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Beschluss

OVG 3 L 112.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0919.3L112.19.00
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Leitsätze
1. Gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Gegenstandswertes in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz ist die Beschwerde statthaft.(Rn.4) 2. Der Beschwerdeausschluss in § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992 ) wird durch die Regelung in § 1 Abs. 3 RVG verdrängt.(Rn.5)
Tenor
Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. März 2019 wird geändert. Der Gegenstandswert wird für die erste Rechtsstufe auf 4.000,- Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Gegenstandswertes in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz ist die Beschwerde statthaft.(Rn.4) 2. Der Beschwerdeausschluss in § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992 ) wird durch die Regelung in § 1 Abs. 3 RVG verdrängt.(Rn.5) Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. März 2019 wird geändert. Der Gegenstandswert wird für die erste Rechtsstufe auf 4.000,- Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragsteller begehrten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, das im Rahmen eines Dublinverfahrens gestellte Übernahmegesuch des griechischen Migrationsministeriums für die Antragsteller zu 1. bis 3. anzunehmen. Das Verwaltungsgericht gab mit Beschluss vom 15. März 2019 dem Eilantrag statt und legte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Mit Beschluss vom 27. März 2019 setzte es den Gegenstandswert auf 8.000,- Euro fest. Zur Begründung führte es aus, es sei unbillig, den Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG auf lediglich 4.000,- Euro festzusetzen, weil es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache handele, durch die das Hauptsacheverfahren hinfällig werde. Daher und aufgrund der Schwierigkeit der maßgeblichen Rechtsfragen entspreche es der Billigkeit im Sinne von § 30 Abs. 2 RVG, die für das Klageverfahren geltenden Werte zugrunde zu legen. Die Antragsgegnerin hat gegen diesen ihr am 3. April 2019 zugestellten Beschluss am 10. April 2019 Beschwerde eingelegt und begehrt, den Gegenstandswert auf 4.000,- Euro festzusetzen. II. Der Senat ist zur Entscheidung berufen, weil der als Berichterstatter zuständige Einzelrichter den Rechtsstreit gemäß § 33 Abs. 8 Sätze 1 und 2 RVG nach Anhörung der Beteiligten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit Beschluss vom 6. Juni 2019 dem Senat übertragen hat. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2019, mit dem es nach § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstandswert auf 8.000,- Euro festgesetzt hat, ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG folgt aus § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, wonach gegen den Beschluss nach § 33 Abs. 1 RVG die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen können. Zu den Antragsberechtigten zählt nach § 33 Abs. 2 RVG auch die Antragsgegnerin als erstattungspflichtige Gegnerin. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass diese Beschwerdemöglichkeit nicht durch die Regelung in § 80 AsylG ausgeschlossen ist (Beschluss vom 26. Juli 2016 – OVG 3 K 40.16 – juris Rn. 4 f.; so auch: VGH Kassel, Beschluss vom 7. August 2019 – 4 E 1311/19.A – juris Rn. 2; Mayer, in: ders./Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 1 Rn. 8; Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 30 RVG Rn. 14; Hansens, in: RVGreport 2016, 379; Jendrusch, in: NVwZ 2017, 516). Zwar können dieser Regelung zufolge Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese Vorschrift wird hier jedoch durch § 1 Abs. 3 RVG, der durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586) eingefügt worden ist, verdrängt. Gemäß § 1 Abs. 3 RVG gehen die kostenrechtlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Die Gegenansicht, die einen Beschwerdeausschluss aufgrund von § 80 AsylG annimmt, kann nicht überzeugen (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Februar 2017 – A 2 S 271/17 – juris; VGH Kassel, Beschluss vom 10. September 2018 – 7 E 928/18.A – juris; OVG Münster, Beschluss vom 1. Juli 2019 – 13 E 441/19.A – juris; Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 80 AsylG Rn. 2). Für eine Verdrängung von § 80 AsylG durch § 1 Abs. 3 RVG spricht bereits dessen Wortlaut. Danach gehen die speziellen Regelungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz den Verfahrensvorschriften vor, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen. Dies kann nur so verstanden werden, dass die „für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften“ sich auf sämtliche maßgeblichen Verfahrensvorschriften beziehen unabhängig davon, ob diese in den Prozessordnungen der einzelnen Gerichtszweige – wie VwGO, SGG oder FGO – oder in Fachgesetzen (wie hier in § 80 AsylG) normiert sind. Denn auch Verfahrensvorschriften, die sich aus Fachgesetzen ergeben, gelten für das zugrunde liegende Verfahren. Für die Ansicht, dass die Regelung in § 1 Abs. 3 RVG Verfahrensvorschriften in bestimmten Fachgesetzen nicht erfasst oder sich nur auf bestimmte Verfahrensvorschriften (etwa über die Zuständigkeit), nicht aber auf die Beschwerdemöglichkeit bezieht, gibt der Wortlaut, der allgemein von „Verfahrensvorschriften“ spricht, nichts her. Für dieses Verständnis spricht auch der gesetzgeberische Wille. In der Begründung des Entwurfes eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 14. November 2012 (BT-Drs. 17/11471) heißt es (unter Verweis auf die gleichlautende Regelung in § 1 Abs. 6 GNotKG): „[§ 1 Abs. 3 RVG] soll die gelegentlich auftretende Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahin gehend klären, dass die kostenrechtlichen Vorschriften als die spezielleren Vorschriften vorgehen“ (S. 266 mit Verweis auf S. 154). Damit wollte der Gesetzgeber Konkurrenzfragen eindeutig zugunsten der Verfahrensvorschriften im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz lösen. Dass er dabei ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien nicht die Regelung in § 80 AsylG konkret vor Augen hatte, zieht dieses Verständnis nicht in Zweifel. Denn der Gesetzgeber wollte einen umfassenden Vorrang der Verfahrensvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festlegen, so dass für ihn schon kein Bedarf bestand, sich mit jeder einzelnen danach verdrängten Verfahrensvorschrift zu befassen. Gegen dieses Auslegungsergebnis lässt sich nicht der Sinn und Zweck von § 80 AsylG einwenden. Mit dem Beschwerdeausschluss in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz soll zwar eine möglichst umfassende Beschleunigung des Asylverfahrens erreicht werden (vgl. Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 80 AsylG Rn. 3). Bei Streitigkeiten über die Festsetzung des Gegenstandswertes ist eine derartige Beschleunigung aber nicht mehr erforderlich, weil es sich dabei um ein dem Asylverfahren nachgelagertes Verfahren handelt, bei dem es einzig um die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung geht (vgl. Mayer, in: ders./Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 1 Rn. 8). 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 33 Abs. 1 RVG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf 4.000,- Euro festzusetzen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Asylgesetz 2.500,- Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro (§ 30 Abs. 1 Satz 2 RVG). Weil an dem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht vier Antragsteller beteiligt waren, ist danach der Gegenstandswert entsprechend dem Beschwerdebegehren auf 4.000,- Euro festzusetzen. Dieser Wert ist nicht nach § 30 Abs. 2 RVG zu korrigieren. Danach kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Gegenstandswert festsetzen, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Diese Vorschrift soll für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits eine Korrekturmöglichkeit bieten. Neben der Bedeutung, die das gerichtliche Verfahren für einen Rechtsschutzsuchenden hat, sind auch der Umfang des Verfahrens und dessen Schwierigkeit zu berücksichtigen. Maßstab ist hier eine pauschalierende Betrachtung. Die Korrekturmöglichkeit erfordert aber besondere Umstände des Einzelfalles und eine sich daraus ergebende Unbilligkeit und ist daher bei lediglich gewissen Abweichungen vom vorausgesetzten gesetzlichen Regelfall und der im Asylbereich vorausgesetzten Spannbreite von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verfahren nicht eröffnet. Angesichts der Vielfalt möglicher Streitgegenstände im gerichtlichen Asylverfahren, die zudem oft auch in objektiver Klagehäufung oder mit gestaffelten Klageanträgen verfolgt werden, soll auch sonst mit dem gesetzlichen Regelwert die Gegenstandswertfestsetzung vereinfacht werden. Dies schließt indes nicht notwendig eine Differenzierung nach unterschiedlichen Klagezielen oder Klagearten vollständig aus. Besondere Umstände des Einzelfalles werden auch nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass sie in einer Mehrzahl bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 – juris Rn 3 f.). Solche besonderen Umstände des Einzelfalls sind hier nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass mit einem stattgebenden Eilantrag die Hauptsache vorweggenommen würde, lässt die Wertfestsetzung nach § 30 Abs. 1 RVG nicht unbillig erscheinen. Es handelt sich um eine typische Konstellation in asylrechtlichen Eilverfahren, denn durch die Abschiebung nach erfolglosem Eilantrag erledigt sich ein Klageverfahren regelmäßig. Es lässt sich ferner nicht feststellen, dass das Eilverfahren der Antragsteller von besonderer Komplexität gewesen ist und weit überdurchschnittlich schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufgeworfen hat. Im Ausgangsverfahren ist es maßgeblich um die Frage gegangen, inwieweit die Antragsteller einen Anspruch darauf haben, dass die Antragsgegnerin einem im Rahmen eines Dublinverfahrens gestellten Übernahmegesuch eines anderen Mitgliedstaates zustimmt. Auch wenn sich diese Konstellation von üblichen Streitigkeiten auf Grundlage der Dublin III-VO unterscheidet, in denen sich Rechtsschutzsuchende gegen ihre Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat wenden, bewegen sich die damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Probleme im Rahmen typischer vorläufiger Rechtsschutzverfahren (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2016 – OVG 3 K 40.16 – juris Rn. 10). Insbesondere weicht die Prüfung, inwieweit die Dublin III-VO subjektive Rechte vermittelt, nicht so weit vom gesetzlichen Regelfall und von der in Verfahren auf Grundlage der Dublin III-VO vorausgesetzten Spannbreite von Umfang und Schwierigkeitsgrad ab, als dass dies den Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG als unbillig erscheinen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses nach dem GKG, im Übrigen auf § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG).