Beschluss
OVG 3 S 52.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0907.3S52.18.00
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Leitsätze
1. Das Verfahren zur Festlegung der (gemeinsamen) Einschulungsbereiche kann seitens des Schülers nicht gerügt werden, wenn nicht ersichtlich ist, dass aus einem etwaigen Verstoß gegen bezirksinterne Beteiligungs- oder Unterrichtungspflichten überhaupt seine Rechte tangiert sein können.(Rn.3)
2. Dass ein Schulweg für einen Erstklässler unzumutbar ist, weil er ihm nicht vertraut sei, kann der Erstklässler nicht geltend machen, da dies alle Erstklässler trifft und Ihnen nach einer gleichermaßen notwendigen Eingewöhnungsphase der Schulweg vertraut ist.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. August 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verfahren zur Festlegung der (gemeinsamen) Einschulungsbereiche kann seitens des Schülers nicht gerügt werden, wenn nicht ersichtlich ist, dass aus einem etwaigen Verstoß gegen bezirksinterne Beteiligungs- oder Unterrichtungspflichten überhaupt seine Rechte tangiert sein können.(Rn.3) 2. Dass ein Schulweg für einen Erstklässler unzumutbar ist, weil er ihm nicht vertraut sei, kann der Erstklässler nicht geltend machen, da dies alle Erstklässler trifft und Ihnen nach einer gleichermaßen notwendigen Eingewöhnungsphase der Schulweg vertraut ist.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner zu verpflichten, den Sohn der Antragsteller vorläufig in die 1. Klasse der Grundschule ... aufzunehmen. Soweit die Antragsteller vorbringen, die Festsetzung der gemeinsamen Einschulungsbereiche der G...Grundschule und der V...Grundschule einerseits (Einschulungsbereich 1...) und der Grundschule ... und der P...Grundschule andererseits (Einschulungsbereich 1...) sei rechtswidrig, weil deren räumliche Erstreckung zu spät bekannt gegeben worden sei, bleibt dieser Einwand unsubstantiiert. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 1. August 2018 zutreffend ausgeführt hat, wurden die gemeinsamen Einschulungsbereiche am 26. September 2017 vom Bezirksamt M... von Berlin beschlossen. Die Bekanntgabe der räumlichen Erstreckung der Einschulungsbereiche erfolgte sodann auf der Seite des Schul- und Sportamts M... am 2. Oktober 2017 und damit noch vor Beginn des Anmeldezeitraums (4. Oktober bis 17. Oktober 2017). Die Beschwerde lässt offen, inwiefern trotz dieses zeitlichen Ablaufs Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Bekanntgabe bestehen sollten. Auch der Einwand, der Beschluss des Bezirksamts M... von Berlin vom 26. September 2017 über die Festsetzung der gemeinsamen Einschulungsbereiche sei rechtswidrig, weil er der Bezirksverordnetenversammlung M... von Berlin erst am 23. November 2017 und auch nur zur Kenntnisnahme vorgelegt wurde, greift nicht durch. Die Zuständigkeit für die Festlegung der Einschulungsbereiche liegt gemäß §§ 55a Abs. 1 Satz 5, 109 Abs. 2 SchulG i.V.m. §§ 36 Abs. 2 Buchstabe h), 12 Abs. 1 und 2 BzVwG beim Bezirksamt, so dass mit dem Bezirksamt M... von Berlin die zuständige Stelle gehandelt hat. Ob das Bezirksamt mit der Vorlage des Beschlusses (erst) am 23. November 2017 etwaige Rechte der Bezirksverordnetenversammlung verletzt hat, kann dahin stehen. Denn die Beschwerde verhält sich weder zu der Frage, weshalb eine möglicherweise verspätete und nur zur Kenntnisnahme vorgesehene Zuleitung zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses führen sollte und ob eine angenommene Rechtswidrigkeit Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Beschlusses und dessen Anwendbarkeit hätte (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 21. September 2012 – OVG 3 S 76.12 – und vom 18. November 2016 – OVG 3 S 80.16 –) noch dazu, weshalb sich aus einem etwaigen Verstoß gegen bezirksinterne Beteiligungs- oder Unterrichtungspflichten überhaupt Rechte für die Antragsteller ableiten lassen sollten. Dass es – wie die Antragsteller vortragen – eine nachträgliche Verschiebung des Straßenverzeichnisses gegeben habe, trifft nicht zu. Maßgeblich für die Einrichtung der neuen gemeinsamen Einschulungsbereiche war das Straßenverzeichnis Stand 20. September 2017. Da dieses erst am 2. Oktober 2017 mit den neuen Einschulungsbereichen bekannt gegeben wurde, haben die Antragsteller am 29. September 2017 die alte Version des Straßenverzeichnisses (Stand 25. April 2017) abgerufen, aus der sich noch die Zugehörigkeit der B... Straße zum Einschulungsbereich der Grundschule ... ergab. Auf diesen Umstand hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 1. August 2018 bereits hingewiesen. Dass die Antragsteller von der Zuordnung der B... Straße zum neu festgelegten Einschulungsbereich 1... überrascht waren, ist nachvollziehbar. Es ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Straßenverzeichnis rechtzeitig – wenn auch kurzfristig – vor Beginn des maßgeblichen Zeitpunktes, nämlich dem Beginn der Anmeldephase, bekannt gegeben und nach diesem Zeitpunkt nicht mehr verändert wurde. Dass dies doch der Fall gewesen sein soll, behauptet auch die Beschwerde nicht. Inwiefern – nicht weiter belegte – Äußerungen von Mitarbeitern des Antragsgegners, nach denen die Neufestlegung der Einschulungsbereiche bereits im nächsten Jahr wieder rückgängig gemacht werde, Auswirkungen auf deren Geltung für die hier relevante Einschulungskampagne haben sollten, lässt die Beschwerde offen. Schließlich vermag auch das Vorbringen, der Schulweg zur G...Grundschule sei unzumutbar und nicht angemessen, da er über die Kreuzung B... Straße führe, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die in diesem Zusammenhang formulierte Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Verkehrssituation an der vom Sohn der Antragsteller auf seinem Weg zur G...Grundschule zu überquerenden Brunnenstraße nicht ausreichend aufgeklärt, verfängt nicht. Ausgehend von der Annahme, dass es sich bei der Brunnenstraße zwar unstreitig um eine viel befahrene vierspurige Straße handelt, die jedoch beidseitig beampelt und durch eine Mittelinsel durchbrochen ist und eine sichere Überquerung jedenfalls innerhalb von zwei Grünphasen möglich ist, hat das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte gesehen, die angebotene Videoaufnahme von der Kreuzung anzufordern. Mit der Beschwerde wird nicht hinreichend dargelegt, dass die Annahme, ein Fußgänger könne die Brunnenstraße innerhalb zweier Grünphasen sicher überqueren, nicht zutrifft. Soweit es wiederum um das Überqueren der B... Straße geht, ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt, dass dies im Rahmen der vorhandenen Fußgängerübergänge – ggf. nicht an der Kreuzung B..., sondern an der Kreuzung S... Straße – nicht sicher möglich sein sollte. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf gesundheitliche Einschränkungen ihres Sohnes, die – ihrer Ansicht nach – jedenfalls in seinem Fall zur Unzumutbarkeit des Schulweges zur G... führen sollen. Zwar schreibt die Ergotherapeutin C... in ihrem Bericht vom 16. April 2017, der Sohn der Antragsteller sei nicht in der Lage, lange und ihm nicht vertraute Wege allein zu bewältigen. Dies wird ihm jedoch auch nicht abverlangt. Zum einen handelt es sich bei einem Schulweg von 450 m nicht um einen langen Weg. Zum anderen wird der Schulweg nach einer für alle Erstklässler gleichermaßen notwendigen Eingewöhnungsphase vertraut sein. Dass schließlich die ebenfalls attestierte Hyperopie (Weitsichtigkeit) einen Einfluss auf die Bewältigung des Schulweges haben könnte, wird von der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).