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Beschluss

OVG 3 N 211.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0206.3N211.18.00
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Leitsätze
Für eine Besetzungsrüge reicht es nicht aus, wenn lediglich der Verdacht der nicht ordnungsgemäßen Besetzung geäußert oder diese nur bestritten wird. Vielmehr müssen für den behaupteten Verfahrensfehler die Zulassung der Berufung tragende greifbare Anhaltspunkte vorgetragen werden.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Besetzungsrüge reicht es nicht aus, wenn lediglich der Verdacht der nicht ordnungsgemäßen Besetzung geäußert oder diese nur bestritten wird. Vielmehr müssen für den behaupteten Verfahrensfehler die Zulassung der Berufung tragende greifbare Anhaltspunkte vorgetragen werden.(Rn.2) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensverstoß einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Für eine derartige Besetzungsrüge reicht es nicht aus, wenn lediglich der Verdacht der nicht ordnungsgemäßen Besetzung geäußert oder diese nur bestritten wird. Vielmehr müssen für den behaupteten Verfahrensfehler die Zulassung der Berufung tragende greifbare Anhaltspunkte vorgetragen werden. Dies gilt auch, wenn es sich um Vorgänge handelt, die den Beteiligten nicht näher bekannt sein können, über die sie sich aber durch Anforderung oder Einsicht der Geschäftsverteilung sowie Einholung von Auskünften des Gerichts und notfalls eigener Ermittlungen Gewissheit verschaffen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 - juris Rn. 23; OVG Koblenz, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 10 A 11452/10 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 22. September 1999 - 9 UZ 2585/99.A - juris Rn. 4). Solche greifbaren Anhaltspunkte benennt das Zulassungsvorbringen nicht. Vielmehr begnügt es sich mit der Behauptung, die Richterin auf Probe, die das angefochtene Urteil erlassen hat, habe den Anforderungen des § 76 Abs. 5 AsylG nicht genügt bzw. habe der Kammer nicht angehört. Tatsachen, die dies bestätigen würden, zeigt der Kläger jedoch nicht auf. Die Bezugnahme auf den Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts mit Stand 9. Juli 2018 ist hierfür erkennbar untauglich, da damit nicht die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2018 und der Niederlegung des Urteils auf Geschäftsstelle am 12. Juni 2018 geltende Geschäftsverteilung erkennbar wird. Den Kläger entlastet auch nicht der Hinweis, anhand der Geschäftsverteilungspläne sei eine Wahrung des § 76 Abs. 5 AsylG nicht zu erkennen. Denn dem Begründungsschriftsatz ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger bestehende Möglichkeiten einer näheren Klärung hinreichend wahrgenommen hätte. Die unspezifische Bitte an das Verwaltungsgericht vom 14. Juni 2018 um Übersendung einer Kopie des Geschäftsverteilungsplanes reicht hierzu nicht aus, da das Schreiben jedenfalls ein auf die nach § 76 Abs. 5 AsylG relevanten Umstände bezogenes Auskunftsbegehren nicht umfasste und auch nicht kenntlich machte, dass die Auskunft zur Geschäftsverteilung bezogen auf einen konkreten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt begehrt werde. In Bezug auf die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob ein Gericht auf den elektronischen Antrag eines Klägers nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan postalisch einen Link versenden darf, der lediglich auf einen aktuellen Geschäftsverteilungsplan verweist, fehlt es schon an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Frage aus der allein maßgeblichen Sicht des angegriffenen Urteils für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und auch für das Berufungsverfahren erheblich sein wird. Abgesehen davon erschließt sich nicht, welche Relevanz das Auskunftsrecht einer betroffenen Person zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung für die Einsichtnahme in einen Geschäftsverteilungsplan (§ 21e Abs. 9 GVG) haben soll. Hinsichtlich des behaupteten Gehörsverstoßes im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO lässt es der Zulassungsantrag an einer Darlegung im Sinne § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG fehlen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).