Beschluss
OVG 3 M 95.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0813.OVG3M95.19.00
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Leitsätze
Der Senat hat zwar mit Beschluss vom 26. April 2019 – OVG 3 M 89.19 – entschieden, dass das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 – C-550/16 – nicht auf den Nachzug eines bei Stellung des Visumantrags volljährigen Kindes zum als Flüchtling anerkannten Elternteil übertragbar ist, und es somit nicht ausreicht, dass das Kind bei Asylantragstellung des Elternteils noch minderjährig war. Da das Verwaltungsgericht Berlin aber mit ausführlich begründetem Urteil vom 12. März 2019 – VG 12 K 27.18 V – die gegenteilige Auffassung vertreten und zudem die – inzwischen eingelegte – Sprungrevision zugelassen hat, kann der Senat an seiner Rechtsprechung jedenfalls im Prozesskostenhilfeverfahren im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr festhalten.(Rn.3)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 2019 wird geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ihm wird Rechtsanwalt … beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Senat hat zwar mit Beschluss vom 26. April 2019 – OVG 3 M 89.19 – entschieden, dass das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 – C-550/16 – nicht auf den Nachzug eines bei Stellung des Visumantrags volljährigen Kindes zum als Flüchtling anerkannten Elternteil übertragbar ist, und es somit nicht ausreicht, dass das Kind bei Asylantragstellung des Elternteils noch minderjährig war. Da das Verwaltungsgericht Berlin aber mit ausführlich begründetem Urteil vom 12. März 2019 – VG 12 K 27.18 V – die gegenteilige Auffassung vertreten und zudem die – inzwischen eingelegte – Sprungrevision zugelassen hat, kann der Senat an seiner Rechtsprechung jedenfalls im Prozesskostenhilfeverfahren im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr festhalten.(Rn.3) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 2019 wird geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ihm wird Rechtsanwalt … beigeordnet. Die Beschwerde des Klägers, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, ist begründet. Der Kläger hat nach § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. und § 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für seine Klage, mit der er die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seinem im Bundesgebiet lebenden Vater nach § 32 AufenthG begehrt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Verfahren der ersten Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mann-heim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 166 Rn. 8). Gleiches gilt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 - juris Rn. 28; Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 2 BvR 846/17 - juris Rn. 12). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). Gemessen daran ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zwar hat der Senat - ebenfalls in einem Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe - mit Beschluss vom 26. April 2019 – OVG 3 M 89.19 – (juris) entschieden, dass das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 – C-550/16 – nicht auf den Nachzug eines bei Stellung des Visumantrags volljährigen Kindes zum als Flüchtling anerkannten Elternteil übertragbar ist, und es somit nicht ausreicht, dass das Kind bei Asylantragstellung des Elternteils noch minderjährig war. Da das Verwaltungsgericht Berlin jedoch mit ausführlich begründetem Urteil vom 12. März 2019 – VG 12 K 27.18 V – (nicht veröffentlicht) die gegenteilige Auffassung vertreten und zudem die – inzwischen eingelegte – Sprungrevision zugelassen hat, kann der Senat an seiner Rechtsprechung jedenfalls im Prozesskostenhilfeverfahren im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr festhalten. Die von dem Verwaltungsgericht Berlin insoweit vorgenommene Würdigung, die sich im Einzelnen mit der Entscheidung des EuGH vom 12. April 2018 – C-550/16 – auseinandersetzt und sich u.a. maßgeblich darauf stützt, dass der Familiennachzug eines Kindes zu einem Elternteil aus Gründen der Rechtssicherheit auch hier nicht von der (zufälligen) Bearbeitungsdauer des Asylverfahrens abhängen dürfe, zumal es sich bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft um einen deklaratorischen Akt handele, führt dazu, dass die sich im PKH-Verfahren des Klägers stellende identische Rechtsfrage nunmehr als offen anzusehen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).