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Beschluss

OVG 3 N 142.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0523.3N142.19.00
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Leitsätze
1. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung desselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt.(Rn.3) 2. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen.(Rn.3) 3. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG setzt setzt regelmäßig voraus, dass sich der Ausländer mindestens acht Jahre (bzw. sechs Jahre, wenn er mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt) ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Weitere Bedingungen oder Einschränkungen hat der Gesetzgeber insoweit nicht vorgesehen, insbesondere keine Gewichtung ggf. vorhandener Zeitabschnitte mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung desselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt.(Rn.3) 2. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen.(Rn.3) 3. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG setzt setzt regelmäßig voraus, dass sich der Ausländer mindestens acht Jahre (bzw. sechs Jahre, wenn er mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt) ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Weitere Bedingungen oder Einschränkungen hat der Gesetzgeber insoweit nicht vorgesehen, insbesondere keine Gewichtung ggf. vorhandener Zeitabschnitte mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus.(Rn.7) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die erhobene Rüge, die angefochtene Entscheidung weiche im Sinne von §§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 15. März 2019 – OVG 11 S 12.19, OVG 11 M 4.19 – juris) ab, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung desselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der vom Beklagten zitierte Auszug aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2019 – OVG 11 S 12.19, OVG 11 M 4.19 – (juris Rn. 8 ff.) befasst sich mit der Frage, ob anspruchsberechtigt nach § 25b Abs. 1 AufenthG nur Inhaber einer Duldung sind oder ob auch Inhaber von Aufenthaltstiteln einen Anspruch geltend machen können. Im dortigen Fall besaß die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis. Da die Klägerin zu 1 jedoch unstreitig im Besitz einer Duldung ist und damit ohne weiteres zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört, stellte sich das vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im zitierten Beschluss erörterte Problem im vorliegenden Verfahren nicht. Infolgedessen liegt insoweit auch keine Divergenz vor. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Frage diskutiert, ob der bisherige, nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erforderliche Mindestaufenthalt überwiegend geduldet gewesen sein musste. Zu dieser Frage verhält sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 15. März 2019 – 11 S 12.19, OVG 11 M 4.19 – (juris Rn. 10) nur insoweit, als dass es – unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht – davon ausgegangen ist, dass für die Berechnung des Zeitraums der bisherigen Aufenthaltsdauer neben Zeiten der Duldung auch Zeiten einer Gestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis gesetzlich zugelassen seien. Eine Aussage dazu, ob dabei Zeiten der Duldung überwiegen müssen, trifft es hingegen nicht. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Für die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung ist es erforderlich, eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und zu erläutern, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die dem Vorbringen sinngemäß zu entnehmende Frage, ob anspruchsberechtigt nach § 25b Abs. 1 AufenthG nur ist, wessen bisheriger Aufenthalt in der Bundesrepublik während der überwiegenden Zeit nur geduldet war, ist schon nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG regelmäßig voraus, dass sich der Ausländer mindestens acht Jahre (bzw. sechs Jahre, wenn er mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt) ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Weitere Bedingungen oder Einschränkungen hat der Gesetzgeber insoweit nicht vorgesehen, insbesondere keine Gewichtung ggf. vorhandener Zeitabschnitte mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus. Eine Auslegung gegen den eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift ist nicht möglich. Unabhängig davon setzt sich der Beklagte auch nicht ausreichend mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander, wenn er sich in seinem Zulassungsvorbringen – abgesehen von der Bezugnahme auf die zu der aufgeworfenen Frage nicht einschlägige Argumentation des OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 15. März 2019 – 11 S 12.19, OVG 11 M 4.19 – (juris) – allein darauf beruft, der Gesetzgeber habe Kettenduldungen vermeiden und langjährig geduldeten Personen eine dauerhaft abgesicherte Lebensperspektive eröffnen wollen. Das Verwaltungsgericht hat sich in der angegriffenen Entscheidung mit den gesetzgeberischen Motiven befasst und festgestellt, dass das primäre Ziel des Gesetzgebers zwar wohl darin bestanden habe, dem Problem sog. Kettenduldungen entgegenzuwirken, dass er mit dem neuen § 25b AufenthG aber eine Aufenthaltserlaubnis bei festgestellter nachhaltiger Integration nach langjährigem Aufenthalt habe schaffen wollen. Demnach handele es sich um eine allgemeine Bleiberechtsregelung für gut integrierte, gegenwärtig geduldete Ausländer. Im Übrigen bleibe auch völlig unklar, ab wann von einem „überwiegend“ geduldeten Aufenthalt auszugehen sei. Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).