Beschluss
OVG 3 S 75.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1129.3S75.17.00
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Leitsätze
1. Die von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzte Frist zur Anmeldung an der Erstwunschschule (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Sek-I-VO (juris: SekIV BE 2010)) stellt auch bei übernachgefragten Schulen keine materielle Ausschlussfrist dar.(Rn.2)
2. Nach erfolgloser Durchführung eines Aufnahmeverfahrens an einer als Erstwunsch genannten Schule besonderer pädagogischer Prägung ist die (weitere) Teilnahme an einem Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs 6 SchulG (juris: SchulG BE 2004) ausgeschlossen. Das gilt auch im Verhältnis zwischen profilierten Zügen im Sinne der Aufnahme VO-SbP (juris: BesPädSchulAufnV BE) und Regelklassen. (Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzte Frist zur Anmeldung an der Erstwunschschule (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Sek-I-VO (juris: SekIV BE 2010)) stellt auch bei übernachgefragten Schulen keine materielle Ausschlussfrist dar.(Rn.2) 2. Nach erfolgloser Durchführung eines Aufnahmeverfahrens an einer als Erstwunsch genannten Schule besonderer pädagogischer Prägung ist die (weitere) Teilnahme an einem Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs 6 SchulG (juris: SchulG BE 2004) ausgeschlossen. Das gilt auch im Verhältnis zwischen profilierten Zügen im Sinne der Aufnahme VO-SbP (juris: BesPädSchulAufnV BE) und Regelklassen. (Rn.12) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner jedenfalls im Ergebnis zu Recht im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2017/2018 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des I.-Gymnasiums aufzunehmen, § 123 Abs. 1 VwGO. 1. Die Beschwerde wendet sich allerdings zutreffend gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek-I-VO) normierten Anmeldezeitraum, der von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt wird und innerhalb dessen die Erziehungsberechtigten ihr Kind unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule anmelden, handele es sich im Fall einer Übernachfrage um eine materielle Ausschlussfrist, sodass der Platz an das verspätet angemeldete Kind T. rechtswidrig vergeben worden sei. Ob einer gesetzlich normierten Frist der Charakter einer materiellen Ausschlussfrist mit der Folge zukommt, dass die geltend gemachte Rechtsposition nach Fristablauf untergeht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder durch Behörden noch durch Gerichte gewährt werden kann, ist – soweit sich dies nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt - grundsätzlich vor allem dem Sinn und Zweck der Regelung zu entnehmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1993 - 6 C 10/92 – juris Rn. 16; Urteil vom 28. März 1996 – 7 C 28.95 – juris Rn. 11; Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 31 Rn. 8; s. auch Mattes, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl., § 31 Rn. 25). Im Hinblick auf die weit reichenden Folgen der Ausschlussfrist reicht allein ein Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung nicht aus (im Ergebnis ebenso VGH Kassel. Urteil vom 30. Mai 2012 – 6 A 1017/11 – juris Rn. 35; Michler, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl., § 31 Rn. 22). Gemessen daran spricht hier alles gegen eine in § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek-I-VO normierte materielle Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung den Verlust des Rechts auf Teilnahme am Auswahlverfahren an der übernachgefragten Erstwunschschule gemäß § 56 Abs. 6 SchulG, § 6 Sek-I-VO bzw. gemäß den Regelungen der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung zur Folge hätte. Allerdings fehlt es insoweit nicht schon an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, denn der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber in § 56 Abs. 9 Satz 1 SchulG ermächtigt, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I zu regeln. Hierzu zählen auch die Modalitäten der Anmeldung, die der Gesetzgeber als solche voraussetzt (vgl. z.B. § 56 Abs. 1 Satz 3 SchulG). Der Anmeldezeitraum, der grundsätzlich einer geordneten Durchführung des Übergangsverfahrens von der Grundschule in die Sekundarstufe I dient, wird in § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek-I-VO abstrakt geregelt und jährlich unter Berücksichtigung eventueller kalendarischer Besonderheiten durch Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie landesweit festgesetzt. Dies wäre – anders als die Beschwerde meint - insgesamt als gesetzliche Grundlage für eine materielle Ausschlussfrist ausreichend, weil sich der Gestaltungsspielraum der Verwaltung allein auf die konkrete Bestimmung des jeweiligen Anmeldezeitraumes beschränkt, der aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht jedes Jahr durch Rechtsverordnung festgesetzt wird. Die Frage nach der Qualifizierung der hier streitigen Frist als Ausschlussfrist lässt sich nicht mit einem Rückgriff auf den Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek-I-VO bejahen. Dass dort ein Zeitraum genannt wird, innerhalb dessen die Anmeldung vorzunehmen ist, sagt für sich genommen noch nichts Verlässliches über den Charakter der Frist aus. Es ist vielmehr für sämtliche Fristen typisch, dass sie einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum festlegen. Ebenso wenig greift das systematische Argument, das der erstinstanzliche Beschluss unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 Sek-I-VO anführt. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen speziellen Ausschlusstatbestand, der einen fehlenden oder verspäteten Nachweis über ein Beratungsgespräch sanktioniert, wenn ein Kind trotz einer eher schwachen Durchschnittsnote der Förderprognose ein Gymnasium besuchen möchte. Dass der allein für diesen Sonderfall gesetzlich angeordnete Ausschluss generell auf eine verspätete Anmeldung wegen Versäumung der Anmeldefrist übertragen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Der Verordnungsgeber hat von einer vergleichbaren generellen Regelung gerade abgesehen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Anmeldefrist. Es ist weder im Hinblick auf die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Durchführung des Übergangsverfahrens von der Grundschule in die Sekundarstufe I zu stellen sind, noch im Hinblick auf das Gebot der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit erforderlich, die verspätete Anmeldung eines Kindes an der Erstwunschschule im Fall einer Übernachfrage nicht mehr anzunehmen und es generell von dem durchzuführenden Aufnahmeverfahren auszuschließen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass mit Ablauf des Anmeldezeitraumes grundsätzlich festgestellt werden kann, ob und in welchem Ausmaß eine Schule übernachgefragt ist mit der Folge, dass bei fehlender Aufnahmekapazität ein Aufnahmeverfahren zur Platzvergabe gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchgeführt werden muss. Ein geordnetes Aufnahmeverfahren ist auch dann gewährleistet, wenn das Schulamt bei nach Ablauf der Anmeldefrist eingegangen Anmeldungen im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 32 VwVfG prüft bzw. feststellt, ob der Annahme der Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen. So ist es z.B. denkbar, dass eine Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 10 Abs. 1 Verfassung von Berlin, Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, wenn die Namen der übernachgefragten Sekundarschulen und Gymnasien bereits vor der Abgabe der Anmeldung veröffentlicht worden sind. Es ist insoweit Aufgabe der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sowie vor allem der Schulämter, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit das Aufnahmeverfahren rechtmäßig durchgeführt werden kann. Schließlich hätte die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung, wonach die Anmeldung für eine bestimmte Schule lediglich dann ausgeschlossen sein soll, wenn innerhalb des Anmeldezeitraumes mehr Bewerbungen eingegangen sind als Schulplätze zur Verfügung stehen und deshalb ein Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG, § 6 Sek-I-VO durchzuführen ist, zur Folge, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek-I-VO keine allgemeine materielle Ausschlussfrist normiert, sondern nur für bestimmte Fallkonstellationen. Es ist jedoch kein normativer Anhaltspunkt ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine derartige Differenzierung vornehmen und den weit reichenden Ausschluss von der Teilnahme am Aufnahmeverfahren von bestimmten Voraussetzungen wie einer Übernachfrage abhängig machen wollte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einbeziehung des verspätet angemeldeten Schülers T. in das Aufnahmeverfahren rechtswidrig war. Eine fristgemäße Anmeldung dieses Schülers war nicht möglich, weil seine Eltern mangels einvernehmlicher Festlegung einer Erstwunschschule ein familiengerichtliches Verfahren durchführen mussten. Der Termin vor dem Familiengericht, auf den die Eltern keinen Einfluss hatten, fand erst einen Tag nach Ablauf der Frist statt; die Anmeldung des Schülers erfolgte unmittelbar danach am Folgetag. 2. Das Aufnahmeverfahren ist jedoch insoweit rechtswidrig, als der Antragsgegner den Aufnahmewunsch der Schülerinnen und Schüler in den mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Zug des I.-Gymnasiums nicht abschließend als Erstwunsch angesehen hat, soweit diese Schüler hilfsweise um Aufnahme in eine Regelklasse des I.-Gymnasiums gebeten hatten. In diesen Fällen wurde den nicht in den profilierten Zug aufgenommenen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben, zusätzlich am Aufnahmeverfahren für die Regelklassen des I.-Gymnasiums teilzunehmen. Dies widerspricht den Vorgaben der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP). Eine erfolglose Teilnahme an dem dort normierten speziellen Aufnahmeverfahren kann nicht dazu führen, dass der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler die weitere Teilnahme an einem (allgemeinen) Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG einzuräumen ist. Der als Schule besonderer pädagogischer Prägung eingerichtete Profilzug des I.-Gymnasiums stellt aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 1 Aufnahme VO-SbP eine Schule besonderer pädagogischer Prägung dar, für die die Aufnahme abweichend von § 56 Abs. 6 SchulG nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 bis 4 Aufnahme VO-SbP sowie nach den in Teil II der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen erfolgt, vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP. Hierzu hat der Gesetzgeber den Verordnungsgeber in § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 4 SchulG hinreichend ermächtigt. Dass der Verordnungsgeber zu Recht einzelne Profilzüge als Schule besonderer pädagogischer Prägung im Sinne von § 18 Abs. 3 SchulG und der Aufnahme VO-SbP ansieht, ergibt sich nicht nur unmittelbar aus deren § 1, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung und ihrer Änderungsverordnungen. So heißt es z.B. in der Begründung der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung: „[...] wird das E.-Gymnasium – bezogen auf seinen naturwissenschaftlichen profilierten Zug – zur Schule besonderer pädagogischer Prägung“ (Abgeordnetenhaus, Drs. 18/0131, zu Nummer 4, § 6). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP werden bei der Aufnahme in die Schule besonderer pädagogischer Prägung – bei Vorliegen der geforderten Eignung - zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach den Zweit-, zuletzt nach den Drittwünschen. Aus dieser § 56 Abs. 6 SchulG verdrängenden Eigenständigkeit des Aufnahmeverfahrens für Schulen besonderer pädagogischer Prägung bzw. einzelne Züge, die als eine Schule besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet sind, ergibt sich, dass mit der Angabe einer derartigen Schule oder eines Zuges als Erstwunsch nach erfolgloser Teilnahme am Auswahlverfahren aus Gründen der Chancengleichheit nur Zweit- und Drittwünsche des nicht aufgenommenen Bewerbers berücksichtigt werden dürfen. Ließe man hingegen darüber hinaus die Teilnahme an einem Auswahlverfahren an einer (anderen) übernachgefragten Schule oder an einem Regelzug gemäß § 56 Abs. 6 SchulG zu, käme dies einer nicht gerechtfertigten Privilegierung wegen der zweifachen Berücksichtigung eines Erstwunsches gleich. Der Verordnungsgeber hat insoweit für die Aufnahme keine Sonderregelungen geschaffen, die das Vorgehen des Antragsgegners auf eine gesetzliche Grundlage stellen. Dies ist z.B. in Bezug auf das Verlassen der Schule besonderer pädagogischer Prägung teilweise anders geregelt. So ordnet z.B. § 3 Abs. 11 Satz 3 Aufnahme VO-SbP bei einem Nichtbestehen der Probezeit an der Staatlichen Europa-Schule Berlin ausdrücklich einen Wechsel in den Regelzug an. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Schule besonderer pädagogischer Prägung - wie hier - als Profilzug der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet ist (vgl. § 1 Aufnahme VO-SbP) und unter demselben Dach Regelklassen der Jahrgangsstufe 7 bestehen, in die eine Aufnahme ausschließlich gemäß § 56 SchulG erfolgt. Entscheidend ist nicht die etwaige – zudem von Zufällen abhängige - organisatorische Verselbständigung der Schule besonderer pädagogischer Prägung, sondern die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der Aufnahmeverfahren. Die Beschränkung des Erstwunsches auf den Profilzug, d.h. die Schule besonderer pädagogischer Prägung, ergibt sich hier aus dem Zusatzblatt zum Anmeldebogen. Sind Plätze für die Regelklasse demnach rechtswidrig vergeben worden, so hat der Antragsteller zu 1), der um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat, einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme glaubhaft gemacht (Art. 19 Abs. 4 GG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).