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Beschluss

OVG 3 S 45.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0910.3S45.18.00
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Leitsätze
1. Das in Art 29 Abs 1 und Abs 3 in Verbindung mit Art 30 Abs 4 der Verfassung des Landes Brandenburg (juris: Verf BB)) normierte Recht auf Bildung gewährleistet gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage und der politischen Überzeugung, und garantiert ein einklagbares Teilhaberecht an den vorhandenen schulischen Kapazitäten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.(Rn.3) 2. Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Frage, nach welchen Kriterien die Schulplatzvergabe bei der Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule erfolgt, ein weiter Gestaltungsspielraum zu.(Rn.5) 3. Dass der Gesetzgeber die Aufnahme an Gesamtschulen gemäß § 53 Abs 3 S 7 iVm Abs 3 S 5 und S 6 BbgSchulG (juris: SchulG BB) grundsätzlich vom Vorliegen eines besonderen Härtefalles (§ 53 Abs 4 BbgSchulG (juris: SchulG BB)) sowie im Übrigen von der Nähe der Wohnung zur Schule abhängig gemacht hat, ist als solches nicht gleichheitswidrig.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in Art 29 Abs 1 und Abs 3 in Verbindung mit Art 30 Abs 4 der Verfassung des Landes Brandenburg (juris: Verf BB)) normierte Recht auf Bildung gewährleistet gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage und der politischen Überzeugung, und garantiert ein einklagbares Teilhaberecht an den vorhandenen schulischen Kapazitäten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.(Rn.3) 2. Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Frage, nach welchen Kriterien die Schulplatzvergabe bei der Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule erfolgt, ein weiter Gestaltungsspielraum zu.(Rn.5) 3. Dass der Gesetzgeber die Aufnahme an Gesamtschulen gemäß § 53 Abs 3 S 7 iVm Abs 3 S 5 und S 6 BbgSchulG (juris: SchulG BB) grundsätzlich vom Vorliegen eines besonderen Härtefalles (§ 53 Abs 4 BbgSchulG (juris: SchulG BB)) sowie im Übrigen von der Nähe der Wohnung zur Schule abhängig gemacht hat, ist als solches nicht gleichheitswidrig.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand, dem Antragsteller sei bei der Aufnahme in die Sekundarstufe I ein gleichwertiger Zugang zur Bildung in verfassungswidriger Weise verwehrt worden, weil er durch die Ausgestaltung des Aufnahmeverfahrens angesichts seines Wohnortes sowie der „Potsdamer Schullandschaft und territorialer Gegebenheiten“ von vornherein chancenlos und damit benachteiligt gewesen sei, greift nicht durch. Das in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg – LVBbg - normierte Recht auf Bildung gewährleistet gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage und der politischen Überzeugung, und garantiert ein einklagbares Teilhaberecht an den vorhandenen schulischen Kapazitäten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Aus diesen verfassungsrechtlichen Regelungen folgt jedoch grundsätzlich kein einklagbares Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule oder auf Erweiterung bestehender Kapazitäten (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 1999 – 41/98 – juris Rn. 28 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 – OVG 3 A 5.14 – juris Rn. 76). Das Recht auf Bildung ist grundsätzlich auf das vorhandene Bildungsangebot bezogen und kann nicht hiervon losgelöst betrachtet werden. Gemessen daran unterliegt die von der Beschwerde beanstandete Ausgestaltung des Aufnahmeverfahrens durch den Gesetz- und Verordnungsgeber keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln, auch wenn der Antragsteller nicht in die für ihn nächstgelegene Gesamtschule L. aufgenommen worden ist. Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Frage, nach welchen Kriterien die Schulplatzvergabe bei der Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule erfolgt, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dies betrifft auch die Platzvergabe bei einer Übernachfrage. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Aufnahme an Gesamtschulen gemäß § 53 Abs. 3 Satz 7 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 5 und Satz 6 BbgSchulG grundsätzlich vom Vorliegen eines besonderen Härtefalles (§ 53 Abs. 4 BbgSchulG) sowie im Übrigen von der Nähe der Wohnung zur Schule abhängig gemacht hat. Diese Vorgaben sind als solche nicht gleichheitswidrig. Da für besondere Härtefälle Ausnahmen vorgesehen sind, lässt sich das objektive Kriterium der Wohnortnähe, das nicht an eine gemäß Art. 29 Abs. 3 Satz 1 LVBbg, § 3 Abs. 1 BbgSchulG verbotene Differenzierung anknüpft, bei einer Übernachfrage als sachgerecht ansehen. Soweit eine Schülerin oder ein Schüler an bestimmten Gesamtschulen in der Stadtmitte, an denen eine sehr große Nachfrage besteht, aufgrund der eigenen Wohnsituation am Stadtrand geringere Chancen auf eine Aufnahme hat, ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Wunschschule um die wohnortnächste Gesamtschule handelt. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Aufnahme an der wohnortnächsten Schule, sondern die Wohnortnähe stellt lediglich ein Auswahlkriterium unter allen Bewerberinnen und Bewerbern dar, die um einen Platz an derselben Schule konkurrieren. Das von der Beschwerde angesprochene „musische Profil“ ist als Auswahlkriterium ohne rechtliche Bedeutung. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist im Übrigen entscheidend, dass der bzw. dem Betroffenen (überhaupt) ein zumutbarer Platz an der gewünschten Schulform bzw. dem gewünschten Bildungsgang zur Verfügung steht. Die Beschwerde trägt nicht vor, dass dies hier entgegen der erstinstanzlichen Würdigung nicht der Fall wäre. Die Forderung, dass „mindestens zwei Schulamtsbezirke“ eingerichtet werden müssten, verhilft der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg. Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht hinreichend konkret ausführt, warum der Antragsteller unter diesen – nicht näher bezeichneten - Voraussetzungen einen Platz an seiner Wunschschule erhalten müsste, sieht das Brandenburgische Schulgesetz für weiterführende allgemeinbildende Schulen – anders als bei Grundschulen und Bildungsgängen, in denen die Berufsschulpflicht erfüllt wird, vgl. § 106 BbgSchulG - keine Einrichtung von Schulbezirken durch den Schulträger vor. Die Beschwerde macht auch nicht geltend, dass der zuständige Schulträger gemäß § 104 BbgSchulG unter Berücksichtigung des Schulentwicklungsplans eine weitere Gesamtschule errichten müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).