Beschluss
OVG 3 S 76.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0906.3S76.19.00
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Leitsätze
Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 einer Staatlichen Internationalen Schule unter der auflösenden Bedingung eines noch zu erbringenden Sprachnachweises ist unzulässig. Auch hier gilt mangels abweichender Regelung, dass die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung erfüllt sein müssen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 einer Staatlichen Internationalen Schule unter der auflösenden Bedingung eines noch zu erbringenden Sprachnachweises ist unzulässig. Auch hier gilt mangels abweichender Regelung, dass die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung erfüllt sein müssen.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1) in die Jahrgangsstufe 1 einer Staatlichen Internationalen Schule im Sinne von § 5a der Verordnung über die Aufnahmen in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP) aufzunehmen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Von den sechs Plätzen, die nach der im April 2019 durchgeführten Aufnahmeentscheidung gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP für bis zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingegangene Bewerbungen freigehalten worden seien, habe der Antragsgegner am 29. Juli 2019 fünf Plätze rechtswidrig vergeben. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber hätten am maßgeblichen Stichtag – zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn – nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Schule erfüllt, weil sie noch keinen erfolgreichen Nachweis über die gemäß § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP geforderten Sprachkenntnisse erbracht hätten. Dass der Antragsgegner die Aufnahme unter die auflösende Bedingung eines derartigen Nachweises gestellt habe und die Bewerberinnen und Bewerber den Sprachtest nach der Aufnahmeentscheidung bestanden hätten, reiche nicht aus. Hinzu komme, dass der Antragsgegner die sechs freigehaltenen Plätze nicht nach Sprachgruppen getrennt (jeweils drei Plätze für die deutsche und für die englische Sprachgruppe), sondern mindestens fünf Plätze an Bewerber für die englische Sprachgruppe vergeben habe. Da der Antragsgegner zwei der für die englische Sprachgruppe vorgesehenen Plätze u.a. wegen des fehlenden Sprachtests rechtswidrig und zudem zwei Plätze in dieser Sprachgruppe überkapazitär vergeben habe, sei die Antragstellerin zu 1) so zu stellen, als seien diese vier Plätze unbesetzt geblieben. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt und erst dann zu einer Überprüfung der gesamten Entscheidung von Amts wegen führen kann, wenn das Rechtsmittel die maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen in Frage stellt, rechtfertigt hier keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Beschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, fünf Plätze seien wegen am 29. Juli 2019 noch nicht nachgewiesener Sprachkenntnisse fehlerhaft vergeben worden. Soweit die Beschwerde einwendet, § 5a Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP schreibe nicht vor, dass die Aufnahmeentscheidung zwei Wochen vor Beginn des Unterrichts der Jahrgangsstufe 1 im Sinne eines Stichtages erfolgen müsse, trifft dies zu, weil § 5a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP keine konkreten Vorgaben enthält. Die in § 5a Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP genannte Frist bezieht sich allein auf den Zeitraum, innerhalb dessen noch eingehende Bewerbungen zu berücksichtigen sind. Da dies auch am letzten Tag der Frist möglich ist, wird die Aufnahmeentscheidung in der Regel ohnehin erst nach Fristablauf erfolgen. Dass dies unmittelbar danach geschehen müsste, ist nicht zwingend. Es kann hier jedoch letztlich offen bleiben, bis wann die Aufnahmeentscheidung spätestens abgeschlossen sein muss. Entscheidend ist insoweit allein, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats, der letztlich auch der angegriffene Beschluss folgt, alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Aufnahme abhängt, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht, erfüllt sein müssen (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 M 79.18 – juris Rn. 4, vom 25. September 2017 – OVG 3 S 68.17 – juris Rn. 3 und Rn. 6 und vom 31. Oktober 2016 – OVG 3 S 79.16 – juris Rn. 5; zur Rechtslage in Brandenburg OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 – OVG 3 S 52.19 – juris Rn. 2). Dieser Grundsatz gilt nicht nur in Bezug auf die hier im April 2019 durchgeführte Aufnahmeentscheidung gemäß § 5a Abs. 8 AufnahmeVO-SbP, sondern auch für das sich daran anschließende Verfahren nach § 5a Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP, weil es ebenfalls Bestandteil des Auswahlverfahrens ist. Die Vergabe der gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP bis zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn freizuhaltenden Plätze richtet sich bei einer Übernachfrage nach § 5a Abs. 3, Abs. 8 AufnahmeVO-SbP und zielt darauf, dass das Verfahren zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 endgültig abgeschlossen werden kann. Eine abweichende Regelung davon, dass es auf den Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ankommt, ist für die Aufnahme in eine Staatliche Internationale Schule lediglich in § 5a Abs. 7 AufnahmeVO-SbP vorgesehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, Kinder aus hochmobilen Familien auflösend bedingt aufzunehmen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie bis spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ihren Wohnsitz in Berlin begründen. Unter diesen Voraussetzungen werden Bewerberinnen und Bewerber bei der „ersten“ Aufnahmeentscheidung – die hier im April 2019 erfolgte - berücksichtigt und müssen den Wohnsitznachweis spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn erbringen. Anderenfalls werden die Plätze entsprechend der Nachrückerliste vergeben. Demgegenüber regelt weder § 5a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP noch § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP, der den Nachweis sprachlicher Kompetenzen im Einzelnen normiert, etwas Abweichendes, sodass die geforderte sprachliche Kompetenz im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung feststehen muss. Es ist demzufolge nicht zulässig, eine Schülerin oder einen Schüler unter der auflösenden Bedingung aufzunehmen, dass ein im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht vorliegender Sprachnachweis erst später erbracht wird. Die Beifügung einer Nebenbestimmung lässt sich auch nicht auf § 1 Abs. 1 BlnVwVfG, § 36 Abs. 1 VwVfG stützen. Der Antragsgegner hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass die erforderlichen Feststellungen nicht schon vor Erlass des Verwaltungsaktes hätten getroffen werden können (vgl. dazu Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 36 Rn. 41), d.h., es für Bewerberinnen oder Bewerber aus Familien, die vor Schuljahresbeginn noch im Ausland leben, grundsätzlich nicht möglich oder unzumutbar wäre, den Sprachtest vor der Aufnahmeentscheidung zu absolvieren. Dies gilt umso mehr, als die Aufnahmeentscheidung nicht unmittelbar nach Ablauf der in § 5a Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP genannten Frist erfolgen muss. Demgegenüber macht die Beschwerde mit dem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht habe die fehlerhafte Vergabe von zwei zusätzlichen Plätzen im englischsprachigen Kontingent als „überkapazitäre“ Aufnahme doppelt berücksichtigt, zutreffend geltend, dass der Rechtsprechung des Senats zufolge nur dann von einer überkapazitären fehlerhaften Aufnahme auszugehen ist, wenn die Schule nach dem Abschluss des Aufnahmeverfahrens einen zusätzlichen Platz einrichtet, der über die festgesetzte Einrichtungsfrequenz hinausgeht, und diesen an einen Bewerber vergibt, der ohne Erfolg oder gar nicht am Auswahlverfahren teilgenommen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2017 - OVG 3 S 88.17 – juris Rn. 3). So liegt es hier jedoch nicht. Der Antragsgegner hat keine zusätzlichen Plätze eingerichtet und vergeben, sondern unter Wahrung der festgesetzten Gesamtzahl eine aus der Sicht des Verwaltungsgerichts unzutreffende Zuordnung zu dem englischsprachigen Kontingent vorgenommen. Dieses Vorgehen lässt sich nicht als „überkapazitär“ würdigen, weil es allein um die Rechtmäßigkeit einer „internen“ Verteilung geht. Da die Beschwerde die von dem Verwaltungsgericht geforderte Trennung nach Sprachgruppen nicht angreift, muss offen bleiben, ob sich die Vergabe freigehaltener Plätze gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP an der Zugehörigkeit einer Bewerberin oder eines Bewerbers zu einem bestimmten Sprachkontingent zu orientieren hat. Obwohl die Beschwerde die erstinstanzliche Würdigung hinsichtlich einer überkapazitären Platzvergabe mit Erfolg angreift, legt sie nicht hinreichend dar, warum das Verwaltungsgericht gehindert gewesen sein sollte, der Antragstellerin zu 1) einen Schulplatz zuzusprechen. Zwar stehen – bei unterstellter erforderlicher Trennung nach Sprachkontingenten - insoweit nicht, wie von dem Verwaltungsgericht angenommen, vier freie Plätze zur Verfügung. Da das Verwaltungsgericht jedoch – zutreffend – festgestellt hat, dass zwei Plätze im englischsprachigen Kontingent u.a. wegen der fehlenden Sprachnachweise rechtswidrig vergeben worden seien, kann die Antragstellerin zu 1) grundsätzlich auch einen dieser Plätze beanspruchen. Konkrete Ausführungen hierzu, die ggf. auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Parallelverfahren betreffen, enthält die Beschwerde nicht. Angesichts dessen kommt es auf die von der Beschwerde aufgeworfene Problematik, inwieweit Bewerber fehlerhaft in das hier nicht einschlägige deutschsprachige Kontingent aufgenommen worden sind, nicht an. Ebenso wenig kann sich die Beschwerde darauf berufen, dass durch die gerichtliche Verpflichtung zur Aufnahme englischsprachiger Kinder die paritätische Zusammensetzung der Schülerschaft weiter verzerrt werde. Begehrt ein abgelehnter Bewerber im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aufnahme in die Grundschule oder in die Sekundarstufe I und kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist und ein Schulplatz nicht an eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler hätte vergeben werden dürfen, wird dieser Platz im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt, als sei er noch zu besetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – OVG 3 S 55.15 – juris Rn. 5). Die fehlerhafte Vergabe von Plätzen im englischsprachigen Kontingent, die für den Antragsgegner nicht mehr korrigierbar ist, kann daher nicht zu Lasten der Antragsteller gehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).