Beschluss
OVG 3 S 57.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0926.3S57.18.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. August 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2018/2019 vorläufig in eine 1. Klasse der „T...-Grundschule“ aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. August 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2018/2019 vorläufig in eine 1. Klasse der „T...-Grundschule“ aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung bestimmt, führt zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in eine 1. Klasse der „T...-Grundschule“ haben. Ebenso liegt ein Anordnungsgrund vor, da das Schuljahr 2018/2019 bereits begonnen hat und sich das Begehren der Antragsteller durch Zeitablauf erledigen würde, ohne dass mit einer zeitnahen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist. Die Beschwerdebegründung legt mit Erfolg dar, dass der insoweit nach § 109 Abs. 2 SchulG zuständige Bezirk bei der Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs der „T...-Grundschule“ und der Grundschule „S...“ entgegen § 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG den Grundsatz altersangemessener Schulwege nicht hinreichend beachtet hat. Anders als der Antragsgegner meint, ist die Frage nach altersangemessenen Schulwegen nicht erst im Zusammenhang mit der konkreten Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Grundschule zu beantworten, sondern bereits bei der Festlegung des gemeinsamen Einschulungsbereichs (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 – OVG 3 S 102.11 – juris Rn. 3). Bei der Bildung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs müssen die Schulwege von jedem Wohnort im gemeinsamen Einschulungsbereich zu jeder Grundschule in diesem Bereich altersangemessen sein (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 16/2739, S. 15), weil sämtliche Schulen innerhalb des gemeinsamen Einschulungsbereichs für jedes dort wohnende Kind zuständig sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GsVO). Die Angemessenheit eines Schulwegs für Schulanfänger hängt grundsätzlich von deren Belastbarkeit sowie der Sicherheit des Schulwegs ab. Hierbei kommt es vor allem auf die Länge des (Fuß-)Weges und die benötigte Zeit an. Insoweit ist vor allem zu berücksichtigen, dass Schulanfänger in Berlin bei der Einschulung gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SchulG teilweise erst fünf Jahre alt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 – OVG 3 S 102.11 – juris Rn. 8). Die Antwort darauf, ob der Grundsatz altersangemessener Schulwege gewahrt ist, kann nicht das Ergebnis einer Rechenoperation sein, sondern hängt von weiteren Umständen, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur, ab, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 – OVG 3 S 80.16 – juris Rn. 2). Hieran gemessen beachtet die Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs der „T...-Grundschule“ und der Grundschule „S...“ den Grundsatz altersangemessener Schulwege nicht hinreichend. Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts, deren Richtigkeit von den Beteiligten nicht bestritten worden ist, entstehen durch die Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs Schulwege von bis zu ca. 2,5 Kilometern Länge. Hierbei handelt es sich um die größtmögliche Entfernung von der Adresse W... Straße im nordwestlichen Teil des gemeinsamen Einschulungsbereichs zu der im südöstlichen Teil des Einschulungsbereichs liegenden Grundschule „S...“, die angesichts der Bebauung im Bereich der genannten Anschrift mit Mehrfamilienhäusern auch nicht einen bloßen Ausnahmefall darstellt. Bereits diese Entfernung an sich ist für einen Schulweg, der - wie hier - im Innenstadtbereich liegt, der keine ausgedehnten Flächen ohne Wohnbebauung aufweist, für Schulanfänger nicht mehr altersangemessen. Nichts anderes gilt, wenn man - wie das Verwaltungsgericht - auf die Schulwegdauer abstellt. Um die Beispielsstrecke zurückzulegen, benötigt ein Fußgänger nach Google Maps 33 Minuten (für 2,6 bzw. 2,7 km), dies entspricht - ebenso wie die vom Verwaltungsgericht angenommene Zeit von etwa 35 Minuten - der durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit eines Erwachsenen von ca. 5 km/h. Für ein fünf- bis sechsjähriges Schulkind dürfte - zumal bei einer längeren Wegstrecke von 2,5 Kilometern mit Schultasche - eine geringere Geschwindigkeit anzunehmen sein, die zu einer Verlängerung der Schulwegdauer um zehn bis fünfzehn Minuten und damit einer Gesamtdauer von etwa 45 Minuten führen dürfte, die auch in zeitlicher Hinsicht nicht mehr altersangemessen ist. Grundsätzlich ist nicht zu berücksichtigen, ob öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden könnten. Schon im Hinblick auf das Alter der Schulanfänger kommt es in Berlin im Regelfall nicht in Betracht, sie ohne Begleitung auf den öffentlichen Nahverkehr zu verweisen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 – OVG 3 S 102.11 – juris Rn. 10). Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs der „T...-Grundschule“ und der Grundschule „S...“ ist der Rechtszustand herzustellen, der bestünde, wenn der Antragsgegner keinen gemeinsamen Einschulungsbereich gebildet hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 – OVG 3 S 102.11 – juris Rn. 13), und auf die früheren Einschulungsbereiche abzustellen. Hieraus folgt ein Anordnungsanspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1 an der „T...-Grundschule“ unabhängig davon, dass sie nicht im gemeinsamen Einschulungsbereich der „T...-Grundschule“ und der Grundschule „S...“ wohnt, sondern ihre Wohnanschrift zugleich mit dessen Bildung aus dem zuvor bestehenden Einschulungsbereich der „T...-Grundschule“ herausgenommen und dem Einschulungsbereich der „K...-Grundschule“ zugeordnet worden ist. Es bedarf vorliegend nicht der Entscheidung, ob die Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs der „T...-Grundschule“ und der Grundschule „S...“ so untrennbar mit der - in der Vorlage für den Bezirksschulbeirat in einem Punkt abgehandelten - Vergrößerung des Einschulungsbereichs der „K...-Grundschule“ verbunden war, dass auch diese von der Rechtswidrigkeit der Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs der „T...-Grundschule“ und der Grundschule „S...“ erfasst wird, oder ob - da es nicht um einen planerischen Akt eines Satzungsgebers, sondern um eine Verwaltungsentscheidung geht - eine geltungserhaltende Auslegung möglich und geboten ist, dass die Vergrößerung des Einzugsbereichs der „K...-Grundschule“ unabhängig von der Rechtswidrigkeit der Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs Bestand hat. Würde die Vergrößerung des Einzugsbereichs der „K...-Grundschule“ von der Rechtswidrigkeit des gemeinsamen Einschulungsbereichs erfasst, so wäre auf den früheren Einschulungsbereich der „T...-Grundschule“ abzustellen, in dem die Antragsteller wohnen, mit der Folge, dass die Antragstellerin zu 1 an der „T...-Grundschule“ als der für sie zuständigen Schule aufzunehmen wäre (§ 55a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchulG, § 4 Abs. 4 Satz 1 GsVO). Sollte die Vergrößerung des Einschulungsbereichs der „K...-Grundschule“ unter entsprechender Verkleinerung des Einschulungsbereichs der „T...-Grundschule“ ungeachtet der Rechtswidrigkeit der Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs der „T...-Grundschule“ und der Grundschule „S...“ fortbestehen, wäre die „T...-Grundschule“ für die Antragstellerin zu 1 eine „andere Grundschule“ im Sinne des § 55a Abs. 2 SchulG und der Aufnahmewunsch der erziehungsberechtigten Antragsteller zu 2 und 3 im Rahmen der Aufnahmekapazität nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG zu beachten. Inwieweit der Antrag auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1 an der „T...-Grundschule“ hiernach Erfolg gehabt hätte, lässt sich im Nachhinein nicht feststellen. Dies gilt bereits deshalb, weil die Eltern der im (rechtswidrigen) gemeinsamen Einschulungsbereich der „T...-Grundschule“ und der Grundschule „S...“ wohnenden Kinder davon ausgehen durften, unter diesen beiden Grundschulen frei wählen zu können. In einer derartigen Situation gebietet der Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).