Beschluss
OVG 3 N 147.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0708.3N147.17.00
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Leitsätze
1. Die Verknüpfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug mit dem Vorhandensein einfacher Sprachkenntnisse berührt den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG in seinem Gehalt als wertentscheidende Grundsatznorm.(Rn.5)
2. Das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug führt in seiner konkreten gesetzlichen Ausgestaltung in der Regel zu einem angemessenen Interessenausgleich.(Rn.7)
3. Einem nachzugwilligen Ausländer, der die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten zeitnah erreichen will, obliegt es im Rahmen des verfassungsrechtlich zulässigen Interessenausgleichs, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens einem Jahr um den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse zu bemühen, sofern nicht ein gesetzlich normierter Ausnahmetatbestand nach § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG eingreift.(Rn.8)
4. Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt auch in Bezug auf Ehegatten deutscher Staatsangehöriger keine unbeschränkte Verpflichtung zur Gewährung eines Aufenthaltsrechts. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine nicht nur zeitweilige Unmöglichkeit handelt, die Ehe in Deutschland zu führen.(Rn.8)
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juli 2017 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verknüpfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug mit dem Vorhandensein einfacher Sprachkenntnisse berührt den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG in seinem Gehalt als wertentscheidende Grundsatznorm.(Rn.5) 2. Das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug führt in seiner konkreten gesetzlichen Ausgestaltung in der Regel zu einem angemessenen Interessenausgleich.(Rn.7) 3. Einem nachzugwilligen Ausländer, der die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten zeitnah erreichen will, obliegt es im Rahmen des verfassungsrechtlich zulässigen Interessenausgleichs, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens einem Jahr um den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse zu bemühen, sofern nicht ein gesetzlich normierter Ausnahmetatbestand nach § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG eingreift.(Rn.8) 4. Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt auch in Bezug auf Ehegatten deutscher Staatsangehöriger keine unbeschränkte Verpflichtung zur Gewährung eines Aufenthaltsrechts. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine nicht nur zeitweilige Unmöglichkeit handelt, die Ehe in Deutschland zu führen.(Rn.8) Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juli 2017 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Soweit es die Kläger zu 2. bis 4. betrifft, ist der Zulassungsantrag mangels einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Begründung bereits unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger zu 2. bis 4. mit der Begründung abgelehnt, dass Ehegatten und Kinder kein eigenes Recht darauf hätten, dass ihrem Ehegatten bzw. ihrem Elternteil ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Hiermit setzt sich der Schriftsatz vom 11. September 2017 an keiner Stelle auseinander. 2. Der Antrag der Klägerin zu 1. auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. a. Der von der Klägerin zu 1. geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist nach den allein maßgeblichen Darlegungen des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht gegeben. Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 9). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Insbesondere zeigt es nicht auf, dass die Versagung eines Visums aufgrund fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache hier zu einem mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbaren Ergebnis führt. Die Verknüpfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug mit dem Vorhandensein einfacher Sprachkenntnisse berührt den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG in seinem Gehalt als wertentscheidende Grundsatznorm. Danach wirken der zur Berücksichtigung ehelicher Bindungen verpflichtende Schutzauftrag und das Förderungsgebot des Art. 6 GG auf die gesamte die Ehe betreffende Rechtsordnung ein und setzen auch dem Gesetzgeber Grenzen. Dieser hat beim Erlass allgemeiner Regeln über die Erteilung von Aufenthaltstiteln die bestehenden ehelichen Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Damit korrespondiert ein grundrechtlicher Anspruch auf angemessene Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Interessen an einem Zusammenleben im Bundesgebiet. Stehen dem Begehren eines Ausländers auf Familiennachzug öffentliche Belange entgegen, sind seine ehelichen Belange und gegenläufige öffentliche Interessen mit dem Ziel eines schonenden Ausgleichs gegeneinander abzuwägen. Dabei müssen Grundlage und Abwägungsergebnis der gesetzlichen Regelung dem sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Gebot gerecht werden, die ehelichen Bindungen der einen Aufenthaltstitel begehrenden Ausländer an ihre im Bundesgebiet lebenden Angehörigen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die zu treffenden Regelungen müssen insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Dabei steht dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ausländerrechts allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu; auch hinsichtlich künftiger Verhältnisse und Entwicklungen ist der Einschätzungsvorrang der Rechtssetzungsorgane zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - juris Rn. 103 ff.; BVerwG, Urteile vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 32 und vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - juris Rn. 20). Mit der in § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG normierten Verpflichtung eines den Nachzug begehrenden Ehegatten, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, verfolgt der Gesetzgeber mit der Förderung der Integration von Ausländern und der Verhinderung von Zwangsverheiratungen legitime Ziele (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011 - 2 BvR 1413/10 - juris Rn. 5). Auch bei einem Ehegattennachzug zu Deutschen ist es berechtigt, durch einen frühzeitigen Nachweis von Sprachkenntnissen die Integration des nachziehenden Ausländers in die deutsche Gesellschaft zu erleichtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - juris Rn. 26). Weder ist das zur Erreichung dieses Ziels gewählte Instrumentarium evident ungeeignet noch fehlt es an der Erforderlichkeit für die Verpflichtung zum Erwerb von Deutschkenntnissen vor der Einreise, weil er häufiger und schneller zur Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse führt als ein Spracherwerb erst im Bundesgebiet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011 - 2 BvR 1413/10 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2009 - OVG 2 B 6.08 - juris Rn. 39 f.). Das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug führt in seiner konkreten gesetzlichen Ausgestaltung in der Regel zu einem angemessenen Interessenausgleich. Die mit dem Spracherfordernis verfolgten öffentlichen Belange haben ein besonderes Gewicht, denn dem gesetzgeberischen Ziel der Förderung der Integration kommt große Bedeutung zu. Ein rasches Einfügen des nachziehenden Ehegatten in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland ist nicht nur Voraussetzung für seine persönliche Fortentwicklung, sondern zugleich von hohem Interesse für die Allgemeinheit. Die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele sind zudem verfassungsrechtlich fundiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2009 - OVG 2 B 6.08 - juris Rn. 42). Dem stehen die belastenden Wirkungen der Regelung gegenüber, da sich hierdurch die Herstellung des häuslichen Zusammenlebens im Bundesgebiet regelmäßig verzögert. Das Spracherfordernis stellt allerdings kein absolutes, sondern ein grundsätzlich überwindbares Nachzugshindernis dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 42). Angesichts des Umstands, dass an die nachzuweisenden Sprachkenntnisse nur geringe Anforderungen gestellt werden, die kaum weiter herabgesetzt werden können, ist dies auch regelmäßig in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011 - 2 BvR 1413/10 - juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 43). Die Angemessenheit der gesetzlichen Regelung wird zudem durch die in § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aufgeführten Tatbestände, bei denen vom Spracherfordernis abzusehen ist, sichergestellt. Insbesondere § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG eröffnet als allgemeine Härtefallklausel (BT-Drs. 18/5420 S. 26) - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - juris Rn. 28) - die Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalles, in denen es dem Ehegatten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, etwa weil Sprachkurse in seinem Heimatland nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen. Obgleich beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen das Grundrecht des Art. 11 GG, das dem Deutschen das Recht zum Aufenthalt in Deutschland gewährt mit der Folge, dass ihm nur bei gewichtigen öffentlichen Belangen zugemutet werden kann, die Ehe für einige Zeit gar nicht oder nur im Ausland führen zu können, das Gewicht der privaten Interessen am Ehegattennachzug zur Führung der ehelichen Gemeinschaft im Bundesgebiet deutlich erhöht, ist das aus § 28 Abs. 1 Satz 5, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG folgende Nachzugshindernis bei eng begrenzter Zeitdauer verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - juris Rn. 26 f.). Überschreitet im Einzelfall das Spracherfordernis als Nachzugsvoraussetzung im Visumverfahren das zumutbare Ausmaß der Beeinträchtigung der durch Art. 6 Abs. 1 GG qualifiziert geschützten Belange des ausländischen und deutschen Ehegatten, ist es geboten, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG von der Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor der Einreise des ausländischen Ehegatten abzusehen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zumutbare Bemühungen des Ausländers zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben sind. Dann kann dem Visumbegehren des Ehegatten eines Deutschen das Spracherfordernis nicht mehr entgegen gehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - juris Rn. 28). Danach obliegt es im Rahmen des verfassungsrechtlich zulässigen Interessenausgleichs dem nachzugswilligen Ausländer, will er die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten zeitnah erreichen, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens einem Jahr um den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse zu bemühen, sofern nicht ein gesetzlich normierter Ausnahmetatbestand nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eingreift. Insbesondere die Härtefallregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG eröffnet neben § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG mit der notwendigen Flexibilität die Möglichkeit, Fallgestaltungen angemessen zu erfassen, in denen der Ausländer aus von ihm nicht willentlich beeinflussbaren Gründen daran gehindert ist, Anstrengungen zu einem Spracherwerb zu unternehmen. Lehnt der Ausländer hingegen ohne jede tragfähige Begründung einen vom Gesetzgeber zulässig geforderten Spracherwerb gänzlich ab und unternimmt keinerlei Lernanstrengungen, sich Kenntnisse der deutschen Sprache zu verschaffen, gebietet es auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht, die berechtigte Erwartung, an der frühzeitigen Integration mitzuwirken, gänzlich zurückzustellen, denn dies bedeutete keinen schonenden Ausgleich der familiären Belange des Ausländers und der gegenläufigen öffentlichen Interessen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - juris Rn. 103) mehr. In einer solchen Situation kommt auch der Zeitspanne, die die Ehegatten infolge einer verweigerten Einreise nicht zusammenleben können, kein die Abwägung der beteiligten Interessen beeinflussendes Gewicht zu. Die verfassungsrechtlich legitime Forderung nach einer Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache wächst dadurch - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht in eine Unzumutbarkeit hinein. Denn in diesen Fällen beruht die Trennung der Ehegatten allein auf der eigenverantwortlichen Entscheidung des Ausländers, ein zumutbar zu beseitigendes Hindernis für die Familienzusammenführung nicht zu beheben. Vor dieser möglicherweise als Härte empfundenen Folge muss das Gesetz den Betreffenden nicht durch entsprechende Ausnahmeregelungen schützen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2009 - OVG 3 B 22.09 - juris Rn. 29). Darin kommt zum Ausdruck, dass die Verfassungsnorm des Art. 6 Abs. 1 GG auch in Bezug auf Ehegatten deutscher Staatsangehöriger keine unbeschränkte Verpflichtung zur Gewährung eines Aufenthaltsrechts vermittelt, selbst wenn es sich um eine nicht nur zeitweilige Unmöglichkeit handelt, die Ehe in Deutschland zu führen (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2019, AufenthG § 28 Rn. 30). So ist es auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin zu 1. hat sich - wie sie im Zulassungsantrag selbst angibt - bereits seit längerer Zeit nicht mehr um die geforderten Sprachkenntnisse bemüht. Dass die Klägerin zu 1. weder aufgrund einer Erkrankung (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG) noch angesichts ihres geltend gemachten Analphabetismus infolge einer Unmöglichkeit (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG) am Spracherwerb gehindert ist, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil verneint, ohne dass sich die Klägerin zu 1. damit auseinandersetzte. Sie führt auch sonst keinerlei Gründe dafür an, was in ihrem konkreten Fall einem Erlernen des Deutschen entgegensteht. Angesichts ihrer danach grundlosen Weigerung jedweden Spracherwerbs begründet auch der Zeitraum von acht Jahren, den sie auf die Visumerteilung für den Nachzug zu ihrem Ehemann wartet, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG. b. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin zu 1. geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Für die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung ist es erforderlich, eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und zu erläutern, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2013 - OVG 3 N 170.12 - juris Rn. 7). Hieran fehlt es hinsichtlich der von der Klägerin zu 1. formulierten Frage, ob ungeachtet der Härteklauseln der Zuzug eines Ausländers grundsätzlich, d.h. absolut, ausnahmslos und auf Dauer verwehrt werden darf, wenn der Ehegatte eines Deutschen möglicherweise sogar aus von ihm zu vertretenden Gründen die deutsche Sprache nicht erlernt. Es kann hier dahinstehen, ob diese Frage angesichts der in ihr enthaltenen Kautelen („möglicherweise sogar“) noch den Anforderungen der Konkretisierung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage genügt. Denn jedenfalls ist eine Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, denen das Erfordernis deutscher Sprachkenntnisse gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gegenüber einem Begehren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eines deutschverheirateten Ausländers zu genügen hat, sind in der verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung - wie unter 2. a. dargelegt - geklärt. Darüber hinausreichenden Klärungsbedarf lässt der Zulassungsantrag nicht erkennen. Es ist eine Frage des Einzelfalles und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, ob die genannten Maßgaben im jeweiligen Streitfall durch die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung eingehalten worden sind. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags ebenfalls abzulehnen, § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).