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Beschluss

OVG 3 L 150.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0201.3L150.17.00
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Leitsätze
Es fehlt für eine Aussetzung an der Vorgreiflichkeit des andernorts anhängigen Klageverfahrens, wenn ein geltend gemachter Visumanspruch unabhängig davon nicht besteht, ob in jenen Verfahren die von dem Kläger erstrebte Feststellung getroffen wird.(Rn.6)
Tenor
Der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2017 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es fehlt für eine Aussetzung an der Vorgreiflichkeit des andernorts anhängigen Klageverfahrens, wenn ein geltend gemachter Visumanspruch unabhängig davon nicht besteht, ob in jenen Verfahren die von dem Kläger erstrebte Feststellung getroffen wird.(Rn.6) Der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2017 wird aufgehoben. I. Der Kläger erstrebt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten, ihm im Wege der Folgenbeseitigung ein Visum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Zur Begründung macht er geltend, er sei seit Januar 2009 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gewesen. Über seinen letzten Verlängerungsantrag, auf Grund dessen ihm (im Dezember 2012) eine Fiktionsbescheinigung erteilt worden sei, sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise in den Libanon noch nicht entschieden worden, denn der ablehnende Bescheid der Stadt Köln vom 8. Mai 2014 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. In diesem Zusammenhang nimmt der Kläger Bezug auf bei dem Verwaltungsgericht Köln geführte Klageverfahren, mit denen er die Feststellung erstrebt, dass der Ablehnungsbescheid nichtig bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgerichts das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln in den Verfahren 12 K 5234/16, 12 K 5331/16 und 12 K 6327/16 ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Sie ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO zulässig. Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO stellt insbesondere keine prozessleitende Maßnahme dar, die gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar wäre (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 5 OB 146/13 - juris Rn. 4 m.w.N.). Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO liegen nicht vor. Nach § 94 VwGO kann das Gericht - wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist - anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei (Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit). Auf die gegen einen Aussetzungsbeschluss erhobene Beschwerde prüft das Beschwerdegericht nur, ob die (formellen) Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob das Verwaltungsgericht ermessensfehlerfrei entschieden hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 5 OB 146/13 - juris Rn. 6 m.w.N.). Bei den Tatbestandsvoraussetzungen beschränkt sich die Überprüfung grundsätzlich darauf, ob die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts bestand, denn anderenfalls würde das Beschwerdegericht in dem die Aussetzung des Verfahrens betreffenden Zwischenstreit den gesamten Streitstoff entscheiden und damit dem Verwaltungsgericht praktisch sein Urteil in der Hauptsache vorgeben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 5 OB 146/13 - juris Rn. 6 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 2. November 1999 - 11 S 1770/99 - juris Rn. 5; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 94 Rn. 41). Anderes gilt jedoch dann, wenn das Ausgangsgericht die materielle Rechtslage offensichtlich grob fehlerhaft beurteilt oder seine Überzeugung fehlerhaft nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat oder ein Aufklärungsmangel vorliegt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 2. November 1999 - 11 S 1770/99 - juris Rn. 6; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 94 Rn. 41). Nach diesen Maßstäben ist die Aussetzungsentscheidung aufzuheben. Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass es sich bei den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln, bei denen es nach Ansicht der Beschwerde „ernsthaft nur um die Frage gehen (kann), ob dem Kläger gegenüber wirksam ein Verwaltungsakt erlassen wurde, mit dem die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde“, um Feststellungsbegehren handelt, die für das hier vorliegenden Verpflichtungsbegehren keine Bindungswirkung entfalteten. Vielmehr fehlt es an der Vorgreiflichkeit der bei dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klageverfahren, weil der geltend gemachte Visumanspruch unabhängig davon nicht besteht, ob in jenen Verfahren die von dem Kläger erstrebte Feststellung getroffen wird. Auch wenn der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnende Bescheid der Stadt Köln vom 8. Mai 2014 ihm gegenüber nicht wirksam geworden, nichtig oder nur rechtswidrig wäre, hätte der Kläger kein Aufenthaltsrecht in Deutschland, das Grundlage für die vorliegend begehrte Visumerteilung zur Ausübung dieses Rechts sein könnte. Die Gefahr divergierender Entscheidungen besteht daher nicht. Nach der von ihm im Visumverfahren vorgelegten Bestätigung der Stadt Köln verfügte der Kläger bis Dezember 2012 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, anschließend über eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift gilt für den Fall, dass ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Eine Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheids vom 8. Mai 2014 hätte lediglich das Fortbestehen der Fiktionswirkung zur Folge gehabt, ein weiterer Aufenthalt des Klägers in Deutschland wäre also legal gewesen. Eine solche Fiktionswirkung ist indessen nicht mit einem Aufenthaltstitel gleichzusetzen, der nach § 6 Abs. 3 AufenthG Grundlage für eine Visumerteilung sein könnte. Unabhängig davon ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Aufenthaltstitel, dessen Verlängerung des Kläger beantragt hatte und um dessen Fortgeltung nach § 81 Abs. 4 AufenthG es in den Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln nur gehen kann, nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden war, also wegen Unmöglichkeit der Ausreise. Selbst wenn die im Dezember 2012 abgelaufene Aufenthaltserlaubnis fortbestünde - was der Kläger selbst nicht geltend macht - steht schon die in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte vollziehbare Ausreisepflicht der Erteilung eines Visums zur erneuten Einreise entgegen. Hinzu kommt vorliegend, dass nach den Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 8. Mai 2014, denen er inhaltlich nicht widerspricht, dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG allein wegen des tatsächlichen Ausreisehindernisses der Passlosigkeit erteilt worden war. Ein derartiger Aufenthaltstitel kann nicht Grundlage für eine Visumerteilung zum Zweck der Wiedereinreise sein. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).