigungsfähig ist, weil er dem Senat erst mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 14. September 2017 und damit nach Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung von einem Monat nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 9. August 2017 mitgeteilt wurde - auch der Sache nach nichts an der Erschöpfung der Aufnahmekapazität der T.-Grundschule. Wie der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 mitgeteilt hat, ging der Träger der Grundschule im November 2016 von 25 Lernanfängern an der T.-Grundschule und auf dieser Grundlage von 28 bzw. 29 Schülerinnen und Schülern in den beiden FLEX-Klassen der Schuleingangsphase aus. Dem hätten 29 Anmeldungen aus dem Einzugsbereich der T.-Grundschule gegenüber gestanden, von denen in Ausschöpfung der maximalen Aufnahmekapazität von 30 Schülerinnen und Schülern je FLEX-Klasse 26 Schülerinnen und Schüler hätten aufgenommen werden können; nach Durchführung eines Auswahlverfahrens habe die Schulleiterin die Aufnahme von drei Kindern ablehnen müssen, obwohl diese ihren Wohnsitz im Schulbezirk der T.-Grundschule hätten. Die Aufnahme von Lernanfängern bis zu einer Klassenstärke von 30 Schülern erfolgte damit über die eigentliche Aufnahmekapazität hinaus, die nach den Vorgaben der VV-Unterrichtsorganisation bei einer Klassenstärke von höchstens 28 Schülerinnen und Schülern, nach den Vorstellungen des Schulträgers bei einer Klassenstärke von bis zu 29 Schülerinnen und Schülern lag. Durch die nunmehr erfolgte Reduzierung der Schülerzahl in einer Klasse der Schuleingangsphase auf 29 Schülerinnen und Schüler ist die Aufnahmekapazität, die im Interesse der Aufnahme möglichst vieler Schüler aus dem Einzugsbereich der T.-Grundschule überschritten worden war, weiterhin im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG erschöpft, so dass die Aufnahme eines Kindes aus dem Einzugsbereich einer anderen Schule - des Antragstellers zu 1 - nicht in Betracht kommt. Die Rechtsauffassung der Antragsteller, § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG sei mit Blick auf die Gewährleistung des Elternrechts (Art. 27 Abs. 2 LV, Art. 6 Abs. 2 GG), des Rechts auf Bildung (Art. 29 LV), des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Sozialstaatsprinzips verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in Härtefallsituationen Ausnahmen von der Einteilung in Schulbezirke unabhängig von der Kapazität zugelassen würden, verhilft der Beschwerde jedenfalls deshalb nicht zum Erfolg, weil sie die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine verfassungsrechtlich nicht mehr hinzunehmende Härte sei hier nicht ersichtlich, nicht durchgreifend in Frage stellt. Abgesehen von dem nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Hinweis „wegen der wichtigen Gründe für eine Ausnahmegenehmigung, die sogar einen Härtefall begründen“ auf „die Antragsschrift vom 16.06.2017, S. 4 f.“, macht die Beschwerdebegründung lediglich geltend, das Verwaltungsgericht stelle zu Unrecht darauf ab, dass der Hort an der W.-Grundschule bis 17.00 Uhr geöffnet sei. Ein Schüler könne nicht verpflichtet sein, „bis 17.00 Uhr im Hort zu verweilen, um letztlich von seiner Mutter eventuell abgeholt zu werden“. Das Verwaltungsgericht hatte eine derartige Verpflichtung nicht angenommen, sondern sich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsteller auseinandergesetzt, sie seien wegen der Berufstätigkeit der Eltern und des Fehlens anderweitiger familiärer Betreuungsmöglichkeiten auf die Möglichkeit eines längeren Hortbesuchs, bis ca. 17.00 Uhr, angewiesen, weil die Antragstellerin zu 3 zwischen 15.00 und 16.15 Uhr Dienstschluss und einen Arbeitsweg von ca. 45 Minuten habe. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, es erschließe sich nicht, warum der Antragstellerin zu 3 unter diesen Umständen eine Abholung ihres Kindes von der T.-Grundschule möglich sein sollte, von der W.-Grundschule hingegen nicht. Die erstmals in der eidesstattlichen Versicherung vom 18. Oktober 2017 - nach Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung - enthaltenen Angaben, dass die Antragstellerin zu 3 bisher im Rahmen einer 30 Stunden-Woche arbeite und eine Aufstockung auf 40 Wochenstunden „angestrebt“ sei, sind hierbei schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie vage und unsubstantiiert bleiben. Unter diesen Umständen ist auch der Hinweis der Antragsteller nicht überzeugend, ein Hortbesuch an der W.-Grundschule scheide bereits deshalb aus, weil der letzte Bus, mit dem der Antragsteller zu 1 nach Hause fahren könnte, um 14.45 Uhr fahre. Im Übrigen hat der Stadt Lübbenau in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2017 darauf hingewiesen, dass über die genannten Busverbindungen hinaus auch ein um 15.51 Uhr abfahrender Bus den Ortsteil B...bediene. Hiernach ist weder eine unzumutbare Härte dargetan noch ein wichtiger Grund für den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG, der nach § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BbgSchulG insbesondere vorliegt, wenn die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann (Nr. 1). Ein solcher Fall ist hier bei einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigenden Schulweg mit Fahrzeiten zwischen sechs und 15 Minuten ersichtlich nicht gegeben. Nach der Konzeption des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG stellt die Gestattung des Besuchs einer unzuständigen Schule die Ausnahme dar und verlangt das gesetzliche Erfordernis eines wichtigen Grundes eine über den bloßen Elternwunsch hinsichtlich des Besuchs einer bestimmten Schule hinausgehende Sachlage (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 - juris Rn. 3 m.w.N.), die hier auch mit den Übrigen von den Antragstellern angeführten Gründen für ihren Aufnahmewunsch an der T.-Grundschule (u.a. Englisch als Begegnungssprache ab erster Klassenstufe, dreimal wöchentlich Sachkundeunterricht, ca. 1,7 km kürzere Entfernung, Schulbus fährt nach Halt an der Wunschgrundschule zur zuständigen Grundschule, Möglichkeit mit dem Fahrrad zur Schule zu fahren, Freizeitaktivitäten) nicht - wie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlich (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 - juris Rn. 4) -, substantiiert und nachvollziehbar dargelegt sind. Angesichts der mit der Aufnahme eines schulpflichtigen Kindes in die Grundschule verbundenen Zäsur in den bisherigen Lebensgewohnheiten sind soziale Gründe im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BbgSchulG ohne das Hinzutreten weiterer - hier nicht dargelegter - Umstände nicht allein im Hinblick darauf gegeben, dass „ca. 90 % der Kinder“ aus der bisherigen Kindertagesstätte des Antragstellers zu 1 die T.-Grundschule besuchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).