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Beschluss

OVG 3 S 101.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0206.3S101.18.00
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Leitsätze
1. Eine einstweilige Anordnung zur Erteilung eines Visums zur Ausübung einer Beschäftigung als Spezialitätenkoch ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.(Rn.5) 2. Ungeklärt bleibt die Frage, ob der Verlust einer Arbeitschance in der Bundesrepublik Deutschland für einen Ausländer, der zur Sicherung seiner sozialen Existenz nicht erkennbar aufgrund fehlender anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten darauf angewiesen ist, die Schwelle eines unzumutbaren Nachteils überschreitet.(Rn.7) 3. In jedem Fall müssen die Darlegungen des arbeitswilligen Ausländers einen tragfähigen Anhaltspunkt dafür bieten, dass ihm eine solche Einbuße mit der erforderlichen Sicherheit tatsächlich bevorsteht.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einstweilige Anordnung zur Erteilung eines Visums zur Ausübung einer Beschäftigung als Spezialitätenkoch ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.(Rn.5) 2. Ungeklärt bleibt die Frage, ob der Verlust einer Arbeitschance in der Bundesrepublik Deutschland für einen Ausländer, der zur Sicherung seiner sozialen Existenz nicht erkennbar aufgrund fehlender anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten darauf angewiesen ist, die Schwelle eines unzumutbaren Nachteils überschreitet.(Rn.7) 3. In jedem Fall müssen die Darlegungen des arbeitswilligen Ausländers einen tragfähigen Anhaltspunkt dafür bieten, dass ihm eine solche Einbuße mit der erforderlichen Sicherheit tatsächlich bevorsteht.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde gegen die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung hat keinen Erfolg. Auf der nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der mit der Beschwerde dargelegten Gründe besteht kein Anlass für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach der Wertung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass für ihn unzumutbare Nachteile ohne die umgehende Erteilung des begehrten Visums entstünden. Es fehle an der hinreichend substantiierten Darlegung, jedenfalls aber an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes, soweit der Antragsteller auf die „typische“ Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren sowie darauf verweise, dass nach Ablauf einiger Jahre bei dem Restaurant, bei dem der Antragsteller als Spezialitätenkoch zu arbeiten beabsichtige, kein entsprechender Bedarf für seine Arbeitskraft bestehen „dürfte“. Zudem sei die bloße Verfahrensdauer eines Hauptsacheverfahrens als solche kein unzumutbarer Nachteil für den Antragsteller, da das Prozessrecht es den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zumute, eine zeitabschnittsweise Nichterfüllung ihres Anspruchs hinzunehmen. Auch überschreite die regelmäßige Verfahrensdauer beim Verwaltungsgericht Berlin nicht den Rahmen des Üblichen. Hiergegen macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht übersehe, dass sich der Visumantrag auf die Arbeitsaufnahme in einem bestimmten Restaurant auf einem ganz bestimmten Arbeitsplatz beziehe. Die Argumentation des Gerichts habe mit einer Arbeitsplatzbesetzung in der Privatwirtschaft nichts zu tun. Dort sei es nicht üblich, Arbeitsplätze über ein Jahr und länger offen zu lassen, da ein entsprechender Arbeitsbedarf vorhanden sei, der zu erfüllen sei. Dies rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Der Antragsteller berücksichtigt insoweit nicht, dass die von ihm begehrte einstweilige Anordnung zur Erteilung eines Visums auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Mit Erlass eines zeitlich befristeten Visums würde dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht für eine bestimmte Zeit eingeräumt. Mit der fortschreitenden Ausnutzung dieses Visums bis zum Erlass der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erlangte er einen rechtlich endgültigen Vorteil. Da im Hauptsacheverfahren ebenfalls nur ein befristetes Visum beansprucht werden kann, kann dies dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens sogar vollständig gleichkommen. Daneben wird die Hauptsache durch die mit dem Visum erteilte Erlaubnis zur Einreise endgültig vorweggenommen, wenn der Betroffene hiervon bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren Gebrauch macht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 - juris Rn. 2; Beschluss vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 - juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Januar 2016 - OVG 3 S 96.15 - juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Oktober 2013 - OVG 2 S 80.13 -). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - 11 VR 3.97 - juris Rn. 13) und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 - juris Rn. 1). Daran fehlt es vorliegend auch nach den Ausführungen der Beschwerdebegründung. Insbesondere ist nach wie vor nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Erteilung eines Visums nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 2 AufenthG an ein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden ist (§ 18 Abs. 5 AufenthG) kann hiervon vorliegend nicht ausgegangen werden. Ungeachtet der Frage, ob der Verlust einer Arbeitschance in der Bundesrepublik Deutschland für einen Ausländer, der zur Sicherung seiner sozialen Existenz nicht erkennbar aufgrund fehlender anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten darauf angewiesen ist, die Schwelle eines unzumutbaren Nachteils überschreitet, bieten die Darlegungen des Antragstellers keinen tragfähigen Anhaltspunkt, dass ihm eine solche Einbuße mit der erforderlichen Sicherheit tatsächlich bevorsteht. Den allgemein gehaltenen Erwägungen zu den Üblichkeiten in der Privatwirtschaft fehlt jeder Bezug zu den Gegebenheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses. Daher lassen sie es allenfalls möglich erscheinen, dass der hier in Rede stehende Arbeitsplatz bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr zur Verfügung stehen könnte. Eine sichere Aussage hierüber ermöglichen sie indes nicht. Auch die beiden vorgelegten undatierten eidesstattlichen Versicherungen der Herren Z... und L... vermögen diese Grundlage nicht zu schaffen. Zwar wird darin wörtlich übereinstimmend ausgeführt, dass der „Arbeitsplatz … jetzt frei und jetzt zu besetzen (ist) und die Besetzung dieses Arbeitsplatzes … nicht mehrere Monate lang freigehalten werden (kann) und … sonst anderweitig besetzt werden (wird).“ Sie sind jedoch ähnlich abstrakt gehalten, wie die Ausführungen des Antragstellers. Insbesondere bieten sie keine Aussagen über die konkreten zeitlichen Vorstellungen des Arbeitgebers. Dies ist namentlich vor dem Hintergrund erklärungsbedürftig, da der mit dem Antragsteller geschlossene Arbeitsvertrag bereits vom 16. Juli 2018 datiert, Arbeitsbeginn im Restaurant jedoch erst zum 15. November 2018 sein sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat ändert den erstinstanzlichen Beschluss gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen. Nach der übereinstimmenden Praxis aller mit Visumstreitverfahren befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist in Verfahren, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur (vorläufigen) Erteilung eines Visums zum Gegenstand haben, grundsätzlich der anzusetzende Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG um die Hälfte zu ermäßigen, auch wenn das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 - OVG 3 S 56.15 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).