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Beschluss

OVG 3 M 41.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0123.3M41.18.00
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Leitsätze
Bei der Frage, ob eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen oder einzuziehen ist, handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit, denn ihre Beantwortung richtet sich nach § 63 Abs. 1 und 4 AsylVfG 1992 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2017 - OVG 3 S 37.17 - juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 13 OA 40/18 - juris Rn. 7; s. auch BVerwG, Beschluss vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 - juris Rn. 14).(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 2018 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Frage, ob eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen oder einzuziehen ist, handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit, denn ihre Beantwortung richtet sich nach § 63 Abs. 1 und 4 AsylVfG 1992 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2017 - OVG 3 S 37.17 - juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 13 OA 40/18 - juris Rn. 7; s. auch BVerwG, Beschluss vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 - juris Rn. 14).(Rn.3) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 2018 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe für die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Aushändigung bzw. erneuten Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung gerichtete Klage hat keinen Erfolg. Sie ist nicht statthaft, weil es sich um eine unanfechtbare Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz im Sinne von § 80 AsylG handelt. Auf die insoweit unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses kann sich die Klägerin nicht zu ihren Gunsten berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - juris Rn. 15). Die Zuordnung einer Streitigkeit zum Asylrecht oder zum Aufenthaltsrecht hängt grundsätzlich davon ab, ob die begehrte oder angefochtene Maßnahme ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat. Demgegenüber kann nicht vorrangig darauf abgestellt werden, welche Behörde die Maßnahme erlassen oder deren Erlass abgelehnt hat, auch wenn die Zuordnung zum Asylrecht bei einer Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die dieses in Wahrnehmung der ihm nach dem AsylG übertragenen Aufgaben trifft, keiner weiteren Begründung bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2016 - OVG 3 S 73.16/OVG 3 M 95.16 - juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 13 OA 196/11 - juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 - juris Rn. 14 zu § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Gemessen daran handelt es sich bei der Frage, ob eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen oder einzuziehen ist, um eine asylrechtliche Streitigkeit, denn ihre Beantwortung richtet sich nach § 63 Abs. 1 und 4 AsylG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2017 - OVG 3 S 37.17 - juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 13 OA 40/18 - juris Rn. 7; s. auch BVerwG, Beschluss vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 - juris Rn. 14). Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erstreckt sich auch auf Nebenverfahren wie die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 3. März 2017 - OVG 3 M 26.17 -, vom 9. Mai 2017 - OVG 3 M 60.17 - und vom 16. Mai 2018 - OVG 3 M 31.18 - jeweils m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Von der Erhebung der Gebühr ist hier jedoch wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung nach § 21 GKG abzusehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).