Beschluss
OVG 3 S 89.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1112.3S89.18.00
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Leitsätze
1. Es spricht Überwiegendes dafür, dass einem nicht verfahrensfähigen Minderjährigen im Rahmen des der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenstehenden Ausschlusstatbestandes des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ein etwaiges Verschulden seines amtlich bestellten Vormunds nicht zugerechnet werden kann, wenn die zuständige Ausländerbehörde in ihren eigenen Verfahrenshinweisen eine solche Zurechenbarkeit in vergleichbaren Fällen verneint.(Rn.2)
2. Es fehlt an einem einem nicht verfahrensfähigen Minderjährigen zurechenbaren Verschulden seines amtlich bestellten Vormunds im Sinne des Ausschlusstatbestandes des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, wenn der Vormund sich entsprechend der ihm zuvor durch die zuständige Ausländerbehörde erteilten Hinweise um die Erteilung eines Nationalpasses für sein Mündel und nicht - wie erforderlich - um Laissez-Passer als Rückreisedokument bei der Auslandsvertretung des Herkunftsstaates des Mündels bemüht.(Rn.3)
3. Einem amtlich bestellten Vormund wird es regelmäßig unmöglich sein, das echte Interesse seines Mündels an einer Rückkehr in dessen Heimatland glaubhaft zu machen, um so die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erteilung von Rückreisedokumenten zu erhöhen.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es spricht Überwiegendes dafür, dass einem nicht verfahrensfähigen Minderjährigen im Rahmen des der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenstehenden Ausschlusstatbestandes des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ein etwaiges Verschulden seines amtlich bestellten Vormunds nicht zugerechnet werden kann, wenn die zuständige Ausländerbehörde in ihren eigenen Verfahrenshinweisen eine solche Zurechenbarkeit in vergleichbaren Fällen verneint.(Rn.2) 2. Es fehlt an einem einem nicht verfahrensfähigen Minderjährigen zurechenbaren Verschulden seines amtlich bestellten Vormunds im Sinne des Ausschlusstatbestandes des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, wenn der Vormund sich entsprechend der ihm zuvor durch die zuständige Ausländerbehörde erteilten Hinweise um die Erteilung eines Nationalpasses für sein Mündel und nicht - wie erforderlich - um Laissez-Passer als Rückreisedokument bei der Auslandsvertretung des Herkunftsstaates des Mündels bemüht.(Rn.3) 3. Einem amtlich bestellten Vormund wird es regelmäßig unmöglich sein, das echte Interesse seines Mündels an einer Rückkehr in dessen Heimatland glaubhaft zu machen, um so die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erteilung von Rückreisedokumenten zu erhöhen.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zur Aufnahme der Ausbildung als Friseur zu erteilen. Mit der Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, der Erteilung der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG stehe (allein) der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat er diese Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt (§ 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG). Dass der Antragsteller über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht habe, macht der Antragsgegner letztlich selbst nicht geltend, auch wenn er meint, eine solche Täuschung stehe „im Raum“, weil er „ohne einen Pass oder sonstige Papiere zum Identitätsnachweis“ nach Deutschland eingereist und seine Angaben hierzu, zum Einverständnis seiner Eltern und zu Personaldokumenten nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich seien. Hierauf komme es, so die Beschwerde, aber nicht an, weil der Antragsteller es aus anderen Gründen zu vertreten habe, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm nicht vollzogen werden könnten. Er verfüge nicht über ein zur Einreise in den Libanon berechtigendes Dokument und habe seine Pflichten nach §§ 3, 48 AufenthG verletzt, indem er sich nicht um ein Laissez-Passer bemüht habe. Diese Pflichtverletzung habe er auch zu vertreten, obwohl er minderjährig und damit nicht verfahrensfähig (§ 80 Abs. 1 AufenthG) sei, denn er müsse sich das Verhalten des zu seinem Vormund bestellten Bezirksamts von Berlin in gleicher Weise zurechnen lassen wie dies für andere gesetzliche Vertreter gelte. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil es sich nicht mit der - selbständig tragenden - Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, auch nach den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin (VAB), Ziffer 60a.6.1.2., solle Jugendlichen und Heranwachsenden die Ausübung einer Beschäftigung nur dann gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG versagt werden, wenn diese verfahrensfähig seien und die falschen Angaben bzw. die Täuschung von ihnen selbst gemacht bzw. begangen worden seien bzw. eine zumutbare und erforderliche Mitwirkungshandlung unterlassen werde. Wenn nach diesen Verfahrenshinweisen bei der Frage der Erlaubnis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Zurechnung des Verhaltens der Eltern nicht erfolgt, spricht alles dafür, dass für ein Verhalten des gerichtlich bestellten Vormunds, der zugleich eine Behörde des Landes Berlin ist, nichts anderes gilt. Davon, dass der Antragsteller minderjährig ist, geht auch der Antragsgegner aus. Unabhängig davon legt die Beschwerde nicht dar, dass der Vormund des Antragstellers eine ihm mögliche und zumutbare Mitwirkungshandlung unterlassen hat. Soweit sie geltend macht, die „offenbar auf die Ausstellung eines libanesischen Nationalpasses gerichteten Anträge“ vom 7. September und 14. September 2018 (Botschaftsvorsprachen) reichten nicht aus, der Antragsteller wäre vielmehr gehalten gewesen, sich um ein Laissez-Passer zu bemühen, berücksichtigt sie nicht, dass der Antragsgegner selbst den Antragsteller mehrfach, etwa mit Schreiben vom 10. August 2018 oder mit e-mail vom 21. September 2018, auf das Erfordernis der Vorlage eines Passes hingewiesen hat; in einer weiteren e-mail vom 5. Oktober 2018 werden Pass und Rückreisedokument gleichgesetzt, wenn es heißt, der Antragsteller müsse „zuerst einen Pass (Laissez-Passer!, kein DDV) vorlegen“, dann könne die Prüfung (der Ausbildungsduldung) erfolgen. Angesichts derartiger Hinweise der Fachbehörde ist es dem als Vormund bestellten Bezirksamt nicht vorzuwerfen, wenn es sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses für den Antragsteller bemüht, von dem auch der Antragsgegner, wie die dem Antragsteller am 8. Oktober 2018 ausgestellte Bescheinigung zeigt, annimmt, dass es sich um einen libanesischen Staatsangehörigen handelt. Im Übrigen erläutert die Beschwerde auch nicht, in welcher Weise der Vormund, selbst wenn er für den Antragsteller eine formale Erklärung, freiwillig zurückkehren zu wollen, abgeben kann, diesen Ausreisewillen im Sinne eines echten Interesses an der Rückreise glaubhaft machen sollte, was nach den Feststellungen des Senats die Erfolgsaussichten eines Antrags auf ein Rückreisedokument deutlich erhöht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 - OVG 3 B 4.12 - juris Rn. 31). Auf die Einwände der Beschwerde gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das zur Zeit (auch nach Auffassung des Antragsgegners) bestehende dilatorische Abschiebungshindernis des § 58 Abs. 1a AufenthG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 17) lasse die für den Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderliche Kausalität unzureichender Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 - juris Rn. 3) entfallen, kommt es hiernach nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).