Beschluss
OVG 3 S 6.18, OVG 3 M 5.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0117.3S6.18.00
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Leitsätze
1. Die formularmäßige Bezeichnung „Antrag auf vorläufiger Rechtsschutz nebst Prozesskostenhilfeantrag“ sagt aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch nichts Endgültiges darüber aus, wie das Verwaltungsgericht mit dem Begehren zu verfahren hat.(Rn.4)
2. Es spricht hier alles dafür, dass Antragsteller an ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens und somit an einer beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht mehr festhalten, wenn sie auf den gerichtlichen Hinweis zu den Bearbeitungszeiten von Untätigkeitsklagen „auf die Eiligkeit der Antragstellung“ verzichten und „nur noch“ beantragen, die Behörde zu verpflichten, über die Erteilung eines Sichtvermerks für die Einreise in die BRD zu entscheiden.(Rn.8)
Tenor
Im Verfahren OVG 3 S 6.18 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2017 auf die Beschwerde der Antragsteller ersatzlos aufgehoben, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, den Antragstellern die Kosten auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 7.500 Euro festgesetzt hat. Gerichtsgebühren werden insoweit nicht erhoben.
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe – OVG 3 M 5.18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens OVG 3 M 5.18 tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die formularmäßige Bezeichnung „Antrag auf vorläufiger Rechtsschutz nebst Prozesskostenhilfeantrag“ sagt aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch nichts Endgültiges darüber aus, wie das Verwaltungsgericht mit dem Begehren zu verfahren hat.(Rn.4) 2. Es spricht hier alles dafür, dass Antragsteller an ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens und somit an einer beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht mehr festhalten, wenn sie auf den gerichtlichen Hinweis zu den Bearbeitungszeiten von Untätigkeitsklagen „auf die Eiligkeit der Antragstellung“ verzichten und „nur noch“ beantragen, die Behörde zu verpflichten, über die Erteilung eines Sichtvermerks für die Einreise in die BRD zu entscheiden.(Rn.8) Im Verfahren OVG 3 S 6.18 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2017 auf die Beschwerde der Antragsteller ersatzlos aufgehoben, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, den Antragstellern die Kosten auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 7.500 Euro festgesetzt hat. Gerichtsgebühren werden insoweit nicht erhoben. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe – OVG 3 M 5.18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens OVG 3 M 5.18 tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1. Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist begründet, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO richtet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Antragsteller wenden zutreffend ein, dass das Verwaltungsgericht ihren „Antrag auf Prozesskostenhilfe und einstweilige Entscheidung“ vom 23. November 2017 nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auslegen und diesen daher nicht ablehnen durfte. Nach § 88 VwGO hat das Gericht das Rechtsschutzziel des Antragstellers oder Klägers unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens und der erkennbaren Umstände des Falles zu ermitteln und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Gemessen daran hätte das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragsteller nicht als – in der Sache zu bescheidenden - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nebst einem Prozesskostenhilfeantrag behandeln dürfen. Eine solche Auslegung wird dem Umstand nicht hinreichend gerecht, dass die Antragsteller ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedingt - nämlich unter der Bedingung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe – gestellt haben. Zwar ist die Antragsschrift mit „Antrag auf Prozesskostenhilfe und einstweilige Anordnung“ überschrieben. Aus dem von dem Verfahrensbevollmächtigten formulierten Antrag ergibt sich jedoch, dass die Antragteller zunächst nur die Gewährung von „Verfahrenskostenhilfe“ und Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten begehren, weil der Sachantrag „sodann“ „unter der Bedingung der Gewährung“ – gemeint ist Prozesskostenhilfe – gestellt wird. Da bedingt erhobene Klagen oder Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1990 – 9 B 92/90 – juris Rn. 8; Urteil vom 17. Januar 1980 – 5 C 32/79 – juris Rn. 9), und den Antragstellern nicht unterstellt werden kann, dass sie neben ihrem vorrangig zu behandelnden Prozesskostenhilfeantrag einen unzulässigen Sachantrag stellen wollten, muss ihr Vorbringen im Zweifel dahingehend ausgelegt werden, dass sie lediglich isoliert Prozesskostenhilfe beantragt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. November 2014 – 10 C 14.2284 – juris Rn. 13; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 82 Rn. 8). Dies gilt auch bei anwaltlicher Vertretung. Gegen eine solche Auslegung spricht auch nicht, dass das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragsteller ausweislich der gerichtlichen Eingangsverfügung als zwei selbstständige Anträge registriert hat. Die formularmäßige Bezeichnung „Antrag auf vorläufiger Rechtsschutz nebst Prozesskostenhilfeantrag“ sagt aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch nichts Endgültiges darüber aus, wie das Verwaltungsgericht mit dem Begehren verfahren wird. Im Übrigen gingen die Antragsteller weiterhin davon aus, dass zunächst nur über ihren Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden war. Dies zeigt ihre Anfrage an das Verwaltungsgericht vom 8. Dezember 2017, mit der sie um Mitteilung baten, was der Gewährung von Prozesskostenhilfe noch entgegenstehe. Nach alledem ist die von dem Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 13. Dezember 2017 getroffene ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der bei der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung als unzulässig hätte abgelehnt werden müssen, ersatzlos aufzuheben. Gerichtskosten, die durch die Registrierung als einstweilige Anordnung und durch das Beschwerdeverfahren OVG 3 S 6.18 angefallen sind, können wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG nicht erhoben werden. 2. Demgegenüber hat die nicht weitere begründete Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg, weil ein beabsichtigter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg geblieben wäre, § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO. Hierbei bleibt unberücksichtigt, dass die Antragsteller keine eigene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben haben, weil die Versagung von Prozesskostenhilfe darauf grundsätzlich erst nach Ablauf einer durch das Gericht gesetzten Frist gestützt werden kann, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Ebenso bleibt unberücksichtigt, dass bis zur Abgabe einer solchen Erklärung eine Bewilligung schon mangels Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs grundsätzlich nicht in Betracht käme. Das Verwaltungsgericht hat Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil der (beabsichtigte) Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Anordnungsgrundes ohne Erfolg bleiben musste. Selbst wenn im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes am 23. November 2017 die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorgelegen hätten, ist eine Eilbedürftigkeit als Voraussetzung für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich. Der Beigeladene hatte bereits am 20. November 2017 seine Zustimmung zur Visaerteilung gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, die Antragsgegnerin war – allerdings gegen Rücknahme des (so nicht gestellten) Antrags – zur Visumerteilung bereit. Dies hat sie mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 mitgeteilt. Unabhängig davon haben die Antragsteller keine Gründe glaubhaft gemacht, aufgrund derer ein weiteres Abwarten oder die Durchführung eines Klageverfahrens unzumutbar gewesen wäre. Darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Im Übrigen spricht hier alles dafür, dass die Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 an ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens und somit an einer beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht mehr festgehalten haben, weil sie „auf den gerichtlichen Hinweis zu den Bearbeitungszeiten von Untätigkeitsklagen nunmehr auf die Eiligkeit der Antragstellung verzichtet“ und „nur noch“ beantragt haben, „die Beklagte nach Gewährung von Prozesskostenhilfe zu verurteilen, über den Antrag der Kläger zu 1 und 2 auf Erteilung eines Sichtvermerks für die Einreise in die BRD zu entscheiden“. Zwar hat das Verwaltungsgericht eine Rücknahme des – von ihm allerdings anders ausgelegten - Antrags mit der Begründung verneint, die Antragsteller hätten zugleich deutlich gemacht, das vorliegende Verfahren jedenfalls weiterverfolgen zu wollen. Hierfür gibt es jedoch keinen greifbaren Anhaltspunkt; es spricht vielmehr alles dafür, dass die Antragsteller mit ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 wegen des richterlichen (telefonischen) Hinweises zum Anordnungsgrund und der (schnellen) Bearbeitung von Untätigkeitsklagen nunmehr einen Prozesskostenhilfeantrag zur Durchführung eines Klageverfahrens stellen wollten. Die Kostenentscheidung im Verfahren OVG 3 M 5.18 beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).