Beschluss
OVG 3 S 109.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0108.3S109.17.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein Anspruch auf Nachzug zum in der Bundesrepublik Deutschland als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Kind.(Rn.2)
2. Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in AufenthG 2004 § 104 Abs 13 S 1.(Rn.3)
3. Dringende humanitäre Gründe im Sinne des AufenthG 2004 § 22 S 1 können nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 2017 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Anspruch auf Nachzug zum in der Bundesrepublik Deutschland als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Kind.(Rn.2) 2. Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in AufenthG 2004 § 104 Abs 13 S 1.(Rn.3) 3. Dringende humanitäre Gründe im Sinne des AufenthG 2004 § 22 S 1 können nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 2017 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern zu 1 und 2 jeweils ein Visum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Dem von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG auf Nachzug zu ihrem mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG im Bundesgebiet lebenden Sohn O, der am 15. Januar 2018 das achtzehnte Lebensjahr vollenden wird, steht entgegen, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug zu den in § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG genannten subsidiär Schutzberechtigten, zu denen O nach dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2017 zählt, bis zum 16. März 2018 ausgesetzt hat, mit der Folge, dass ein Anspruch der Antragsteller dem Grunde nach nur dann bestehen könnte, wenn die den Nachzug ausschließende Regelung verfassungs- oder völkerrechtswidrig wäre oder die Voraussetzungen des § 22 Satz 1 AufenthG vorlägen. Wie bereits im Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17/OVG 3 M 93.17 - (juris Rn. 6 ff.), auf den Bezug genommen wird, ausgeführt, teilt der Senat die von den Antragstellern angeführten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG nicht. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des Zweiten Senats) in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - (juris Rn. 16 ff.) darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland nicht Zweck des § 36 Abs. 1 AufenthG ist, dass der Zeitraum unmittelbar vor der Volljährigkeit generell nicht geeignet ist, eine besondere Schutzbedürftigkeit zu begründen, und dass ein auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG gestützter Erlass einer zur Visumerteilung verpflichtenden einstweiligen Anordnung im Ergebnis der Aussetzung des Vollzugs der gesetzlichen Regelung gleichkäme. Da dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellen würde, verbiete es die mit Blick auf die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - juris Rn. 18 f.). Nichts anderes kann grundsätzlich im Verfahren nach § 123 VwGO gelten, weil auch dies einer generellen Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung im Eilverfahren gleichkäme (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17/OVG 3 M 105.17 - juris Rn. 16). Auf die von den Antragstellern hervorgehobene Dauer des Asylverfahrens von O kommt es hiernach ebenso wenig an wie auf den in der Beschwerdebegründung angeführten Schlussantrag des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union in dem Vorabentscheidungsverfahren C-550/16, der die Auffassung vertritt, es müsse für den Nachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung ankommen, wenn über diesen Antrag erst nach Erreichen der Volljährigkeit entschieden werde. Ein Anspruch der Antragsteller nach § 22 Satz 1 AufenthG ist jedenfalls nicht mit der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 104 Abs. 13 Satz 3 AufenthG weiterhin Anwendung findet, kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich um keine allgemeine Härtefallregelung handelt, die Ausländern, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll bzw. kann (vgl. Armbruster, HTK-AuslR, § 22 AufenthG 02/2014 Nr. 1). Dringende humanitäre Gründe können vielmehr nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. Armbruster, HTK-AuslR, § 22 AufenthG 02/2014 Nr. 2; BT-Drs. 15/420 S. 77; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, GMBl. 2009 S. 877, Textziffer 22.1.1.2). Die Aufnahme des Ausländers muss im konkreten Einzelfall ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit sein (Bergmann/Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 22 AufenthG Rn. 8). Eine von den Verhältnissen anderer syrischer Staatsangehöriger abweichende Notlage der Antragsteller, die das Verwaltungsgericht verneint hat, wird mit der Beschwerdebegründung weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Antragsteller berufen sich im Wesentlichen darauf, dass sie als Schwiegereltern des vom syrischen Geheimdienst ermordeten Menschenrechtsaktivisten G... M... in akuter Lebensgefahr seien. Nach dessen Tod im Jahr 2011 werde seine Familie vom Assad-Regime weiterhin als Oppositionelle und Terroristen verfolgt, jedenfalls könne dies nicht ausgeschlossen werden. Schon die Prämisse, dass das syrische Regime neben Witwe und Kind des getöteten M... auch deren Eltern bzw. Großeltern, also die Schwiegereltern M..., allein wegen der Familienzugehörigkeit verfolge, erscheint spekulativ. Dem Vorbringen der Antragsteller zu ihrer Situation in Syrien lassen sich hierfür jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen. Sie machen geltend, die Familie halte sich seit dem Tod M... versteckt, umgehe jede mögliche Passkontrolle, um nicht über Abgleiche im Computersystem als Angehörige M... erkannt zu werden. 2012 seien sie aus ihrem früheren Wohnort D... geflüchtet; ein Sohn der Antragsteller, der aus dem Militär desertiert sei, weil er Angst gehabt habe, als Schwager des ermordeten M... festgenommen zu werden, sei zuvor bei einem Bombenangriff getötet worden. Nachdem der nunmehr im Bundesgebiet lebende Sohn O stundenlang an einem Checkpoint kontrolliert worden sei, habe die Familie mehrfach den Wohnort gewechselt. In der Kleinstadt, in der die Antragsteller nunmehr lebten, fielen sie als Moslems auf, sie hätten kaum Kontakt zu Nachbarn, der Antragsteller zu 1 verlasse die Stadt nicht, obwohl er außerhalb besser Arbeit als Gärtner finden könnte, weil er sonst Checkpoints passieren müsse, was nicht möglich sei, ohne erkannt zu werden. Eine von den Verhältnissen anderer syrischer Staatsangehöriger abweichende Sondersituation, die ein Eingreifen zwingend erfordern und es rechtfertigen würde, die Antragsteller - im Gegensatz zu anderen - aufzunehmen, ist damit weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller - zudem nach mehreren Wohnortwechseln - von Vertretern des Regimes mit ihrem vor sechs Jahren ermordeten Schwiegersohn in Verbindung gebracht würden, tragen sie selbst nicht vor, sondern behaupten lediglich, es sei „davon auszugehen, dass sie als Schwiegereltern, die „im engen Kontakt zur Ehefrau G...M... stehen und den Enkel betreuen zum engen Kreise der Gefährdeten zählen in gleicher Gefahr wie ihre Tochter“. Ausgehend davon, dass die Antragsteller, wie sie behaupten, sich zusammen mit ihrer Tochter und dem Enkel seit Jahren versteckt halten, ist zudem die geäußerte Befürchtung nicht nachvollziehbar, sollte die Tochter mit dem Enkel ausreisen und die Antragsteller zurückbleiben, drohe ihnen eine noch viel höhere Gefahr, denn durch die Abwesenheit der Tochter würde das in der Stadt befindliche Assad-Militär auf die Antragsteller aufmerksam werden, es würden Nachfragen zu Tochter gestellt und es drohten Kontrollen, durch die Antragsteller erkannt würden. Die von ihnen geschilderten Zwischenfälle betrafen nicht sie selbst, sondern die Kontrolle ihres nunmehr in Deutschland lebenden Sohnes O. Dieser hat in seiner Anhörung im Asylverfahren bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Grund für den Wegzug der Familien aus D...die starke Bombardierung des Ortes genannt und im Übrigen im Wesentlichen geschildert, dass er - insbesondere nach Beginn des Bartwuchses - an Checkpoints in Gefahr gewesen sei, festgenommen und zum Militärdienst eingezogen zu werden. Zuvor habe er aber an seinem letzten Wohnort, wo die Antragsteller weiterhin leben, noch die Schule besucht und die 10. Klasse abgeschlossen, in den Ferien habe er in einer Glaserei gearbeitet. Soweit er angegeben hat, dass „sie immer unsere Wohnung stürmten“, hätten sie nach seinem Bruder gefragt, also nicht dem Schwager. Bei seiner Ausreise habe seine Mutter, die Antragstellerin zu 2, ihn wegen seiner Gefährdung an den Checkpoints bis Beirut begleitet, und sei dann zurückgegangen. Eine besondere, sich von der Situation anderer syrischer Staatsangehöriger grundlegend unterscheidende Notlage, die eine Visumerteilung zwingend erfordern würde, lässt sich aus diesen Schilderungen nicht ableiten. Sie folgt auch nicht aus den von der Beschwerde angeführten internen Einschätzungen von Mitarbeitern des Auswärtigen Amts, es erscheine plausibel, dass die Familie - zu diesem Zeitpunkt einschließlich der Witwe und des Sohnes Matars, der früheren Antragsteller zu 3 und 4 - weiterhin verfolgt werde. Ob es für einen Anspruch aus § 22 Satz 1 AufenthG auf die Situation Os in Deutschland ankommen kann (vgl. dazu einerseits Beschluss des Senats vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17/OVG 3 M 93.17 - juris Rn. 14; andererseits VG Berlin, Urteil vom 7. November 2017 - VG 36 K 92.17 V - UA S. 14 f.), sind die Angaben der Beschwerdebegründung zu dessen ärztlich noch nicht abgeklärten Beschwerden - Schmerzen an der Brust, möglicherweise psychosomatisch - zu vage, um hierauf die Annahme dringender humanitärer Gründe zu stützen. Die allgemeine Sorge um in Syrien verbliebene Familienangehörige teilt O mit anderen sich in Deutschland aufhaltenden syrischen Staatsangehörigen. Auf die Dauer des von O in Deutschland betriebenen Asylverfahrens und die Umstände der Zustellung des (nur) die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkennenden Bescheides kommt es für die Frage des Bestehens dringender humanitärer Gründe nicht an. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird aus den vorstehenden Gründen abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Darauf, dass das Verwaltungsgericht den Antragstellern für das erstinstanzliche Verfahren wegen der Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen und die Umstände des Einzelfalls Prozesskostenhilfe bewilligt hat, kommt es schon deshalb nicht an, weil im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO das Beschwerdevorbringen den Umfang der Überprüfung bestimmt. Darüber hinaus ist inzwischen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - geklärt, dass mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG nicht gerechtfertigt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).