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Beschluss

OVG 3 M 79.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1219.3M79.18.00
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Leitsätze
1. Bei der nach § 56 Abs. 6 SchulG im Falle einer die Aufnahmekapazität übersteigenden Zahl von Anmeldungen für die Sekundarstufe I zu treffenden Auswahlentscheidung spielt das Kriterium der Wohnortnähe bzw. eines unangemessen langen Schulwegs grundsätzlich keine Rolle. Hinsichtlich der Länge des Schulwegs kann ausnahmsweise etwas anderes gelten, wenn im Aufnahmeverfahren selbst Umstände dargelegt werden und vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im Sinne eines besonderen Härtefalls  als unzumutbar erscheinen lassen.(Rn.4) 2. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze; ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten folgt daraus grundsätzlich nicht.(Rn.5) 3. Es ist in der Regel nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht eine komplexe Behördenentscheidung wie die Aufnahmeentscheidung in die Sekundarstufe I nach § 56 Abs. 6 SchulG auch im Hauptsacheverfahren grundsätzlich nur insoweit überprüft als der Kläger substantiierte Einwände hiergegen erhoben hat. Eine ungefragte Fehlersuche, die voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht die Verwaltungsvorgänge von Amts wegen vollumfänglich durchsieht und das es den Sachverhalt von sich aus vollständig untersucht und ggf. weiter aufklärt, ist im schulrechtlichen Aufnahmeverfahren grundsätzlich nicht veranlasst und wird dem Gericht auch nicht abverlangt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der erhobenen Einwendungen - beiläufig - auf Fehler stößt, die der Kläger nicht geltend gemacht hat.(Rn.8) 4.Wird eine Behördenentscheidung ohne weitere Begründung zum Gegenstand einer Klage gemacht, so sind deren Erfolgsaussichten noch nicht allein deshalb als offen im Sinne von §§ 114 ff. ZPO zu bezeichnen, weil der angegriffene Bescheid von Amtswegen einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden müssten und das Ergebnis einer derartigen Überprüfung noch nicht feststeht.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der nach § 56 Abs. 6 SchulG im Falle einer die Aufnahmekapazität übersteigenden Zahl von Anmeldungen für die Sekundarstufe I zu treffenden Auswahlentscheidung spielt das Kriterium der Wohnortnähe bzw. eines unangemessen langen Schulwegs grundsätzlich keine Rolle. Hinsichtlich der Länge des Schulwegs kann ausnahmsweise etwas anderes gelten, wenn im Aufnahmeverfahren selbst Umstände dargelegt werden und vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im Sinne eines besonderen Härtefalls als unzumutbar erscheinen lassen.(Rn.4) 2. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze; ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten folgt daraus grundsätzlich nicht.(Rn.5) 3. Es ist in der Regel nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht eine komplexe Behördenentscheidung wie die Aufnahmeentscheidung in die Sekundarstufe I nach § 56 Abs. 6 SchulG auch im Hauptsacheverfahren grundsätzlich nur insoweit überprüft als der Kläger substantiierte Einwände hiergegen erhoben hat. Eine ungefragte Fehlersuche, die voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht die Verwaltungsvorgänge von Amts wegen vollumfänglich durchsieht und das es den Sachverhalt von sich aus vollständig untersucht und ggf. weiter aufklärt, ist im schulrechtlichen Aufnahmeverfahren grundsätzlich nicht veranlasst und wird dem Gericht auch nicht abverlangt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der erhobenen Einwendungen - beiläufig - auf Fehler stößt, die der Kläger nicht geltend gemacht hat.(Rn.8) 4.Wird eine Behördenentscheidung ohne weitere Begründung zum Gegenstand einer Klage gemacht, so sind deren Erfolgsaussichten noch nicht allein deshalb als offen im Sinne von §§ 114 ff. ZPO zu bezeichnen, weil der angegriffene Bescheid von Amtswegen einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden müssten und das Ergebnis einer derartigen Überprüfung noch nicht feststeht.(Rn.7) Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die anwaltlich vertretenen Kläger begehren eine Aufnahme des Klägers zu 3) in die 7. Klasse der G.-Schule, die in dem Bezirk von Berlin liegt. Sie wenden sich gegen das gemäß § 56 Abs. 6 SchulG von dem Beklagten durchgeführte – für sie mit negativem Ergebnis ausgegangene – Aufnahmeverfahren. Mit ihrem Widerspruch hatten sie geltend gemacht, dass die ihnen statt der gewünschten G.-Schule von dem Beklagten angebotene W.-Schule im Bezirk nicht in ihrem Einzugsgebiet liege. Der Schulweg sei unangemessen lang. Mit Bescheid des Bezirksamtes von Berlin vom 6. September 2018 wurde den Klägern ein Schulplatz an der W.-Schule zugewiesen. Das Verwaltungsgericht hat Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren versagt. Mit ihrer Beschwerde machen die Kläger im Wesentlichen geltend, sie hätten „ausdrücklich auch die Auswahlentscheidung einerseits und die kapazitäre Ausstattung der Schule mit einer hinreichenden Anzahl von Schulplätzen für eine Beschulung unter der Berücksichtigung altersangemessener Schulwege andererseits angefochten“. Auf dieser Grundlage habe das Verwaltungsgericht die Aufnahmeentscheidung im Wege der Amtsermittlung überprüfen müssen. Der Ausgang des Klageverfahrens sei offen, sodass Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. II. Die Beschwerde der Kläger gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Gemessen an den im Beschwerdeverfahren gegen die versagende Auswahlentscheidung erhobenen Einwendungen hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO. 2. Die Aufnahme in die Sekundarstufe I, d.h. in die Jahrgangsstufe 7 eines Gymnasiums oder einer Integrierten Sekundarschule, richtet sich nach dem in § 56 Abs. 6 SchulG normierten Verfahren, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität überschreitet. Diesen gesetzlichen Vorgaben zufolge kommt es auf die von den Klägern angeführte Wohnortnähe zur Schule und den aus ihrer Sicht unangemessenen Schulweg zur W.-Schule als Kriterium für eine Aufnahme an der Erstwunschschule grundsätzlich nicht an, sodass die Aufnahmeentscheidung insoweit nicht rechtswidrig sein kann. In Bezug auf die Schulweglänge könnte allenfalls ein besonderer Härtefall im Sinne von § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG geltend gemacht werden, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich. Sie hätten im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung des Senats bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens geltend gemacht werden müssen. Nach diesem Zeitpunkt können sie nicht mehr berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 – juris Rn. 4). Soweit die Kläger eine „kapazitäre Ausstattung“ der Schulen mit einer hinreichenden Anzahl von Schulplätzen fordern, bleibt der Klage ebenfalls der Erfolg versagt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze; ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten folgt daraus grundsätzlich nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – OVG 3 S 70.18 – juris Rn. 2; Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3; Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 9). Der auf § 56 Abs. 7 Satz 3, § 54 Abs. 3 SchulG gestützte Zuweisungsbescheid des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 6. September 2018 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Die Frage nach einem altersangemessenen Schulweg, die sich im Zuweisungsverfahren stellen kann (vgl. § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG), ist daher hier nicht entscheidungserheblich. 2. Entgegen der Ansicht der Kläger lässt sich das PKH-Gesuch hier auch nicht mit Erfolg auf § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO stützen, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufklärt. Wird eine Behördenentscheidung ohne weitere Begründung zum Gegenstand einer Klage gemacht, so sind deren Erfolgsaussichten noch nicht allein deshalb als offen im Sinne von §§ 114 ff. ZPO zu bezeichnen, weil der angegriffene Bescheid von Amts wegen einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden müsste und das Ergebnis einer derartigen Überprüfung noch nicht feststeht. Es ist in aller Regel nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht eine komplexe Behördenentscheidung wie die Aufnahmeentscheidung in die Sekundarstufe I nach § 56 Abs. 6 SchulG auch im Hauptsacheverfahren grundsätzlich nur insoweit überprüft als die Kläger substantiierte Einwände hiergegen erhoben haben. Eine ungefragte Fehlersuche, die voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht die Verwaltungsvorgänge von Amts wegen „von A bis Z“ durchsieht und dass es den Sachverhalt von sich aus vollständig untersucht und ggf. weiter aufklärt, ist im schulrechtlichen Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG grundsätzlich nicht veranlasst und wird dem Gericht auch nicht abverlangt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 9 B 54/07 – juris Rn. 7). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der erhobenen Einwendungen - beiläufig - auf Fehler stößt, die die Kläger nicht geltend gemacht haben. Unabhängig davon kommt hier hinzu, dass Streitigkeiten, die die Aufnahme in die Grundschule oder in die Sekundarstufe I betreffen, wegen des Zeitablaufs und der daraus resultierenden Erledigung regelmäßig im einstweiligen Anordnungsverfahren und nicht im Klageverfahren entschieden werden. Dadurch verlagern sich die rechtlichen und tatsächlichen Probleme grundsätzlich in das einstweilige Anordnungsverfahren, in dem ein Antragsteller den von ihm behaupteten Anordnungsanspruch glaubhaft machen muss. Vor diesem Hintergrund ist es zumutbar, dass ein Betroffener im Klageverfahren diejenigen Aspekte aufgreift, die er im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht hat. Auch hier haben die Kläger ein Eilverfahren durchgeführt und die Aufnahmeentscheidung – allerdings nicht entscheidungserheblich – vor allem mit dem Argument eines unangemessenen Schulwegs zur W.-Schule angegriffen. Das Fehlen vorhandener Plätze an der Wunschschule wurde lediglich bestritten. Ergänzend wird auf den erstinstanzlichen Beschluss Bezug genommen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).