Urteil
OVG 3 B 16.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1122.3B16.18.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten wegen der Teilnahme am schulischen Religionsunterricht lässt sich aus Art 7 Abs 3 GG, wonach der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist, nicht herleiten.(Rn.21)
2. Es besteht kein subjektives öffentliches Recht – weder aus Art 7 Abs 3 GG noch aus sonstigen Bestimmungen – auf Einrichtung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen für Schüler oder Eltern.(Rn.23)
3. Grundsätzlich handelt es sich bei der Entscheidung der Eltern, ihr Kind an eine weiter entfernt gelegene Schule zu schicken, damit es am dort stattfindenden Religionsunterricht teilnehmen kann, um eine frei getroffene Entscheidung der Eltern, die eine Erstattung der durch den Besuch einer weiter entfernten Schule entstehenden Fahrtkosten ausschließt.(Rn.28)
Tenor
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten wegen der Teilnahme am schulischen Religionsunterricht lässt sich aus Art 7 Abs 3 GG, wonach der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist, nicht herleiten.(Rn.21) 2. Es besteht kein subjektives öffentliches Recht – weder aus Art 7 Abs 3 GG noch aus sonstigen Bestimmungen – auf Einrichtung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen für Schüler oder Eltern.(Rn.23) 3. Grundsätzlich handelt es sich bei der Entscheidung der Eltern, ihr Kind an eine weiter entfernt gelegene Schule zu schicken, damit es am dort stattfindenden Religionsunterricht teilnehmen kann, um eine frei getroffene Entscheidung der Eltern, die eine Erstattung der durch den Besuch einer weiter entfernten Schule entstehenden Fahrtkosten ausschließt.(Rn.28) Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen, denn der versagende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Schülerbeförderungskosten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kostenerstattungsanspruch steht § 1 Abs. 3 der Satzung des Landkreises P... zur Schülerbeförderung vom 22. April 2004 in der hier relevanten Fassung der 6. Änderungssatzung vom 1. Oktober 2010 entgegen, die ihrerseits auf § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG beruht, wonach u.a. die Landkreise Träger der Schülerbeförderung für Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie an Ersatzschulen sind. Die Übernahme der Kostentragung durch den Träger der Aufgabe wird dabei – anders als die Sicherstellung der Beförderung als solcher – ganz überwiegend als freiwillige Aufgabe qualifiziert (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 – OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 72). Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung ist beim Besuch einer Schule, für die – wie bei Gymnasien – kein Schulbezirk gemäß § 106 Abs. 1 BbgSchulG festgelegt ist, das nächsterreichbare Gymnasium maßgebend. Die nächsterreichbare Schule wird in § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung als diejenige Schule definiert, die mit den geringsten Fahrtkosten erreichbar ist. Am Wohnort der Tochter der Kläger – P... – existiert ein Gymnasium, das im Sinne der Satzung „nächsterreichbar“ ist. Da der Schulweg zu diesem Gymnasium die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung normierte Mindestentfernung von 8 km nicht erreicht, besteht kein Erstattungsanspruch für die Fahrtkosten. Insbesondere scheidet deshalb auch der Ersatz fiktiver Fahrtkosten auf der Grundlage der Kosten, die die Fahrt zur nächsterreichbaren Schule verursacht hätten, aus, § 1 Abs. 4 Satz 1 der Satzung. Zudem greift keiner der in § 1 Abs. 4, Abs. 5 der Schülerbeförderungssatzung angeführten Ausnahmetatbestände: Bei dem Evangelischen Gymnasium N... handelt es sich insbesondere um keine Schule mit besonderer Prägung (Spezialschule) im Sinne von § 8a BbgSchulG, weil es – unabhängig davon, ob Ersatzschulen unter diese Regelung fallen können – jedenfalls an der insoweit erforderlichen Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums fehlt. Dass das von der Tochter der Kläger zunächst besuchte Gymnasium in P... nicht weiterhin aufnahmefähig war, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die von den Klägern beanspruchte verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der „nächsterreichbaren Schule“ in § 1 Abs. 3 Satz 1 der Schülerbeförderungssatzung kommt nicht in Betracht, weil diese Regelung mit Verfassungsrecht vereinbar ist und auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Eine Verletzung von Art. 7 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten wegen der Teilnahme am schulischen Religionsunterricht lässt sich aus dieser Vorschrift, wonach der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist, nicht herleiten. Der Religionsunterricht fällt staatskirchenrechtlich nach dem Grundgesetz unter die Kategorie der gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche und ist so Ausdruck des kooperativen Grundmodells des Religionsrechts auf Verfassungsebene (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Februar 1987 – 1 BvR 47/84 - BVerfGE 74, 244 [251]; Jeand’Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, Rn. 306; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 196, 210; Loschelder, Schulische Grundrechte und Privatschulfreiheit, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Bd. 4, 2011, § 110 Rn. 41). Zur Wahrung der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates veranstaltet dieser zwar den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen und kommt auch für dessen Kosten auf, die Inhalte werden jedoch durch die jeweiligen Religionsgemeinschaften verantwortet. Es besteht kein subjektives öffentliches Recht – weder aus Art. 7 Abs. 3 GG noch aus sonstigen Bestimmungen – auf Einrichtung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen für Schüler oder Eltern. Wie die meisten Institute des Staatskirchenrechts besitzt der Religionsunterricht für die Religionsgemeinschaften Angebotscharakter. Das deutsche Staatskirchenrecht zwingt Religionsgemeinschaften zu nichts, es macht staatlicherseits Kooperationsangebote an die Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften (zum Angebotscharakter des Religionsunterrichts in Bezug auf die Religionsgemeinschaften Mückl, Freiheit kirchlichen Wirkens, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 7, 3. Aufl. 2008, § 161 Rn. 28). Berechtigt werden daher die Religionsgemeinschaften selbst, nicht Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern. Nur der Staat könnte grundrechtsverpflichtet sein. Die Kirchen sind trotz ihres Körperschaftsstatus nicht in den Staat eingegliedert oder Teil desselben geworden, grundrechtliche Ansprüche der Bürger können sich nicht gegen sie richten. Der Staat wiederum darf keinen Religionsunterricht inhaltlich gestalten, weil er dadurch gegen seine Neutralitätspflicht verstieße. Daher können Eltern und Schüler nur ein Recht auf Teilnahme an einem tatsächlich eingerichteten Religionsunterricht haben und zugleich die Pflicht der Teilnahme mit der im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (negative Religionsfreiheit), Art. 6 Abs. 2 GG rechtlich geregelten Befreiungsmöglichkeit (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2/04 -, BVerwGE 123, 49 [71]; Jeand’Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, Rn. 311 f.; teilweise mit anderer Tendenz Unruh, Religionsverfassungsrecht, 3. Aufl. 2015, Rn. 416 f.; Classen, Religionsrecht, 2. Aufl. 2015, Rn. 475). Der gegenteiligen Ansicht ist nicht zu folgen. Könnten Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler die Einrichtung von Religionsunterricht durchsetzen, verweigerte sich jedoch die entsprechende Religionsgemeinschaft, ginge ein solcher Anspruch ins Leere; in keinem Fall könnte der Staat hier einspringen, verletzte er dadurch doch seine Neutralität in Religionsangelegenheiten (vgl. Boysen, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 7 Rn. 82; Robbers, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 115; allgemein zum Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität nach brandenburgischem Landesverfassungsrecht BbgVerfG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – VfGBbg 287/03 - LKV 2006, 218). Daher ist der Religionsunterricht im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG als institutionelle Garantie ausgestaltet (Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Rn. 69, Stand der Kommentierung: 47. Ergänzungslieferung Juni 2006; insoweit noch übereinstimmend auch Loschelder, Schulische Grundrechte und Privatschulfreiheit, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Bd. 4, 2011, § 110 Rn. 43), die nur die Religionsgemeinschaften und weder Eltern noch Schüler berechtigt (Jeand’Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, Rn. 311 f.; Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Rn. 69; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 7 Rn. 89 f.; wohl auch Jestaedt, Schule und außerschulische Erziehung, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 7, 3. Aufl. 2009, § 156 Rn. 66; Thiel, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 44; a.A. etwa Unruh, Religionsverfassungsrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 417; Robbers, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 123 f.; differenziert Boysen, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 7 Rn. 74; ähnlich Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/2, 2011, S. 507). Ein Grundrecht von Eltern und Schülern auf Religionsunterricht gibt es daher nicht (BVerwG, Urteil vom 16. April 2014 – 6 C 11/13 - NVwZ 2014, 1163 Rn. 19 f.; Ogorek, Geltung und Fortbestand der Verfassungsgarantie staatlichen Religionsunterrichts in den neuen Bundesländern, 2004, S. 48 ff.). Das wird auch durch die Entstehungsgeschichte von Art. 7 Abs. 3 GG bestätigt. (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 5/II, 1993, S. 646). Zwar ist der Religionsunterricht das einzige Unterrichtsfach, das bundesrechtlich verpflichtend vorgeschrieben ist (Wißmann, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 Rn. 131, Stand der Kommentierung: 172. Ergänzungslieferung Mai 2015). Die geschilderte Situation unterscheidet gleichwohl den Religionsunterricht trotz seines prinzipiellen Charakters als ordentliches Lehrfach von allen anderen Fächern in der Schule, denn für Deutsch, Mathematik oder Englisch hängt die Erteilung nicht von der Mitwirkung Dritter ab (Wißmann, ebd., Rn. 132; zur Sonderstellung des Religionsunterrichts auch Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/2, 2011, S. 496). Das Fehlen von Deutsch- oder Mathematikunterricht würde in der Tat im Regelfall einen Schulmangel hervorrufen. Kommt demgegenüber Religionsunterricht mangels Beteiligung von Schülern oder bei fehlendem Interesse der Religionsgemeinschaft nicht zustande, kann darin kein Schulmangel gesehen werden. Es bestehen hier auch keine prinzipiellen Bedenken, die Erteilung von Religionsunterricht von einer Mindestteilnehmerzahl abhängig zu machen, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über Religionsunterricht und Weltanschauungsunterricht an Schulen - Religions- und Weltanschauungsunterrichtsverordnung - vom 29. April 2013 (GVBl. II/13), § 9 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG. Die Mindestteilnehmerzahl beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und den Kirchen als Folge des LER-Kompromisses (Punkt 5.1 der Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts im Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes zwischen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, dem Erzbistum Berlin, dem Bistum Görlitz sowie dem Bistum Magdeburg vom 3. Juni 2006, ABl. MBJS/06 [Nr. 6], S. 312, geändert durch Vereinbarung vom 12. Dezember 2016, ABl. MBJS/17 [Nr. 1], S. 2 „…. in der Regel mindestens 12 Schülerinnen und Schüler). Die durch Art. 7 Abs. 3 GG Begünstigten haben damit diesen Untergrenzen zugestimmt. Im Übrigen sind Untergrenzen zwischen fünf und zwölf Schülern generell unbedenklich (vgl. auch Robbers, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 144; kritisch Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/2, 2011, S. 507). Das stellt sich als schonender Ausgleich zwischen den Ansprüchen der Religionsgemeinschaften und Mindestbedingungen der Schulorganisation sowie dem Einsatz von Haushaltsmitteln dar. Auch die Erteilung von Religionsunterricht steht insofern unter dem Vorbehalt des organisatorisch wie finanziell Möglichen (Robbers, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 125). Ob Art. 7 Abs. 3 GG im Land Brandenburg, das anders als alle anderen neuen Länder nach der Wiedervereinigung nicht den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG eingeführt hat, unmittelbar Anwendung findet, ist unklar und umstritten. Darauf kommt es hier jedoch im Ergebnis nicht an. In einem einschlägigen Verfassungsrechtsstreit hat das Bundesverfassungsgericht den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der angenommen wurde (BVerfGE 104, 305; 106, 210). Daraus ist die Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts im Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes zwischen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, dem Erzbistum Berlin, dem Bistum Görlitz sowie dem Bistum Magdeburg vom 3. Juni 2006 (ABl. MBJS/06, Nr. 6, S. 312) hervorgegangen, zu deren Umsetzung wiederum die Verordnung über Religionsunterricht und Weltanschauungsunterricht an Schulen vom 29. April 2013 (GVBl. II/13 (Nr. 34) sowie § 9 Abs. 2 bis Abs. 7 BbgSchulG dient. Danach bleibt LER ordentliches Lehrfach und die Kirchen bieten daneben innerhalb der Stundentafel Religionsunterricht an (näher Unruh, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 141, Rn. 7). Der LER-Kompromiss führt zu einer faktischen Annäherung des Religionsunterrichts in Brandenburg an ein ordentliches Lehrfach im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG (Heintschel von Heinegg/Alleweldt, Kulturverwaltungsrecht in Brandenburg, in: von Brünneck/Peine, Staats- und Verwaltungsrecht in Brandenburg, 2004, S. 463 [496]). Besteht somit weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 3 GG noch aus einem etwaigen funktionellen Äquivalent aufgrund der besonderen Rechtslage im Land Brandenburg nach dem sog. LER-Kompromiss für die Kläger ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf Einrichtung von Religionsunterricht, handelt es sich um eine frei getroffene Entscheidung der Eltern, ihre Tochter an eine weiter entfernt gelegene Schule zu schicken, damit sie am dort stattfindenden Religionsunterricht teilnehmen kann. Zwar geht es, anders als der Beklagte meint, nicht darum, ob die Teilnahme am Religionsunterricht für eine Berufsausbildung erforderlich ist, denn es handelt sich um den Besuch einer weiterführenden allgemein bildenden Schule im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgSchulG. Gleichwohl bleibt das Recht der Erstattung von Schülerbeförderungskosten von der verfassungsrechtlichen Konstituierung von Schulunterricht, auch von Religionsunterricht, prinzipiell getrennt. Die Einordnung des heimischen Gymnasiums als nächsterreichbare Schule wird nicht dadurch aufgehoben, dass dort entgegen den Wünschen der Kläger kein evangelischer Religionsunterricht angeboten wird. Aus der oben entfalteten Dogmatik des Religionsunterrichts als institutioneller Garantie ergibt sich, dass die Vergleichbarkeit der Bildungsangebote (zu diesem Kriterium allgemein bzw. in anderen Zusammenhängen VGH München, NVwZ-RR 1997, 491 (492); OVG Magdeburg, LKV 1999, 276; Niehues/Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rdnr. 1428) zwischen den beiden Gymnasien dadurch nicht aufgehoben wird. Die den Anspruch versagende Auslegung der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises verletzt nicht Art. 7 Abs. 3 GG. In der faktischen Erschwerung der Teilnahme am Religionsunterricht in der entfernteren Schule ohne Erstattung der dadurch entstehenden Fahrtkosten liegt auch keine Verletzung des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Zum einen handelt es sich grundsätzlich um ein Freiheits- und nicht um ein Leistungsrecht; zum anderen ist in Fragen, die den Religionsunterricht betreffen, Art. 7 Abs. 3 GG die speziellere Norm. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet in seiner positiven Ausprägung, seinen Glauben, seine Religion zu leben, danach zu handeln; in der Ausprägung als negative Religionsfreiheit gewährt die Norm Schutz vor staatlich aufgezwungenen Handlungen oder Identifikationen mit einem Glauben oder einer Religion. Der Schwerpunkt der Schutzgewährleistung liegt auf der subjektiv-rechtlichen abwehrrechtlichen Dimension von Art. 4 GG (Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/2, 2011, S. 995 ff.). Aus der – ohnehin schwächer ausgeprägten – objektiv-rechtlichen Grundrechtsdimension werden zwar gelegentlich auch leistungsrechtliche Komponenten herausdestilliert; diese zielen jedoch regelmäßig nicht darauf, Gläubige in die Lage zu versetzen, sich tatsächlich bekennen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 – 7 C 169/81 - NJW 1983, 2586 f.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/2, 2011, S. 1019). Hier hat die Tochter der Kläger am Religionsunterricht teilgenommen, wenn auch an einem weiter entfernten Gymnasium. Der ganze Komplex der Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften gehört dem institutionellen Staatskirchenrecht an, das über Art. 140 GG aus der Weimarer Reichsverfassung inkorporiert wurde. Es ist damit gerade nicht grundrechtlich geprägt, sondern betrifft die Interaktion des Staates mit institutionalisierter Religion. Zudem geht in allen Fragen, den Religionsunterricht betreffend, Art. 7 Abs. 3 GG als lex specialis vor. Wenn danach kein subjektiv-rechtlicher Anspruch von Eltern oder Schülerinnen und Schülern auf Erteilung von Religionsunterricht besteht und die Einrichtung desselben an Mindestteilnehmerzahlen gebunden werden darf, scheidet auch eine mittelbar-faktische Verletzung des Grundrechts der Religionsfreiheit aus. Entsprechendes gilt für die Wertungen des Art. 9 EMRK, die in die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG einfließen. Entsprechende Gründe stehen einer mittelbar-faktischen Verletzung des Elternrechts der Kläger aus Art. 6 Abs. 2 GG durch die Nichterstattung der Fahrtkosten entgegen. Diese Nichterstattung zwingt nicht zum Besuch einer bestimmten Schule. Wählen die Eltern für ihr Kind eine Schule, die nicht die nächstgelegene ist, so können sie grundsätzlich nicht verlangen, dass der zuständige Landkreis die Kosten für den Schulweg vollständig übernimmt (OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10. September 2015 – 3 A 5.14 - juris). Das im Landesverfassungsrecht gewährleistete „Recht auf Bildung“ bzw. auf gleichen Zugang zu den Bildungseinrichtungen aus Art. 29 LVerfBbg ist durch die Ablehnung der Fahrtkostenerstattung nicht verletzt. Art. 29 Abs. 1 LVerfBbg gewährt keinen Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Bildungseinrichtung, die Vorschrift ist auf das vorhandene Bildungsangebot bezogen (BbgVerfG, NVwZ 2001, 912). Ein einklagbares Recht auf jede gewünschte Bildung folgt aus der Norm nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 – OVG 3 A 5.14 – juris Rn. 76). Der gleiche Zugang zu vorhandenen Schulen ist durch die vorliegende Fallgestaltung nicht berührt. Insbesondere kann aus dieser Norm des Landesverfassungsrechts wegen des Vorrangs von Bundesrecht und damit von Art. 7 Abs. 3 GG kein Anspruch auf Erteilung von Religionsunterricht an konkreten Schulen hergeleitet werden. Auch das „Recht auf Bildung“ steht unter dem Vorbehalt des Möglichen (BbgVerfG, a.a.O.; Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 29, Anm. 1). Das Recht wird grundsätzlich durch Erteilung des Unterrichts nach der jeweils geltenden Stundentafel erfüllt (Heintschel von Heinegg/Alleweldt, Kulturverwaltungsrecht in Brandenburg, in: von Brünneck/Peine, Staats- und Verwaltungsrecht in Brandenburg, 2004, S. 463 [490]). Zwar zielt Art. 29 Abs. 3 Satz 1 LVerfBbg. auch auf die Verhinderung von Bildungsausschlüssen aufgrund wirtschaftlicher Gründe (Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 29, Anm. 3); eine vollständige Freistellung von den Fahrtkosten wird jedoch auch in Fällen, die nicht die vorliegenden Besonderheiten aufweisen, nicht verlangt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 – OVG 3 A 5.14 – juris Rn. 75). Es liegt ferner keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG wegen willkürlicher Ungleichbehandlung vor. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, ist der Kontrollmaßstab begrenzt. Entsprechend weit gefasst ist die Ermächtigungsgrundlage in § 112 Abs. 1 BbgSchulG (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 – OVG 3 A 5.14 – juris Rn. 72). Mangels inhaltlichen Verfassungsverstoßes der Schülerbeförderungssatzung scheidet hier Willkür aus. Die Beachtung der durch Art. 7 Abs. 3 GG gewährleisteten verfassungsrechtlichen Determinanten des Religionsunterrichts bildet einen sachlichen Grund für die in der Satzung vorgenommenen Unterscheidungen, bezogen auf den konkreten Fall. Der Religionsunterricht musste daher nicht mit Spezialschulangeboten gleichgestellt werden. Es ist auch nicht willkürlich, wenn ein wichtiger Grund für die Einschulung eines Schülers an einer an sich unzuständigen Grundschule im Vorhandensein von Religionsunterricht an dieser Schule gesehen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – 8 S 50.06 - juris), die Fahrtmehrkosten für den Besuch von Religionsunterricht an einem entfernteren Gymnasium jedoch nicht erstattet werden, denn die Interessenlage unterscheidet sich von der Frage nach der Erstattung von Fahrtkosten, die der Staat ohnehin nicht (vollständig) tragen muss. Im Übrigen erstattet der Beklagte seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben zufolge auch Schülerinnen und Schülern, die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Fremdsprache eine weiter entfernt liegende Schule besuchen, grundsätzlich keine (höheren) Fahrtkosten für den Besuch dieser Schule, und zwar auch dann nicht, wenn die gewählte Fremdsprache an der näher gelegenen Schule nicht angeboten wird. Auch insoweit darf die Satzung des Beklagten ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG typisieren und pauschalieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10. § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die sich stellenden Rechtsfragen bedürfen, soweit es sich nicht um Landesrecht handelt, keiner weiteren Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit angefallener Schülerbeförderungskosten, die dadurch entstanden sind, dass die Tochter der Kläger, um am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen zu können, nicht die aus der Sicht des Beklagten nächstgelegene Schule besucht. Die Tochter der Kläger besuchte im streitgegenständlichen Schuljahr 2014/15 die elfte Jahrgangsstufe des Evangelischen Gymnasiums N..., einer staatlich anerkannten Ersatzschule in kirchlicher Trägerschaft. Zuvor hatte die Tochter der Kläger das an ihrem und ihrer Eltern Wohnort P... befindliche Gymnasium besucht. Den Wechsel der Schule begründeten die Kläger damit, dass ab der elften Jahrgangsstufe am P... Gymnasium kein evangelischer Religionsunterricht angeboten werde. Dies sei am Evangelischen Gymnasium N... jedoch bis zum Abitur der Fall. Der Beklagte lehnte den Antrag der Kläger auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten für die Fahrten ihrer Tochter wegen des Schulbesuchs in N...mit Bescheid vom 25. Juli 2014 ab. Die Tochter erfülle die in der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises P...normierten Voraussetzungen für die Fahrtkostenerstattung nicht, da das von ihr besuchte Evangelische Gymnasium N... nicht die für sie nächsterreichbare Schule, bezogen auf ihren Wohnort P..., sei. Nächsterreichbar sei das Gymnasium am Wohnort der Schülerin in P.... Beim Besuch einer anderen als der nächsterreichbaren Schule seien nur die Aufwendungen zu erstatten, die für die Fahrten bis zu der nächsterreichbaren Schule entstünden. Das komme hier nicht in Betracht, weil beim Besuch des Gymnasiums in P... mangels der für eine Erstattung erforderlichen Mindestentfernung keine Fahrtkosten anfielen. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch gaben die Kläger als Grund für den Schulwechsel von P... nach N... an, dass die Tochter dort ab der elften Jahrgangsstufe am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen könne. Dieses Angebot bestehe an keinem wohnortnäheren Gymnasium. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2014 führte der Beklagte aus, dass die Voraussetzungen der Schülerbeförderungssatzung nicht erfüllt seien. Zwar habe die Tochter ihren Wohnsitz im Landkreis P...und sei auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule überschritten; die Schülerin besuche jedoch nicht die nächsterreichbare Schule gemäß § 1 Abs. 3 der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises. Die hiergegen gerichteten Klage haben die Kläger wie folgt begründet: Ihnen stehe ein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten gemäß der sich auf § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG stützenden Schülerbeförderungssatzung des Landkreises P... zu. Die nach dem LER-Vergleich vor dem Bundesverfassungsgericht vorgenommene Ausgestaltung des Religionsunterrichts im Land Brandenburg führe dazu, dass sich der tatsächlich angebotene Religionsunterricht von dem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach i.S.v. Art. 7 Abs. 3 GG faktisch kaum unterscheide. Das Nichtanbieten von Religionsunterricht am Gymnasium in P... stelle einen schulrechtlichen Mangel dar. Das Erfordernis einer Mindestzahl von Schülern, um Religionsunterricht durchzuführen, dürfte im Hinblick auf Art. 7 Abs. 3 GG verfassungswidrig sein. Der Besuch des Evangelischen Gymnasiums in N... erfolge nicht, um stundenmäßig mehr Religionsunterricht an einer bekenntnisgebundenen Schule zu erhalten; es gehe vielmehr allein darum, überhaupt bekenntnisorientierten Religionsunterricht besuchen zu können. Daher sei mittels verfassungskonformer Auslegung das Evangelische Gymnasium N... die „nächsterreichbare Schule“ im Sinne der Schülerbeförderungssatzung. Der Beklagte hat entgegnet, dass es sich bei dem Evangelischen Gymnasium in N... nicht um eine Schule besonderer Prägung im Sinne von § 8a BbgSchulG handele, weil keine entsprechende Genehmigung des Kultusministeriums existiere. Die nach brandenburgischem Schulrecht den Schulen eingeräumte Möglichkeit zur Profilbildung führe zu keinem anderen Ergebnis. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung der Schulen, Religionsunterricht anzubieten. Ein Anspruch der Kläger auf den Besuch einer bestimmten Schule ergebe sich weder aus ihrem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht noch aus dem in der Verfassung des Landes Brandenburg verankerten Recht auf Bildung. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg beziehe sich dieses Recht auf das jeweils vorhandene Bildungsangebot. Da der Besuch des Gymnasiums in P... möglich und zumutbar sei, liege kein schulorganisatorischer Mangel vor. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage mangels bestehenden Anspruchs auf Fahrtkostenerstattung durch Urteil vom 7. Oktober 2016 abgewiesen. Einfachrechtlich sei kein Kostenerstattungsanspruch nach der Satzung des Landkreises erfüllt. Angesichts des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei freiwilligen Leistungen bestehe auch von Verfassungs wegen kein Anspruch auf volle Kostenerstattung. Gerade der sachliche Zusammenhang mit der allgemeinen Schulpflicht rechtfertige die Erstattung der Fahrtkosten nur zur nächstgelegenen Schule, denn Sinn und Zweck der Erstattung sei es insofern zu gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler dieser Pflicht tatsächlich nachkommen könnten. Auch aus Art. 7 Abs. 3 GG oder Landesverfassungsrecht ergebe sich kein entsprechender Anspruch. Mit ihrer von dem Senat zugelassenen Berufung machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Auch wenn kein subjektives öffentliches Recht auf Einrichtung von Religionsunterricht an einer konkreten Schule für Eltern bzw. Schüler existiere, bestehe doch das Recht der Teilnahme am Religionsunterricht dort, wo er angeboten werde. Der Vergleich nach dem Verfassungsstreit um das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) habe dazu geführt, dass faktisch der Religionsunterricht in Brandenburg wie ein ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen bedarfsgerecht angeboten werde. Mit dem Passus der „nächstgelegenen Schule“ in der Schülerbeförderungssatzung sei diejenige Schule gemeint, die den Kanon an ordentlichen Schulfächern anbiete. Insofern werde die Gleichstellung des Religionsunterrichts mit einem ordentlichen Lehrfach auch für die Erstattung der Kosten der Schülerbeförderung wirksam, denn die Auslegung untergeordneter Normtexte müsse die entsprechenden verfassungsrechtlichen Wertungen berücksichtigen. Die hinsichtlich der Schülerbeförderungskosten unterschiedliche Behandlung von ordentlichen Lehrfächern wie etwa Mathematik oder Englisch im Vergleich zu Religion sei willkürlich, da sich kein sachlicher Grund dafür finde. Die Existenz zweier unterschiedlicher Rechtsmaterien werde durch die verfassungskonforme Auslegung der Kreissatzung überspielt. Dieses Ergebnis folge auch aus dem Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 GG sowie aus dem anwendbaren Art. 9 EMRK. Danach dürfe die Ausübung der Religion selbst nicht behindert werden. Die Verweigerung der Fahrtkostenerstattung hindere die Tochter der Kläger effektiv an ihrer Grundrechts- bzw. Menschenrechtsausübung im Hinblick auf ihre Religionsfreiheit. Insgesamt bestehe ein Zusammenhang zwischen dem subjektiven Recht auf Teilnahme am Religionsunterricht und einer staatlichen Pflicht zur Erstattung der dadurch anfallenden Fahrtkosten. Die Frage eines entsprechenden subjektiven Rechts sei durch die Rechtsprechung zumindest für Brandenburg bisher nicht geklärt. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Oktober 2016 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2014 zu verpflichten, ihnen die notwendigen Fahrtkosten für die Beförderung ihrer Tochter mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Evangelischen Schule N... im Schuljahr 2014/2015 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Die Kläger hätten weder aus dem brandenburgischen Schulgesetz noch aus der Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts im Land Brandenburg zwischen dem Kultusministerium und den Kirchen einen Anspruch auf Erteilung von Religionsunterricht an einer konkreten Schule. Nach diesen Normen bestehe lediglich die Möglichkeit, Religionsunterricht zu erteilen. Die Kläger hätten zudem nicht deutlich gemacht, dass die Teilnahme am Religionsunterricht in den Jahrgangsstufen elf und zwölf für eine spätere Berufsausbildung notwendig sei; ein Besuch des Religionsunterricht anbietenden Gymnasiums N... sei daher „nicht nötig“. Es handele sich um einen subjektiven Wunsch, nicht um ein subjektives Recht. Aus dem Grundrecht der Glaubensfreiheit folgten keine Leistungsansprüche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.