Beschluss
OVG 3 S 82.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0911.3S82.19.00
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Leitsätze
Es reicht aus, wenn das schülerbezogene Merkmal "nichtdeutscher Herkunftssprache", von dem gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO (juris: GrSchulV BE) die Größe der Klasse abhängt, zu einem bestimmten Stichtag im Schuljahr erhoben wird. Eine Aktualisierung der Daten vor der Aufnahmeentscheidung ist nicht geboten.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es reicht aus, wenn das schülerbezogene Merkmal "nichtdeutscher Herkunftssprache", von dem gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO (juris: GrSchulV BE) die Größe der Klasse abhängt, zu einem bestimmten Stichtag im Schuljahr erhoben wird. Eine Aktualisierung der Daten vor der Aufnahmeentscheidung ist nicht geboten.(Rn.3) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe die Reduzierung der Lerngruppengröße nach § 4 Abs. 8 Satz 2 Grundschuldverordnung (GsVO) für rechtmäßig gehalten, obwohl Schülerzahlen des maßgeblichen Schuljahres 2019/2020 nicht vorgelegen hätten, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats auf den für die zu erfüllenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung abgestellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 M 79.18 – juris Rn. 4, vom 25. September 2017 – OVG 3 S 68.17 – juris Rn. 3 und Rn. 6 und vom 31. Oktober 2016 – OVG 3 S 79.16 – juris Rn. 5; zur Rechtslage in Brandenburg OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 – OVG 3 S 52.19 – juris Rn. 2) und keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass sich der für das Schuljahr 2018/2019 ermittelte Anteil von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in Höhe von 51,1 % entscheidungserheblich verändert habe. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Da eine verlässliche statistische Erhebung für das Schuljahr 2019/2020 im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung im Mai 2019 nicht vorlag und im Übrigen auch noch nicht hätte vorliegen können, durfte der Antragsgegner auf die statistischen Daten für das laufende Schuljahr 2018/2019 zurückgreifen. Es reicht aus, dass das schülerbezogene Merkmal „nichtdeutsche Herkunftssprache“ im Sinne von § 64a Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 SchulG bzw. jetzt § 64a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchulG, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (Schuldatenverordnung) zu Beginn eines jeweiligen Schuljahres zu einem bestimmten Stichtag ermittelt, im Internet veröffentlicht und dann bei der Aufnahmeentscheidung zugrunde gelegt wird. Für eine nur einmalige Erhebung im Land Berlin während des Schuljahres ohne spätere Korrekturen in Bezug auf einzelne Schulen sprechen vor allem der Zweck der Erhebung (die Statistik soll einen validen Vergleich aller Berliner Schulen ermöglichen) sowie Gründe der Praktikabilität und der Transparenz, denn die Veröffentlichung im Internet soll allen Betroffenen und Interessierten einen Überblick zu einem einheitlichen Zeitpunkt verschaffen. Tendenzen und Entwicklungen lassen sich ablesen, wenn man die ebenfalls veröffentlichten Daten der Vorjahre hinzuzieht. Hinzu kommt, dass Zu- und Abgänge von Schülerinnen und Schülern während des laufenden Schuljahres ohnehin regelmäßig zu vernachlässigen sein dürften. Dies gilt hier im Übrigen umso mehr, als der Anteil von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache an der C.-Grundschule den in § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO genannten und eine Senkung der Klassenfrequenz bedingenden Mindestprozentsatz (40%) seit vielen Jahren überschreitet (vgl. dazu das Schulporträt der Schule im Schulverzeichnis auf der Website der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie). Auch im Schuljahr 2018/2019 lag der Anteil mit 51,1% deutlich über dem Mindestsatz. Abgesehen davon, dass die hier festgesetzte Frequenz von 25 Kindern bereits die Obergrenze des § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO erreicht und nur um einen Schulplatz nach unten von der regelmäßigen Höchstfrequenz des § 4 Abs. 8 Satz 1 GsVO abweicht, besteht grundsätzlich weder ein Anspruch auf Einrichtung größerer Lerngruppen noch auf Einrichtung einer weiteren Klasse im Sinne einer Kapazitätserweiterung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – OVG 3 S 60.18 - juris Rn. 13). Ebenso wenig ist die Schule verpflichtet, bei der Einrichtung jahrgangsübergreifender Lerngruppen für eine identische oder nahezu identische Lerngruppengröße zu sorgen, solange sich die Größe der Klasse bei der Aufnahme innerhalb des vorgegebenen Rahmens bewegt. Ob etwas anderes gilt, wenn sich die Lerngruppengrößen sehr deutlich unterscheiden, kann hier offen bleiben. Unabhängig davon ist zu bedenken, dass ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung oder Veränderung der Lerngruppengrößen erst Recht nicht in Betracht kommt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber – wie hier - nicht die für sie oder ihn zuständige, sondern eine andere Grundschule besuchen möchte, § 55a Abs. 2 SchulG. Ebenso wenig greift die Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe einerseits betont, dass es auf die Kapazitätsermittlung im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ankomme – danach habe der Antragsgegner einen Platz „über der Kapazität“ vergeben (45 statt 44 Plätze) -, andererseits gehe die angegriffene Entscheidung jedoch – trotz der späteren Nichtannahme von drei Schulplätzen – nicht nachvollziehbar davon aus, dass nur zwei vakante Schulplätze zur Verfügung gestanden hätten. Mit diesem Vorbringen legen die Antragsteller keine fehlerhafte Platzvergabe dar. Wie die Beschwerde letztlich selbst anklingen lässt (Platzvergabe über die Kapazität hinaus), hat der Antragsgegner die festgesetzte Kapazität nicht dem Grunde nach nachträglich - insbesondere nicht nach der Durchführung der Aufnahmeentscheidung – erhöht, sondern er hat dem Einrichtungsvermerk vom 13. Mai 2019 zufolge die eingerichteten 44 Plätze nur deshalb um einen Platz erweitert, um sämtliche 45 Kinder aus dem eigenen Einschulungsbereich aufnehmen zu können und die Zuweisung eines (einzigen) Kindes an eine nicht zuständige Grundschule zu vermeiden. Aus dieser zusätzlichen und rechtmäßigen Platzvergabe im Rahmen der Aufnahmeentscheidung an ein Kind, das grundsätzlich gemäß § 55a Abs. 1 SchulG einen Anspruch auf Aufnahme in seine zuständige Grundschule hat, können die Antragsteller, die gerade nicht im Einzugsbereich der C.-Schule wohnen, nichts Günstiges für sich herleiten. Der Antragsgegner wäre infolgedessen auch nicht gehalten, den zusätzlichen, ursprünglich nicht vorgesehenen Platz nach dessen Freiwerden nunmehr an eine Schülerin oder einen Schüler aus einem anderen Einschulungsbereich zu vergeben. Die Rechtsprechung des Senats zur überkapazitären Aufnahme (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. September 2019 – OVG 3 S 76.19 – juris und vom 22. November 2017 – OVG 3 S 88.17 – juris Rn. 3) kommt hier mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht zum Tragen. Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, das Verwaltungsgericht sei ihrem Hinweis nicht nachgegangen, dass unmittelbar vor den Sommerferien mindestens zwei weitere Schulplätze an Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 2 der L.-Schule vergeben worden seien, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es fehlt bereits an einer hinreichend konkreten Darlegung, ob es sich um frei gewordene oder zusätzlich eingerichtete Plätze handelt bzw. welcher Gruppe die Plätze zuvor zugeordnet waren. Eine Vergabe nicht (mehr) besetzter Plätze während des laufenden Schuljahres – zudem nach Abschluss der Aufnahmeentscheidung – ist grundsätzlich nicht fehlerhaft. Entgegen der Beschwerde ergibt sich daraus auch nicht, dass der Antragsgegner selbst von höheren Frequenzen der Lerngruppen ausgeht, zumal da nicht dargelegt ist, inwiefern hierdurch weitere Kapazitäten auf Kosten der Lernanfänger in Anspruch genommen worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).