OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 S 77.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1108.3S77.18.00
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Angemessenheit eines Schulwegs für Schulanfänger hängt grundsätzlich von deren Belastbarkeit sowie der Sicherheit des Schulwegs ab. Hierbei kommt es vor allem auf die Länge des (Fuß-)Weges und die benötigte Zeit an. Insoweit ist vor allem zu berücksichtigen, dass Schulanfänger in Berlin bei der Einschulung gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SchulG (juris: SchulG BE) teilweise erst fünf Jahre alt sind.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags, die das Verwaltungsgericht mit fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs begründet hat, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Umfang der Überprüfung bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Einwand der Antragsteller, die Schulwege innerhalb des gemeinsamen Einschulungsbereichs der „A...-Grundschule“ und der „M... Grundschule“ seien für Schulanfänger nicht altersangemessen, dringt nicht durch. Mit der Beschwerde ist nicht dargetan, dass der insoweit nach § 109 Abs. 2 SchulG zuständige Bezirk bei der Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs entgegen § 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG den Grundsatz altersangemessener Schulwege nicht hinreichend beachtet hat. Die Frage nach altersangemessenen Schulwegen ist nicht erst im Zusammenhang mit der konkreten Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Grundschule zu beantworten, sondern bereits bei der Festlegung des gemeinsamen Einschulungsbereichs. Bei der Bildung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs müssen die Schulwege von jedem Wohnort im gemeinsamen Einschulungsbereich zu jeder Grundschule in diesem Bereich altersangemessen sein (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 16/2739, S. 15), weil sämtliche Schulen innerhalb des gemeinsamen Einschulungsbereichs für jedes dort wohnende Kind zuständig sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GsVO). Die Angemessenheit eines Schulwegs für Schulanfänger hängt grundsätzlich von deren Belastbarkeit sowie der Sicherheit des Schulwegs ab. Hierbei kommt es vor allem auf die Länge des (Fuß-)Weges und die benötigte Zeit an. Insoweit ist vor allem zu berücksichtigen, dass Schulanfänger in Berlin bei der Einschulung gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SchulG teilweise erst fünf Jahre alt sind. Die Antwort darauf, ob der Grundsatz altersangemessener Schulwege gewahrt ist, kann nicht das Ergebnis einer Rechenoperation sein, sondern hängt von weiteren Umständen, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur ab, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 57.18 – juris Rn. 2 m.w.N.). Aus den Darlegungen der Antragsteller ergibt sich nicht, dass die Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs der „A...-Grundschule“ und der „M... Grundschule“ diesen Vorgaben nicht entspricht. Hierbei kann dahinstehen, ob der Weg von den sowohl vom Verwaltungsgericht (BA S. 5) als auch von der Beschwerde in den Blick genommenen Anschriften P... Straße 42 bis 43 zur „A...-Grundschule“ angesichts seiner Länge und Streckenführung noch als altersangemessener Schulweg anzusehen ist. Unter der Anschrift P... Straße 42 befindet sich keine Wohnbebauung. Ob sich in dem unter der Adresse P... Straße 43 stehenden Botschaftsgebäude Wohnungen befinden, sei es für Botschaftsmitarbeiter oder Hausmeister, kann dahin gestellt bleiben. Diese Anschrift steht mit den weiteren dem gemeinsamen Einschulungsbereich der „A...-Grundschule“ und der „M... Grundschule“ zugeordneten Straßenzügen in keinem näheren räumlichen Zusammenhang, sodass der Weg, den ein Schulkind von dort zur „A...-Grundschule“ zurückzulegen hätte, auf der singulären Lage dieser Anschrift beruhte und Entfernung und Wegführung sich als Ausnahmefall darstellten, der die Altersangemessenheit der Schulwege innerhalb des gemeinsamen Einschulungsbereichs der „A...-Grundschule“ und der „M... Grundschule“ nicht in Frage stellt. Ausweislich der Darlegungen der Antragsteller betragen die Strecken der übrigen Schulwege zur „A...-Grundschule“ höchstens 1.400 Meter. Die von den Antragstellern auch angeführte Adresse L... Straße 28, von der nach ihren Angaben bis zur „A...-Grundschule“ 1.800 Meter zurückzulegen sind, liegt nicht im gemeinsamen Einschulungsbereich der „A...-Grundschule“ und der „M... Grundschule“, sondern im Einschulungsbereich der „K...-Grundschule“. Ein Schulweg von 1.400 Metern ist für Schulanfängerinnen und Schulanfänger hier grundsätzlich altersangemessen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Schulwegdauer. Um eine Strecke von 1.400 Metern im städtischen Bereich zurückzulegen, benötigt ein Fußgänger nach „Google Maps“ circa 18 Minuten. Dies entspricht der durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit eines Erwachsenen. Bei einem fünf- bis sechsjährigen Schulkind, das zudem eine Schultasche trägt, wird zwar von einer geringeren Geschwindigkeit auszugehen sein, die allerdings zu einer Verlängerung der Schulwegdauer von höchstens acht bis zehn Minuten und damit zu einer noch altersangemessen Gesamtdauer von noch unter einer halben Stunde führt. Des Weiteren sind jedenfalls die größeren Straßen im gemeinsamen Einschulungsbereich der „A...-Grundschule“ und der „M... Grundschule“ wie die von den Antragstellern genannte T...straße und die Straße A..., die die Antragsteller als gefährlich ansehen, jedenfalls in den Kreuzungsbereichen mit Ampeln bestückt, die ein sicheres Überqueren erlauben. Zu einer anderen Bewertung der Altersangemessenheit der Schulwege innerhalb des gemeinsamen Einschulungsbereichs der „A...-Grundschule“ und der „M... Grundschule“ führt nicht die etwaige Verlängerung einzelner Schulwege, die ihren Grund darin hat, dass innerhalb des gemeinsamen Einschulungsbereichs gelegene Parkanlagen wie der von den Antragstellern beschriebene, an die P...straße angrenzende Park zwischen dem Spreeufer und der Bahntrasse und der Schlosspark zwischen der A... Straße und der Spree von den Schulkindern auf öffentlichen Straßen umgangen werden dürften. Soweit ein gemeinsamer Einschulungsbereich von Freiflächen wie hier Parkanlagen gekennzeichnet ist und diese städtische Situation eine vom kürzesten Weg abweichende Streckenführung erfordert, ist die Altersangemessenheit der Schulwege grundsätzlich anders zu beurteilen als in einem Stadtbereich, der keine ausgedehnten Flächen ohne Wohnbebauung aufweist. Dabei ist hier nicht zu entscheiden, inwieweit eine äußerste Grenze zu ziehen ist, da die hier erforderliche Verlängerung der Schulwege insbesondere von Wohnungen im H...viertel aus zur „A...-Grundschule“ und zur „M... Grundschule“ ersichtlich nicht erheblich ins Gewicht fällt. Mit der Rüge der fehlenden Veröffentlichung des Beschlusses über die Einrichtung des gemeinsamen Einschulungsbereichs der „A...-Grundschule“ und der „M... Grundschule“ im Amtsblatt dringen die Antragsteller ebenfalls nicht durch, da der Bezirk die Einrichtung nicht in einer veröffentlichungsbedürftigen Rechtsform beschlossen hat und die Erziehungsberechtigen die für die Einschulung ihrer Kinder zuständige Grundschule nicht zuletzt im Schulamt des Bezirksamts erfragen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).