Beschluss
OVG 3 S 94.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0211.3S94.18.00
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Leitsätze
1. Gegenstand des Anordnungsverfahrens ist nicht das zu sichernde Recht, sondern allein die Gestaltung vorläufiger Sicherungen oder Regelungen.(Rn.6)
2. Die vorläufige Ausbildungsduldung ist bei Untätigkeit der Behörde allein aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren zu erteilen. Die Behörde ist nicht gehindert, bei der erstmaligen nachträglichen Entscheidung im Verwaltungsverfahren die Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen und gegebenenfalls eine gegenteilige Entscheidung zu treffen.(Rn.6)
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand des Anordnungsverfahrens ist nicht das zu sichernde Recht, sondern allein die Gestaltung vorläufiger Sicherungen oder Regelungen.(Rn.6) 2. Die vorläufige Ausbildungsduldung ist bei Untätigkeit der Behörde allein aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren zu erteilen. Die Behörde ist nicht gehindert, bei der erstmaligen nachträglichen Entscheidung im Verwaltungsverfahren die Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen und gegebenenfalls eine gegenteilige Entscheidung zu treffen.(Rn.6) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Zwar hat der Antragsteller durch die Erhebung der Klage das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt. Da die Klageerhebung jedoch nicht im Sinne eines Nachgebens unter Aufgabe des bisherigen Rechtsstandpunktes erfolgte, rechtfertigt dies im konkreten Fall nicht eine Auferlegung der Verfahrenskosten ohne weitere Sachprüfung. Auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes hätte die Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich Erfolg gehabt. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage erhebt. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den von einer einstweiligen Anordnung belasteten Beteiligten vor einer zu langen Bindung an eine im Hauptsacheverfahren nicht überprüfte Eilentscheidung zu schützen (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 139; Kuhla, in: BeckOK, VwGO, 47. Edition, Stand 1. Juli 2018, § 123 Rn. 178). Bei der entsprechenden Anwendung des § 926 Abs. 1 ZPO ist den Besonderheiten des Verwaltungs(prozess)rechts insofern Rechnung zu tragen, als der Begriff der Anhängigkeit der Hauptsache nicht nur auf das Klageverfahren, sondern auch auf das Verwaltungs- bzw. das Widerspruchsverfahren zu beziehen ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 34. EL Mai 2018, § 123 Rn. 187; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 140; Kuhla, in: BeckOK VwGO, 47. Edition, Stand 1. Juli 2018, § 123 Rn. 178b). Hat der von einer einstweiligen Anordnung Begünstigte einen entsprechenden Antrag bei der Behörde bereits gestellt und wurde über diesen noch nicht entschieden, ist die Hauptsache in diesem Sinne anhängig mit der Folge, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung nicht erfüllt sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2012 – OVG 12 S 27.12 – juris Rn. 4). Dies war hier vor Eintritt des erledigenden Ereignisses der Fall. Der Antragsteller hat am 26. Juli 2018 einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gestellt, über den das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zum Zeitpunkt der Erledigung noch nicht entschieden hatte. Der Antragsgegner hätte es daher selbst in der Hand gehabt, die von ihm begehrte weitere Klärung der Hauptsache durch Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides voranzutreiben. Ob der Antragsgegner in dieser Konstellation überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für den von ihm gestellten Antrag nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO hatte, kann im Hinblick darauf, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen ohnehin nicht erfüllt waren, dahin stehen (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis öffentlicher Rechtsträger z. B. OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Februar 2017 – 4 B 157/16 – juris Rn. 12). Der Antragsgegner war an einer Entscheidung über den Antrag nicht durch die mittlerweile rechtskräftige einstweilige Anordnung vom 17. Oktober 2018 gehindert. Zwar wurde er durch diese verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zur Aufnahme der Ausbildung als Koch nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilen. Zu Recht geht der Antragsgegner auch davon aus, dass sich mangels anderer Bestimmungen im gerichtlichen Beschluss die vorläufige Verpflichtung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache erstreckt, da Sinn des vorläufigen Rechtsschutzes gerade die Offenhaltung der Hauptsacheentscheidung ist (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 114). Die Bindungswirkung der einstweiligen Anordnung ist aber begrenzt auf ihren Streitgegenstand, der mit dem der Hauptsache nicht identisch ist (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 34. EL Mai 2018, § 123 Rn. 59). Gegenstand des Anordnungsverfahrens ist nämlich nicht das zu sichernde Recht, sondern allein die Gestaltung vorläufiger Sicherungen oder Regelungen (Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Auflage 2017, § 123 Rn. 239, 240). Dementsprechend entfaltet die Rechtskraftwirkung im Anordnungsverfahren auch keine Rechtskraftwirkung für Entscheidungen in der Hauptsache. Andernfalls wäre bereits durch den Erlass der einstweiligen Anordnung die Rechtslage endgültig festgeschrieben, was mit dem vorläufigen Charakter des Anordnungsverfahrens unvereinbar wäre. Hinzu kommt, dass die vorläufige Ausbildungsduldung allein aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren zu erteilen war, so dass der Antragsgegner auch nicht gehindert ist, bei der erstmaligen nachträglichen Entscheidung im Verwaltungsverfahren die Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen und gegebenenfalls eine gegenteilige Entscheidung zu treffen (vgl hierzu VGH München, Beschluss vom 27. Juni 1997 – 1 CE 97.392 – juris Rn. 25). Die einstweilige Anordnung und die auf dieser Grundlage erlassene vorläufige Behördenentscheidung blieben davon unberührt. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer einstweiligen Anordnung, die erst nach Erlass einer versagenden Behördenentscheidung ergeht. Den Antragsteller zur Erhebung einer Untätigkeitsklage zu verpflichten, hieße im Übrigen, den eigentlichen Sinn des § 75 VwGO in sein Gegenteil zu verkehren. Dieser soll letztlich verhindern, dass, sofern der betroffene Bürger das seinerseits Erforderliche getan hat, um die von ihm begehrte behördliche Entscheidung herbeizuführen, die Verwaltung, indem sie untätig bleibt, darüber befinden kann, ob und ggf. wann der Kläger Klage erheben kann (Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 75 Rn. 9). Sinn der Norm ist es hingegen nicht – wie es hier der Fall gewesen wäre – allein auf Veranlassung einer untätig gebliebenen Behörde ein Hauptsacheverfahren ohne eine behördliche Sachentscheidung zu ermöglichen. Da der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Die Entscheidung ist entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von der Berichterstatterin zu treffen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).